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   KG, 26.02.2009 - 12 U 143/08   

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https://dejure.org/2009,12073
KG, 26.02.2009 - 12 U 143/08 (https://dejure.org/2009,12073)
KG, Entscheidung vom 26.02.2009 - 12 U 143/08 (https://dejure.org/2009,12073)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - 12 U 143/08 (https://dejure.org/2009,12073)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zurücktreten der Betriebsgefahr bei grobem Verschulden eines Fußgängers

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei regem Straßenverkehr die Fahrbahn überquerenden Fußgängers mit einem kreuzenden Pkw

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fußgänger - Haftung bei Fahrbahnüberquerung

  • Judicialis

    ZPO § 522 Abs. 2; ; ZPO § 513 Abs. 1; ; ZPO § 529; ; StVO § 25 Abs. 3; ; StVO § 3 Abs. 1 Satz 2; ; StVG § 7 Abs. 2; ; StVG § 9; ; BGB § 254 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem schnellen Schrittes in Angesicht des Fahrzeugs die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1221
  • NZV 2010, 149
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 03.01.2002 - 12 U 4708/00

    Sorgfaltsanforderungen insbesondere auch angesichts unvorsichtiger Fußgänger

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 12 U 143/08
    Ein Fußgänger muss auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeugs warten; er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (vgl. BGH NJW 2000, 3069; KG NZV 2004, 579; NZV 2003, 380).
  • KG, 06.06.2006 - 12 U 138/05

    Haftung beim Motorradunfall: Betriebsgefahr des Motorrades gegenüber dem groben

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 12 U 143/08
    Eine Haftung des Beklagten aus Betriebsgefahr tritt aber gegenüber dem grob fahrlässigen Verhalten der Klägerin im Rahmen der gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gebotenen Abwägung vollständig zurück (vgl. KG NZV 2007, 80).
  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger

    Auszug aus KG, 26.02.2009 - 12 U 143/08
    Ein Fußgänger muss auf den bevorrechtigten Verkehr Rücksicht nehmen und bei Annäherung eines Fahrzeugs warten; er darf insbesondere nicht versuchen, noch kurz vor einem herannahenden Kraftfahrzeug die Fahrbahn zu überqueren (vgl. BGH NJW 2000, 3069; KG NZV 2004, 579; NZV 2003, 380).
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2013 - 1 U 116/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden

    Er hat folglich darauf zu achten, dass er nicht in die Fahrbahn eines anderen Fahrzeuges gerät und dieses behindert (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Urteil vom 6. September 2011, Az.: I-1 U 196/10 mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 50 sowie KG NZV 2010, 149, 150 und weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • OLG Frankfurt, 17.05.2023 - 17 U 167/22

    Verkehrsunfall: Zum Begriff "Beschäftigter" im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII

    Insoweit ist von Bedeutung, dass der Kläger nicht sehenden Auges trotz des herannahenden Fahrzeugs auf die Straße getreten ist, was als grob verkehrswidriges Verhalten ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr rechtfertigen würde (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 12 U 133/18 -, Rn. 15 ff., juris; OLG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2016 - I-26 U 105/15 -, Rn. 48, juris; KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2009 - 12 U 143/08 -, Rn. 5 ff., juris; OLG Celle, Beschluss vom 3. März 2004 - 14 W 65/03 -, Rn. 7 f., juris), und auch nicht auf die Straße getreten ist, ohne dem Fahrzeugverkehr jede Beachtung zu schenken, was von der Rechtsprechung ebenfalls als grober Verkehrsverstoß angesehen wird (vgl. OLG München, Urteil vom 10. November 2017 - 10 U 491/17 -, Rn. 6 ff., juris).
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