Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 26.01.1989

Rechtsprechung
   BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85   

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BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85 (https://dejure.org/1988,1711)
BAG, Entscheidung vom 23.06.1988 - 8 AZR 300/85 (https://dejure.org/1988,1711)
BAG, Entscheidung vom 23. Juni 1988 - 8 AZR 300/85 (https://dejure.org/1988,1711)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 59, 89
  • NJW 1989, 854
  • MDR 1989, 289
  • NZA 1989, 181
  • NZV 1989, 230 (Ls.)
  • BB 1989, 147
  • BB 1989, 75
  • DB 1989, 280
  • JR 1989, 264
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 06.07.1964 - 1 AZR 17/64

    Haftung eines Kraftfahrers

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Dies gilt auch, wenn er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (im Anschluß an die Entscheidung des BAG vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

    Jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Verstoß allein im Interesse und auf Anordnung des Arbeitgebers begangen wurde, kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber den Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensetzen (BAG Urteil vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers mit zustimmender Anmerkung von Götz Hueck).

    Die gegen den Kläger gerichteten Rückgriffsansprüche beruhen ausschließlich auf dem Wegfall des Versicherungsschutzes wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. zu einem gleichgelagerten Fall BAG Urteil vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers mit zustimmender Anmerkung von Götz Hueck).

    Eine Verpflichtung des Klägers zum Ausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB entfällt aber, weil der Kläger gegen die Beklagte aus dem Arbeitsverhältnis einen Freistellungsanspruch hat und somit im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB "etwas anderes bestimmt ist" (vgl. BAG Urteil vom 6. Juli 1964 - 1 AZR 17/64 - AP Nr. 34 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).

  • BAG, 27.10.1960 - 2 AZR 59/58

    Novelle zum PflVG - Rückwirkende Kraft - Ausnahme vom Versicherungszwang -

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 11.06.1959 - 1 AZR 337/56

    Kraftfahrer - Gesetzliche Haftpflichtversicherung - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 14.02.1958 - 1 AZR 576/55

    Arbeitsunfall - Schuldhafte Verursachung - Schadenersatzansprüche -

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BAG, 18.01.1966 - 1 AZR 247/63

    Fahrt zur Baustelle - Gefahrgeneigte Arbeit, § 670 BGB, Freistellungsanspruch,

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung einen Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers anerkannt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein nicht versichertes Kraftfahrzeug zur Benutzung im öffentlichen Verkehr überläßt (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1958 - 1 AZR 576/55 - AP Nr. 18 zu §§ 898, 899 RVO; BAG Urteile vom 11. Juni 1959 - 1 AZR 337/56 - und vom 27. Oktober 1960 - 2 AZR 59/58 - AP Nr. 9 und 21 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) oder ein nicht verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung stellt, das die Versicherung zur Entziehung des Deckungsschutzes berechtigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers).
  • BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52

    Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung

    Auszug aus BAG, 23.06.1988 - 8 AZR 300/85
    Erforderlich ist vielmehr, daß der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist (BGH Urteil vom 18. Oktober 1952 - II ZR 72/52 - BGHZ 7, 311, 313).
  • BAG, 13.12.2012 - 8 AZR 432/11

    Berufskraftfahrer - Selbstbehalt des Arbeitgebers bei der

    Er ist kraft seiner Fürsorge gehalten, dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer aus einem Verkehrsunfall möglichst nicht persönlich in Anspruch genommen wird; hiergegen verstößt der Arbeitgeber, wenn er den Arbeitnehmer mit seinem Wissen ohne Führerschein ein Fahrzeug führen lässt und die Versicherung aus diesem Grund leistungsfrei wird (BAG 23. Juni 1988 - 8 AZR 300/85 - zu I 1 der Gründe, BAGE 59, 89 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 94 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 49) .
  • BFH, 27.03.1992 - VI R 145/89

    Geldwerter Vorteil durch Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatzforderung

    Vielmehr kann ein erhebliches Mitverschulden des Arbeitgebers darin liegen, daß er den Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen fehlender Fahrerlaubnis zu einer betrieblichen Fahrt auffordert (vgl. Urteil des BAG vom 23. Juni 1988 8 AZR 300/85, Betriebs-Berater - BB - 1989, 147).
  • BGH, 16.10.1990 - VI ZR 65/90

    Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des

    cc) Der den Fahrzeugführer aus dem personellen Schutzbereich des § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ausgrenzenden Sicht steht schließlich auch nicht entgegen, daß ein führerscheinloser Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber in Kenntnis der fehlenden Fahrerlaubnis im Straßenverkehr als Fahrer eines Kraftfahrzeugs eingesetzt worden ist, bei einem Unfall nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom Arbeitgeber die Freistellung von Rückgriffsansprüchen des leistungsfreien Haftpflichtversicherers verlangen kann (BAGE 59, 89, 91).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 31.03.2015 - 6 Sa 351/13

