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   OLG Rostock, 21.06.2004 - 2 Ss (OWi) 117/04 I 90/04   

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https://dejure.org/2004,71501
OLG Rostock, 21.06.2004 - 2 Ss (OWi) 117/04 I 90/04 (https://dejure.org/2004,71501)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21.06.2004 - 2 Ss (OWi) 117/04 I 90/04 (https://dejure.org/2004,71501)
OLG Rostock, Entscheidung vom 21. Juni 2004 - 2 Ss (OWi) 117/04 I 90/04 (https://dejure.org/2004,71501)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit; Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit für Taten, bei denen einer Rechtsfolge nach § 4 Abs. 1 und 2 Bußgeldkatalog (BKatV); Vorliegen eines grob ...

  • RA Kotz

    Fahrverbot - Rechtmäßigkeit bei Augenblicksversagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit infolge "Augenblickversagens"; Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit; Unmittelbar ineinander übergehende Ortschaften

  • koester-rechtsanwaelte.de (Leitsatz)

    § 142 StGB
    Unfallbeteiligter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 25 Abs. 1 S. 1
    Verhängung eines Fahrverbots bei Augenblicksversagen

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2320
  • NStZ-RR 2004, 313 (Ls.)
  • NZV 2004, 481
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Rostock, 21.06.2004 - 2 Ss OWi 117/04
    Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (BGHSt 38, 125 [128]; 38, 231 [233 f.]; 43, 241 = NJW 1997, 3252).

    Dem Kraftfahrzeugführer kann das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund der von ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen - infolge eines "Augenblicksversagens" - nicht wahrgenommen hat und ihm insofern allenfalls einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, also insbesondere keine weiteren Umstände vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste (Senatsbeschlüsse vom 07.05.1999 a.a.O. und vom 25.05.2001 - 2 Ss [OWi] 50/01 I 59/01 - BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 [3253]; Hentschel a.a.O.).

  • BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 616/91

    Kammerentscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von Fahrverboten:

    Auszug aus OLG Rostock, 21.06.2004 - 2 Ss OWi 117/04
    Die Verwirklichung eines der dort aufgeführten Regelbeispiele indiziert zwar eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, ändert jedoch nichts an dem Erfordernis der Einzelfallprüfung und schränkt nur den Begründungsaufwand ein (BGH a.a.O.; BVerfG DAR 1996, 196 [198]; Senatsbeschluss vom 07.05.1999 - 2 Ss [OWi] 22/99 I 23/99 - Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., StVG § 25 Rdnrn. 20 ff. m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 19.08.2003 - I 59/01

    Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides

    Auszug aus OLG Rostock, 21.06.2004 - 2 Ss OWi 117/04
    Dem Kraftfahrzeugführer kann das für ein Fahrverbot erforderliche grob pflichtwidrige Verhalten nicht vorgeworfen werden, wenn der Grund der von ihm begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung darin liegt, dass er das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen - infolge eines "Augenblicksversagens" - nicht wahrgenommen hat und ihm insofern allenfalls einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, also insbesondere keine weiteren Umstände vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste (Senatsbeschlüsse vom 07.05.1999 a.a.O. und vom 25.05.2001 - 2 Ss [OWi] 50/01 I 59/01 - BGHSt 43, 241 = NJW 1997, 3252 [3253]; Hentschel a.a.O.).
  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 21.06.2004 - 2 Ss OWi 117/04
    Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (BGHSt 38, 125 [128]; 38, 231 [233 f.]; 43, 241 = NJW 1997, 3252).
  • BGH, 28.11.1991 - 4 StR 366/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 21.06.2004 - 2 Ss OWi 117/04
    Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (BGHSt 38, 125 [128]; 38, 231 [233 f.]; 43, 241 = NJW 1997, 3252).
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