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   LG Berlin, 22.03.2005 - 501 Qs 50/05   

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https://dejure.org/2005,26049
LG Berlin, 22.03.2005 - 501 Qs 50/05 (https://dejure.org/2005,26049)
LG Berlin, Entscheidung vom 22.03.2005 - 501 Qs 50/05 (https://dejure.org/2005,26049)
LG Berlin, Entscheidung vom 22. März 2005 - 501 Qs 50/05 (https://dejure.org/2005,26049)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund des dringen Tatverdachtes eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort mit bedeutendem Schaden im Sinne des § 69 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2006, 106
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Krefeld, 23.03.2016 - 21 Qs 47/16

    Unfallflucht, Entziehung der Fahrerlaubnis, bedeutender Sachschaden

    Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in der Rechtsprechung mitunter auch andere Wertgrenzen vertreten werden (LG Frankfurt/Main NStZ-RR 2009, 215: 1.400,00 EUR; LG Hamburg DAR 2007, 660: 1.500,00 EUR; LG Berlin NZV 2006, 106: 1.100,00 EUR, LG Düsseldorf DAR 2003, 103: 1.250,00 EUR).
  • OLG Bamberg, 06.04.2010 - 3 Ss OWi 378/10

    Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung: Anforderungen an die

    Des Weiteren hätte es Ausführungen dazu bedurft, welche Häufigkeit hinsichtlich der jeweils übereinstimmenden Merkmale der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegt und wie sie ermittelt worden ist (BGH NStZ 2000, 106 f.; in BGH NZV 2006, 106 f. offen gelassen; OLG Hamm StV 2010, 124 ff. = StraFo 2009, 109 f.; OLG Jena aaO.).
  • LG Berlin, 31.03.2010 - 534 Qs 40/10

    Zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach unerlaubtem Entfernen vom

    Es kommt nicht allein darauf an, ob ein Regelbeispiel nach § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht wurde, insbesondere dann nicht, wenn sich wie hier - die Frage des Regelbeispiels des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB - nur im Grenzbereich dessen bewegt, was in der vielfältigen Rechtsprechung zu diesem Thema erörtert wird (vgl. z. B. Landgericht Berlin NZV 2006, 106: 1.100 EUR oder Landgericht Hamburg DAR 2005, 168: 1.250 EUR), und wie hier die polizeiliche Schätzung des Schadens mit 1.000 EUR bereits sehr deutlich ausgefallen war.
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