Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 30.10.2010

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4371
OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10 (https://dejure.org/2010,4371)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.09.2010 - 13 U 712/10 (https://dejure.org/2010,4371)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09. September 2010 - 13 U 712/10 (https://dejure.org/2010,4371)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Betriebsgefahr bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn

  • verkehrslexikon.de

    Zur Mithaftung bei einem Verstoß gegen die Richtgeschwindigkeit auch bei grobem Verschulden des Unfallgegners

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Auffahren eines erheblich schneller als Richtgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug

  • rabüro.de

    In der Regel keine Unabwendbarkeit eines Unfalls bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Betriebsgefahr bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7; StVG § 17
    Mithaftung allein wegen Überschreitens der Bundesautobahn-Richtgeschwindigkeit auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners

  • RA Kotz

    Autobahn - Verkehrsunfall bei Überschreitung Richtgeschwindigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 3 Abs. 1 S. 2; StVO § 5 Abs. 4 S. 1
    Haftungsverteilung bei Auffahren eines erheblich schneller als Richtgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeugs auf ein den Fahrstreifen wechselndes Fahrzeug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wer die Richtgeschwindigkeit überschreitet, haftet bei Unfall mit!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mithaftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kollision beim Einfahren auf die Autobahn - Richtgeschwindigkeit überschritten: Unfallgegnerin haftet daher mit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Richtgeschwindigkeiten: Eine Falle im Falle eines Unfalls?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Autounfall: Mithaftung bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mithaftung ohne Verschulden: Fahrer haftet bei Verstoß gegen die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen bei einem Unfall auch ohne Verschulden mit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 1154
  • NJW 2011, 1155
  • MDR 2011, 26
  • NZV 2011, 246
  • VersR 2011, 135
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 08.09.1999 - 13 U 35/99

    Haftungsverteilung bei einem Unfall unter Beteiligung eines mit 150 km/h auf der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10
    Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls kann sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, daher regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684; OLG Stuttgart MDR 2010, 518; OLG Hamm NZV 2000, 42).

    Angemessen ist in derartigen Fällen eine Mithaftung für die Betriebsgefahr in Höhe von 25 % (vgl. OLG Hamm NZV 2000, 42, dort bei einer bewiesenen Mindestausgangsgeschwindigkeit von 150 km/h).

  • BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91

    Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10
    Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls kann sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, daher regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684; OLG Stuttgart MDR 2010, 518; OLG Hamm NZV 2000, 42).
  • OLG Stuttgart, 11.11.2009 - 3 U 122/09

    Auffahrunfall auf der Autobahn: Mithaftung des von hinten auf das die Fahrspur

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10
    Auch massives Verschulden eines Unfallgegners führt nicht zu einem "Freibrief", zur Nachtzeit mit einem erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo auf der Autobahn zu fahren und bei einem dann erfolgten Unfall jede Haftung von sich zu weisen (so zutreffend OLG Stuttgart MDR 2010, 78 bezogen auf einen Fall, in welchem den Unfallgegner sogar strafrechtlich relevantes erhebliches Verschulden traf).
  • OLG Naumburg, 11.02.2010 - 1 W 4/10

    Anordnung des persönlichen Erscheinens: Zulässigkeit der Verhängung eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10
    Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalls kann sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, daher regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684; OLG Stuttgart MDR 2010, 518; OLG Hamm NZV 2000, 42).
  • KG, 12.08.2014 - 5 U 2/12

    Bearbeitungsentgelt von 25,00 EUR bei Flugstornierung unzulässig

    Dies gilt im Übrigen auch für AGB-Regelungen zu pauschalen Gebühren im Baurecht (vergleiche BGH, NJW 2006, 2551 , juris Rn. 18 ff; NJW 2011, 1154 TZ. 25).

    Soweit noch keine Teilleistung erbracht ist, fällt bei einer Kündigung nach § 649 Satz 1 BGB keine Vergütung an, sondern nur eine Entschädigung, für die keine Umsatzsteuer angesetzt werden darf (BGH, NJW 2008, 1522 TZ. 18 ff; NJW 2011, 1154 TZ. 32).

