Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 17.08.1988 - 5 Ss (OWi) 261/88 - 227/88 I |
Kurzfassungen/Presse
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Zeitschriftenfundstellen
- NZV 1988, 231
Wird zitiert von ... (8)
- OLG Dresden, 11.12.2006 - Ss OWi 650/06
Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren
Dies gilt damit auch für eine Tankstelle, jedenfalls solange die Abgabe von Treibstoff möglich ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1988, 231; OLG Köln NZV 1994, 438 jeweils m.w.N.).Denn hier hat weniger das Bestreben nach möglichst zügiger Orstveränderung Bedeutung, sondern das Befahren des Tankstellengeländes dient dem Aufsuchen von Tanksäulen oder sonstiger Einrichtungen der Tankstelle (OLG Düsseldorf NZV 1988, 231).
- OLG Köln, 13.07.1994 - 2 U 36/94
Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge auf einem Tankstellengelände
Bei der bloßen Anwendung des Rechtsgedankens des § 8 StVO im Rahmen des § 1 STVO hat ein Verstoß gegen den Grundsatz "rechts vor links" daher bei der Abwägung nach § 17 StVO ein geringeres Gewicht als in den Fällen der direkten Anwendung, kann aber nicht völlig unbeachtet bleiben (anders OLG Düsseldorf NZV 1988, 231 für das Ordnungswidrigkeitenrecht). - OLG Düsseldorf, 09.05.2000 - 2b Ss 86/00
StGB § 56 Abs. 1 Satz 1
Angesichts dieses ungünstigen Persönlichkeitsbildes des Angeklagten bedarf es der Feststellung ganz besonderer Umstände, um gleichwohl noch zu einer positiven Prognose kommen zu können (vgl. OLG Koblenz VRS 74, 271; NZV 1988, 231 ).
- OLG Stuttgart, 05.03.2012 - 13 U 24/12
Darlegungs- und Beweislast im Verkehrsunfallprozess
b) Jedenfalls unter diesen Umständen ist für ein vollständiges Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr der Beklagten kein Raum, auch wenn zu Lasten des Klägers in die Abwägung eingestellt wird, dass er gegen die ihn treffenden Pflichten aus § 9 Abs. 3 StVO zumindest dadurch verstoßen hat, dass er in zu spitzem Winkel in die Einfahrt eingefahren ist und deshalb anhalten musste, worin - wovon der Senat zugunsten der Beklagten ausgeht, ohne diese Frage abschließend zu entscheiden - zugleich ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO lag (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift bei Einfahrt in einen öffentlichen Parkplatz etwa OLG Celle, DAR 1973, 306 f.; OLG Düsseldorf, NZV 1988, 231 und NZV 1993, 198, 199;… König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 45;… Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 9 StVO Rn. 53). - OLG Düsseldorf, 16.04.1993 - 2 Ss OWi 4/93
Zum Begriff des Grundstücks beim Abbiegen aus dem fließenden Verkehr in eine …
Nach Inkrafttreten der Neufassung der StVO ist die Auffassung in den Vordergrund getreten, die den Grundstücksbegriff (§§ 9, 10 StVO) funktionell bestimmt und insoweit als maßgeblich ansieht, dass es sich um eine Fläche handelt, die nicht dem fließenden Verkehr dient (OLG Celle, DAR 1973, 306; OLG Frankfurt - 19. Zivilsenat, DAR 1988, 243; OLG Düsseldorf, 1. Strafsenat, NZV 1988, 231;… Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 31. Aufl., § 9 StVO Rdnr. 45). - OLG Düsseldorf, 28.12.1992 - 5 Ss 363/90
StGB § 222; StVO § 9 Abs. 5, 3 Abs. 2a
Seinem Schutz dienen ausreichend die Verhaltungsanweisungen des § 1 StVO bzw. der sonst in Betracht kommenden weiteren Vorschriften der StVO (vgl. Senatsbeschluß in NZV 1988, 231,232). - LG Saarbrücken, 15.05.2009 - 13 S 10/09
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden …
Ungeachtet der Frage, ob diese Zufahrt ein Grundstück i.S.d. § 9 Abs. 5 StVO darstellt (…zum Streitstand, ob ein dem öffentlichen Verkehr dienendes Grundstück hierunter fällt: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 StVO Rdn. 45 m.w.N.), begründete jedenfalls das Verlassen des fließenden Verkehrs eine besondere Gefahrenlage für den Folge- und Gegenverkehr des abbiegenden Verkehrsteilnehmers und für diesen selbst (vgl. BGHSt 15, 178, 183; OLG Düsseldorf NZV 88, 231 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 09.05.2000 - 2b Ss 86/00 29/00 Angesichts dieses ungünstigen Persönlichkeitsbildes des Angeklagten bedarf es der Feststellung ganz besonderer Umstände, um gleichwohl noch zu einer positiven Prognose kommen zu können (vgl. OLG Koblenz VRS 74, 271; NZV 1988, 231).
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