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   OLG Köln, 23.12.1988 - Ss 687/88   

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OLG Köln, 23.12.1988 - Ss 687/88 (https://dejure.org/1988,2406)
OLG Köln, Entscheidung vom 23.12.1988 - Ss 687/88 (https://dejure.org/1988,2406)
OLG Köln, Entscheidung vom 23. Dezember 1988 - Ss 687/88 (https://dejure.org/1988,2406)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 157
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 14.03.2006 - 83 Ss 6/06

    Zur Nötigung durch dichtes Auffahren

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bedrängende Fahrweise, Gewaltanwendung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB ist, wenn durch dieses Fahrverhalten eine Gefahrenlage geschaffen wird, die geeignet ist, einen durchschnittlichen (besonnenen) Fahrer in Sorge und Furcht zu versetzen, und von ihm als körperlicher (nicht bloß seelischer) Zwang empfunden wird, seinen Willen dem des Täters unterzuordnen (vgl. BGHSt 19, 263; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur Senat VRS 76, 361 = NZV 1989, 157; VRS 83, 339 = NZV 1992, 371; VRS 93, 338 = NZV 1997, 318; VRS 98, 124 = NZV 2000, 99 = DAR 2000, 84 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Köln, 25.07.1995 - Ss 340/95

    Nötigung durch Ausräumen einer Wohnung; Begriff der Gewaltanwendung bei

    Entgegen BGH wistra 1987, 212 kann die Gewaltanwendung i.S.d. § 240 StGB allerdings nicht damit begründet werden, daß der Angeklagte dem Zeugen N. ein empfindliches Übel zugefügt hat (vgl. SenE StV 1990, 266 und NZV 1989, 157).

    Als körperlich wird ein Zwang empfunden, wenn das Opfer ihm gar nicht, nur mit erheblicher Kraftentfaltung oder in unzumutbarer Weise begegnen kann (SenE NZV 1989, 157; StV 1990, 266; BayObLG NJW 1990, 59).

  • OLG Köln, 24.08.1999 - Ss 368/99

    Nötigung im Straßenverkehr)

    Das setzt allerdings voraus, daß die beabsichtigte Weiterfahrt eines Fahrzeugs während einer nicht ganz geringfügigen Zeitspanne verhindert wird (Senat VRS 75, 104, 105; Senat VRS 76, 361, 362 = NZV 1989, 157 = DAR 1989, 150).

    Nicht jedes mit einer Behinderung oder Gefährdung verbundene verkehrswidrige Verhalten ist als verwerflich i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB anzusehen (OLG Düsseldorf VRS 75, 344 = NZV 1988, 187 = JMinBl NW 1988, 249; Senat VRS 76, 361 = NZV 1989, 157 = DAR 1989, 150).

    Einmalige kurze Verkehrsvorgänge rechtfertigen im allgemeinen das Verwerflichkeitsurteil nicht (OLG Düsseldorf VRS 75, 344 = NZV 1988, 187 = JMinBl NW 1988, 249; Senat VRS 76, 361 = NZV 1989, 157 = DAR 1989, 150).

  • OLG Köln, 28.07.1992 - Ss 293/92

    Überholen; Autobahn; Behinderung; Rechtswidrig; Einzelfall; Absicht;

    Voraussetzung für die Annahme von Verwerflichkeit ist, daß der Einsatz von Gewalt zum angestrebten Zweck "sittlich zu mißbilligen" und "sozial unerträglich" ist (Senatsentscheidung vom 23.12.1988 - Ss 687/88 = VRS 76, 361 = DAR 1989, 150 = NZV 1989, 157 mit Nachweisen; vgl. auch Senatsentscheidung vom 07.07.1992 - Ss 201-203/92).

    An die Verwerflichkeit des Verhaltens ist ein strenger Maßstab anzulegen; ob das Verhalten eines Kraftfahrers sittlich besonders zu mißbilligen ist und als schwerwiegendes Unrecht zu gelten hat, läßt sich zutreffend nur entscheiden, wenn alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden (Senatsentscheidung vom 23.12.1988 - Ss 687/88 - a.a.O. - mit Nachweisen; vgl. auch BayObLG DAR 1990, 187 = StVE Nr. 16 b zu § 240 StGB).

  • OLG Köln, 13.09.1991 - Ss 421/91

    Angeklagter; Verkehrsdelikt; Verhalten; Hauptverhandlung; Schlüsse; Innere

    Zum Tatbestand der Nötigung wird für die neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß nicht jedes mit einer Behinderung oder Gefährdung verbundene verkehrswidrige Verhalten als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen ist (vgl. Senatsentscheidung vom 25.11.1988 - Ss 625/88 = NStE § 240 StGB Nr. 25; Senatsentscheidung vom 23.12.1988 - Ss 687/88 = NZV 1989, 157 = VRS 76, 361).
  • OLG Köln, 14.07.1998 - Ss 330/98
    Wenn auch nicht jedes mit einer Behinderung oder Gefährdung verbundene verkehrswidrige Verhalten verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB ist (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 75, 344; SenE VRS 76, 361), so ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Bewertung des Verhaltens des Angeklagten als verwerflich doch nicht zu beanstanden, da die Gewaltanwendung mit einer nicht ganz unerheblichen Gefährdung der Fußgänger verbunden war (vgl. BayObLG bei Bär DAR 1991, 367).
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