  • OLG München, 05.05.2017 - 10 U 1750/15

    Haftungsverteilung nach einer Kollision zwischen einem die Fahrbahn überquerenden

    Zum zweiten werden die Anforderungen an den in § 17 III StVG bestimmten Idealfahrer nicht allein durch das Reaktionsverhalten bestimmt, insbesondere scheitert eine Entlastung zusätzlich schon deswegen, weil ein solcher Idealfahrer überhaupt nicht in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (OLG Nürnberg, Urt. v. 09.09.2010 - 13 U 712/10 [juris]).
  • OLG Koblenz, 14.10.2013 - 12 U 313/13

    Hohe Geschwindigkeit im Straßenverkehr - Mithaftung auch bei schwerem Fehler des

    Ein "Ideal-Fahrer" fährt aber nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit (so auch bereits BGHZ 117, 337; OLG Nürnberg in VersR 2011, 135; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010, 6 U 71/10, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 08.01.2007, 12 UF 181/05, zitiert nach juris).

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der, die Richtgeschwindigkeit überschreitende Fahrer nachweist, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre (so u. a. BGH in VersR 1992, 714; OLG Nürnberg in VersR 2011, 135).

  • OLG Oldenburg, 21.03.2012 - 3 U 69/11

    Haftungsverteilung bei Kollision eines die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

    Aus der von dem Klägervertreter in der Berufungsbegründung zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 78; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1155; OLG Hamm NJW-RR 2011, 464) folgt entgegen der Annahme des Klägers nichts anderes.

    Die von dem Kläger in der Berufungsbegründung zitierte obergerichtliche Rechtsprechung zur Haftungsquote bei Nichtbeachtung der Richtgeschwindigkeit (OLG Düsseldorf, Schadenpraxis 2003, 335; OLG Nürnberg, NJW 2011, 1155; OLG Hamm NJW-RR 2011, 464) betrifft andere Sachverhaltsgestaltungen.

  • OLG Hamm, 15.05.2018 - 7 U 45/17

    Spurwechsel; Unabwendbarkeit; Richtgeschwindigkeit; Betriebsgefahr

    Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage ergebende Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) "ideal" verhält (u.a. BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, Az. 13 U 712/10, juris).

    Ihm ist bewusst, dass die Gefahr, einen Unfall nicht mehr vermeiden zu können, aber auch von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden, durch höhere Geschwindigkeit deutlich steigt (u.a. BGH, Urteil vom 17.3.1992, Az. VI ZR 62/91; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, Az. 13 U 712/10).

    Unter Berücksichtigung vergleichbarer Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 10.1.2000, Az. 6 U 191/99: 160 km/h - 20 % Haftung; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2010, Az. 6 U 71/10: 160 km/h - 20 % Haftung; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.11.2009, Az. 3 U 122/09: 170 km/h - 20 % Haftung; OLG Hamm Urteil vom 8.9.1999, Az. 13 U 35/99: 150 km/h - 25 % Haftung; OLG Nürnberg, Urteil vom 9.9.2010, Az. 13 U 712/10: 160 km/h und Dunkelheit - 25 % Haftung; OLG Hamm, Urteil vom 6.2.2003, Az. 6 U 190/02: 200 km/h - 30 % Haftung; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2017, Az.-1 U 44/17: 200 km/h - 30 % Haftung; OLG Koblenz, Urteil vom 14.10.2013, Az. 12 U 313/13: 200 km/ h und Dunkelheit - 40 % Haftung) ist daher eine Mithaftung der Klägerin für die normale Betriebsgefahr, d.h. in Höhe von 20 %, anzunehmen.

  • LG München I, 31.10.2018 - 17 O 5549/17

    Haftungsquote bei deutlicher Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit

    Denn es liegt hier gerade kein Fall vor, in dem lediglich die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges den Ersatzanspruch des Klägers mindert (so etwa OLG Hamm NZV 2000, 42; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154).
  • OLG Schleswig, 22.12.2015 - 7 U 111/14

    Überschreitung der Richtgeschwindigkeit und Betriebsgefahr

    Eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs, die - hiervon abweichend - ihre Berücksichtung bei der Haftungsverteilung geboten hätte (vgl. hierzu OLG Koblenz, NZV 2014, 84; OLG Nürnberg, BeckRS 2010, 25146; OLG Düsseldorf, BeckRS 2010, 20273) lag nicht vor.
  • LG Lübeck, 26.04.2021 - 10 O 51/18

    Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls:

    Ihm ist bewusst, dass die Gefahr, einen Unfall nicht mehr vermeiden zu können, aber auch, von anderen Verkehrsteilnehmern nicht rechtzeitig wahrgenommen zu werden, durch höhere Geschwindigkeiten deutlich steigt (OLG Nürnberg, Urteil vom 9. September 2010 - 13 U 712/10 - NJW 2011, 1154).
  • LG Frankenthal, 12.03.2014 - 6 O 239/12

    Verkehrsrecht: Haftungsquoten bei Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch

    Nach alledem geht das Gericht aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des Klägers und der demgegenüber weniger ins Gewicht fallenden, jedoch nicht völlig zurücktretenden Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs (vgl. etwa BGHZ 117, 337; OLG Stuttgart NZV 2010, 346; OLG Hamm NZV 2000, 42, 43; OLG Nürnberg NJW 2011, 1154, 1155) von einer angemessenen Haftungsverteilung im Verhältnis 80:20 zu Lasten des Klägers aus (vgl. zur umfangreichen Kasuistik in ähnlich gelagerten Fällen neben den oben zitierten auch die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel/König/Dauer-König, StrVerkR 42. Aufl. § 3 StVO Rn. 55c und Grüneberg, Haftungsquoten 9. Aufl. Rn. 147).
  • BGH, 15.12.1951 - II ZR 24/51

    Umstellung von Pensionsversicherungen

    Wie im allgemeinen Vertragsrecht hindert auch im Versicherungsvertragsrecht, ein Eingriff in die Vertragsfreiheit nicht die Annahme eines Vertrages (Enneccerus, Allgemeiner Teil 12. Bearbeitung § 153 Abs. 4; Henrich ZHKR 110, 87, 108, 112; Gierke Versicherungsrecht 11, 135; Dombrowski Studie zum Wesen der obligatorischen Versicherungen Diss. Heidelberg S 16 ff; RGZ 88, 29 [52]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2661
BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10 (https://dejure.org/2010,2661)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10 (https://dejure.org/2010,2661)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 2010 - 1 BvR 1993/10 (https://dejure.org/2010,2661)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 2 Abs 2b KraftStG vom 21.12.2006, § 9 Abs 1 Nr 2a KraftStG vom 21.12.2006, § 18 Abs 5 KraftStG vom 21.12.2006
    Nichtannahmebeschluss: Rückwirkende Neuregelung der Kraftfahrzeugbesteuerung von Wohnmobilen verfassungsrechtlich unbedenklich - Rückwirkungsverbot nur für belastende Regelungen - kein schutzwürdiges Vertrauen in Fortbestand der bisherigen Besteuerung

  • verkehrslexikon.de

    Zur Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen der Wohnmobilbesteuerung durch das 3. Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz (KraftStG); Beachtung des verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbots oder der allgemeinen Vertrauensschutzgesichtspunkte im Falle der Besteuerung von einem ...

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rückwirkende Neuregelung der Kraftfahrzeugbesteuerung von Wohnmobilen verfassungsrechtlich unbedenklich - Rückwirkungsverbot nur für belastende Regelungen - kein schutzwürdiges Vertrauen in Fortbestand der bisherigen Besteuerung

  • ra.de
  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Rückwirkende Neuregelung der Kraftfahrzeugbesteuerung von Wohnmobilen verfassungsrechtlich unbedenklich - Rückwirkungsverbot nur für belastende Regelungen - kein schutzwürdiges Vertrauen in Fortbestand der bisherigen Besteuerung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkende Kraftfahrzeugsteuerneuregelung für Wohnmobile verfassungsgemäß

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Rückwirkende Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen verfassungsgemäß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückwirkende Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Besteuerung von Wohnmobilen seit 2006 GG -konform

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Rückwirkende Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen verfassungsgemäß

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kraftfahrzeugsteuer
    Bemessungsgrundlage und Steuersatz
    Steuersatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 986
  • NZV 2011, 246 (Ls.)
  • DÖV 2011, 117
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10
    Im Bereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung dann vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 -, DStR 2010, S. 1733 ff., juris, Rn. 48).

    Die Verlässlichkeit der Rechtsordnung ist eine der Grundbedingungen freiheitlicher Verfassungen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a.a.O. unter Rn. 44).

