Rechtsprechung
LG Berlin, 22.03.2005 - 501 Qs 50/05 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulässigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund des dringen Tatverdachtes eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit bedeutendem Schaden im Sinne des § 69 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten - (294 Gs) 108 PIs 4404/04
- LG Berlin, 17.03.2005 - 501 Qs 50/05
- LG Berlin, 22.03.2005 - 501 Qs 50/05
Papierfundstellen
- NZV 2006, 106
Wird zitiert von ... (3)
- LG Krefeld, 23.03.2016 - 21 Qs 47/16
Unfallflucht, Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Sachschaden
Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in der Rechtsprechung mitunter auch andere Wertgrenzen vertreten werden (LG Frankfurt/Main NStZ-RR 2009, 215: 1.400,00 EUR; LG Hamburg DAR 2007, 660: 1.500,00 EUR; LG Berlin NZV 2006, 106: 1.100,00 EUR, LG Düsseldorf DAR 2003, 103: 1.250,00 EUR). - OLG Bamberg, 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10
Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die …
Des Weiteren hätte es Ausführungen dazu bedurft, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie sie ermittelt worden ist (BGH NStZ 2000, 106 f.; in BGH NZV 2006, 106 f. offen gelassen; OLG Hamm StV 2010, 124 ff. = StraFo 2009, 109 f.;… OLG Jena aaO.). - LG Berlin, 31.03.2010 - 534 Qs 40/10
Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom …
Es kommt nicht allein darauf an, ob ein Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht wurde, insbesondere dann nicht, wenn sich wie hier - die Frage des Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - nur im Grenzbereich dessen bewegt, was in der vielfältigen Rechtsprechung zu diesem Thema erörtert wird (vgl. z. B. Landgericht Berlin NZV 2006, 106: 1.100 EUR oder Landgericht Hamburg DAR 2005, 168: 1.250 EUR), und wie hier die polizeiliche Schätzung des Schadens mit 1.000 EUR bereits sehr deutlich ausgefallen war.