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss (vgl. BVerfGE 97, 67 m.w.N.), muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung verändert wird (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a.a.O. unter Rn. 45).

    Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gilt allerdings nur für belastende Regelungen (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 105, 17 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a.a.O. unter Rn. 45 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 152; Robbers, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 Abs. 1 Rn. 2356 und Rn. 2372 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10
    Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gilt allerdings nur für belastende Regelungen (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 105, 17 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a.a.O. unter Rn. 45 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 152; Robbers, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 Abs. 1 Rn. 2356 und Rn. 2372 ).

    Der Steuerpflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er bisher mit Rücksicht auf bestimmte Tatsachen oder Umstände, insbesondere aus konjunkturpolitischen Erwägungen gewährt hat, immer uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält (vgl. BVerfGE 18, 135 ; 105, 17 ).

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10
    Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gilt allerdings nur für belastende Regelungen (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 105, 17 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010, a.a.O. unter Rn. 45 f.; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 152; Robbers, in: Dolzer/Vogel/Graßhof, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 20 Abs. 1 Rn. 2356 und Rn. 2372 ).

    Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von den bisherigen Steuersätzen ausgegangen sind (vgl. BVerfGE 38, 61 ).

  • FG Schleswig-Holstein, 23.01.2008 - 3 V 119/07

    Aussetzung der Vollziehung - Kraftfahrzeugsteuerbescheidänderungen können im

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10
    a) Wie der Bundesfinanzhof nachvollziehbar und in Einklang mit der herrschenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung ausführt (vgl. Zens, NWB Fach 8, S. 1551 ; Strodthoff, KraftSt, § 8 Rn. 18l ; Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278 ; Bruschke, UVR 2007, S. 51 ; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 7. November 2007 - 2 V 1447/07 -, StE 2007, S. 776; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 3 V 119/07 -, EFG 2008, S. 728), stellt die Neuregelung für Wohnmobile eine begünstigende Regelung dar.
  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10
    Darin liegt für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 eine echte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 101, 239 ).
  • BVerfG, 07.07.1964 - 2 BvL 22/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 7b Abs. 5 EstG i.d.F. des StÄndG 1958

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10
    Der Steuerpflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er bisher mit Rücksicht auf bestimmte Tatsachen oder Umstände, insbesondere aus konjunkturpolitischen Erwägungen gewährt hat, immer uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält (vgl. BVerfGE 18, 135 ; 105, 17 ).
  • FG Saarland, 07.11.2007 - 2 V 1447/07

    Besteuerung von Wohnmobilen ab 1. Mai 2005

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10
    a) Wie der Bundesfinanzhof nachvollziehbar und in Einklang mit der herrschenden Meinung in Schrifttum und Rechtsprechung ausführt (vgl. Zens, NWB Fach 8, S. 1551 ; Strodthoff, KraftSt, § 8 Rn. 18l ; Johannes/Roth, UVR 2008, S. 278 ; Bruschke, UVR 2007, S. 51 ; Finanzgericht des Saarlandes, Beschluss vom 7. November 2007 - 2 V 1447/07 -, StE 2007, S. 776; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 3 V 119/07 -, EFG 2008, S. 728), stellt die Neuregelung für Wohnmobile eine begünstigende Regelung dar.
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10
    Darin liegt für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 eine echte Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 ; 101, 239 ).
  • BFH, 22.06.1983 - II R 64/82

    Wohnmobil - Hubraum - Gesamtgewicht

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10
    Ob Wohnmobile danach als Personenkraftwagen oder als Lastkraftwagen einzuordnen waren, beurteilte sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Analogie zu § 23 Abs. 6a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dahin gehend, dass als Personenkraftwagen auch ein Kraftfahrzeug zu beurteilen sei, dessen zulässiges Gesamtgewicht 2, 8 t nicht überschreite und das nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt sei, bis zu fünf Personen zu befördern und ihnen das vorübergehende Wohnen im Fahrzeug zu ermöglichen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Juni 1983 - II R 64/82 - BStBl II 1983, S. 747 unter 3. der Gründe; ebenso Urteil vom 28. Juli 1992 - VII R 118/91 - BStBl. II 1993, S. 250 mit einer Klarstellung hinsichtlich der Sitzplätze: bis zu neun einschließlich Fahrersitz).
  • BFH, 01.02.1984 - II R 144/81

    Kfz-Steuer - Kfz mit fest eingebauter Wohneinrichtung - Gesamtgewicht - Wohnmobil

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10
    Ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2, 8 t stufte der Bundesfinanzhof dementsprechend als "anderes Fahrzeug" im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG ein (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. Februar 1984 - II R 144/81 - BStBl II 1984, S. 461).
  • BFH, 28.07.1992 - VII R 118/91

    Wohnmobil bis 2,8t und Kapazität bis 8 Personen ist PKW

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BSG, 30.10.2019 - B 6 KA 9/18 R

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen

    Es ist allgemein anerkannt, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten keine Beschränkungen bezogen auf begünstigende rückwirkende Änderungen ableiten lassen und dass das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot deshalb nur für den Bürger belastende Regelungen gilt (vgl BVerfG Beschluss vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1, 20 f = juris RdNr 63; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10 - NJW 2011, 986, 987 RdNr 16, jeweils mwN; Huster/Ströttchen, SGb 2019, 527, 530) .
  • OLG Bremen, 18.06.2014 - 1 SsBs 51/13

    Fahrlässiges Führen eines Kraftfahrzeugs nach vorangegangenem Cannabis-Konsum und

    Einen Kraftfahrer trifft deshalb die Pflicht, sich vor oder nach erfolgtem Cannabiskonsum Gewissheit von seiner Fahrtüchtigkeit und Kenntnis darüber zu verschaffen, wie lange die Wirkung der von ihm eingenommenen Droge dauern kann, um das Erreichen des Grenzwertes bei Fahrtantritt auszuschließen (vgl. OLG Hamm, aaO; Göhler/Gürtler, aaO, § 11 Rn. 26; vgl. auch Gehrmann, NZV 2011, 6, 8 f).
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung verändert wird (z.B. BVerfG-Beschluss vom 30. Oktober 2010 1 BvR 1993/10, BFH/NV 2011, 182).

    Vereinzelt wurde ausgesprochen, dass verfahrensrechtliche Maßnahmen der Finanzverwaltung (im Beschlussfall des BVerfG ein Vorläufigkeitsvermerk oder ein Vorbehalt der Nachprüfung) geeignet sein sollen, das Entstehen eines schützenswerten Vertrauens auszuschließen (BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2011, 182, unter III.3.b).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2023 - L 10 KR 173/22
    So ist anerkannt, dass die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes nur dann fraglich ist, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013, aaO Rn 63; Beschluss vom 17.01.1979 - 1 BvR 446/77 ua, juris Rn 48; vgl auch Beschluss vom 07.02.1968 - 1 BvR 628/66, juris Rn 25; ähnlich auch Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 1993/10, amtl Rn 16; jeweils mwN; ebenso Grzeszick in Dürig/Herzog/Scholz, GG , Art. 20, dort unter VII - Rechtsstaat - Rn 75) .
  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 10 K 201/17

    Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bzw. einer modellhaften Gestaltung i.S.

    Bis zu diesem Zeitpunkt, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Gesetz Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung verändert wird (z.B. BVerfG-Beschluss vom 30. Oktober 2010 1 BvR 1993/10, BFH/NV 2011, 182).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.08.2019 - 12 A 2440/16
    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 - 2 BvR 459/15 -, juris Rn. 19, und vom 30. Oktober 2010 - 1 BvR 1993/10 -, juris Rn. 16, m. w. N.
  • BFH - II R 2/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Das Verfahren ruht gemäß Beschluss vom 26.08.2010 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 1993/10.
  • BFH - II R 39/09 (anhängig)
    Das Verfahren ruht gemäß Beschluss vom 26.08.2010 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 1993/10.
  • BFH - II R 53/09 (anhängig)
    Das Verfahren ruht gemäß Beschluss vom 26.08.2010 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 1993/10.
  • BFH - II R 4/10 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
    Das Verfahren ruht gemäß Beschluss vom 26.08.2010 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem Verfahren 1 BvR 1993/10.
  • BFH - II R 59/09 (anhängig)
  • VG Neustadt, 31.08.2020 - 3 K 60/20

    Zur erstmaligen rückwirkenden Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge

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