    Arbeitnehmerhaftung - Schadensersatz - Drittschaden - grobe Fahrlässigkeit -

    § 840 Abs. 2 BGB, der im Innenverhältnis die Haftung dem unmittelbaren Schädiger zuweist, wird hierdurch verdrängt (BAG GS 25.09.1957 - GS 4/56, GS 5/56; 23.06.1988 - 8 AZR 300/85; ErfK/Preis 15. Auflage BGB § 619a Rn. 26).
  • LAG Hamm, 20.02.2002 - 2 Sa 1367/01

    Zur Zurückweisung eines Rechtsanwalts bei möglichen Verstößen gegen ein

    Auch bei einer an sich unbeschränkten Außenhaftung des Arbeitnehmers kann dieser nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber erlangen, soweit er das Schadensrisiko nicht oder nicht allein zu tragen hat (vgl. BAG vom 23.06.1988 - 8 AZR 300/85 - NZA 1989, 181).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 26.01.1989 - 6 U 253/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2304
OLG Hamm, 26.01.1989 - 6 U 253/88 (https://dejure.org/1989,2304)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.01.1989 - 6 U 253/88 (https://dejure.org/1989,2304)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Januar 1989 - 6 U 253/88 (https://dejure.org/1989,2304)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Für Wohnmobile kann eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn diese wie ein Pkw laufend benutzt werden

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 249

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1989, 230
  • VersR 1990, 864
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.1989 - 6 U 253/88
    Nach der Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09.07.1986 (BGHZ 98, 212) kann Nutzungsentschädigung nur für Gegenstände begehrt werden, auf deren ständige Verfügbarkeit der Geschädigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.
  • BGH, 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

    Schadensersatz für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines

    Auszug aus OLG Hamm, 26.01.1989 - 6 U 253/88
    Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß ein Wohnmobil grundsätzlich nicht zu den Gegenständen gehört, deren Nutzungswert zu entschädigen ist (so auch BGHZ 86/128).
  • BGH, 10.06.2008 - VI ZR 248/07

    Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

    Ob anderes gilt, wenn mangels eines Pkws das Wohnmobil zur Bewältigung alltäglicher Transportaufgaben genutzt wird (vgl. OLG Hamm, VersR 90, 864; LG Kiel, VersR 1988, 47; AG Augsburg, ZfS 1988, 8 f.; AG Dresden Schaden-Praxis 1999, 54 f.), muss vom Senat in diesem Fall nicht entschieden werden.
  • OLG Hamm, 10.03.2011 - 28 U 131/10

    Unzumutbarkeit der Einräumung eines weiteren Nachbesserungsversuchs

    Eine Nutzungsentschädigung könnte der Käufer in gewissem Umfang allenfalls verlangen, wenn das Wohnmobil gleich einem Pkw im täglichen Leben beansprucht wurde bzw. werden sollte (OLG Hamm, VersR 1990, 864).
  • OLG Celle, 08.01.2004 - 14 U 100/03

    Nutzungsentschädigung für unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils; Nutzung des

    Die Frage, ob überhaupt für den unfallbedingten Ausfall eines Wohnmobils eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, ist streitig: verneinend BGH, VersR 1983, S. 298 f. (allerdings für einen Wohnwagen); OLG Hamm, VersR 1990, S. 864; bejahend und dabei auf den Unterschied Wohnwagen/Wohnmobil abstellend: OLG Düsseldorf, VersR 2001, S. 208 f. Anders als das Landgericht, das von der Erstattungsfähigkeit ausgegangen ist, schließt sich der Senat der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm an, wonach für ein Wohnmobil nur insoweit eine Nutzungsentschädigung verlangt werden kann, als der Geschädigte es statt eines PKW nutzt.
  • OLG Düsseldorf, 28.08.2000 - 1 U 157/99

    Nutzungsausfall-Ersatz bei Ausfall eines Wohnmobils

    In der Rechtsprechung wird die Beschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für die entzogene Nutzung eines Wohnmobils auf Fälle mit ständiger, einem PKW vergleichbarer Nutzung als Transportmittel (in Abgrenzung zu einem Freizeit- oder Luxusobjekt) nicht zuletzt aus dem Beschluß des Großen Senats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212 = NJW 1987, 50) abgeleitet (vgl. 6. Zivilsenat des OLG Hamm NZV 1989, 230; AG Sinzig NZV 1989, 77, AG Augsburg ZfS 1988, 8; AG Dresden Schaden-Praxis 1999, 54; LG Kiel DAR 1988, 169).
  • OLG Frankfurt, 13.09.2007 - 1 U 224/06

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Entschädigung wegen Nutzungsausfalls eines

    Diese Voraussetzungen sind bei einem Wohnmobil, das - seiner typischen Bestimmung gemäß - ausschließlich als Mittel der Freizeitgestaltung dient, nicht gegeben; eine abstrakt berechnete Nutzungsausfallentschädigung kommt nur dann und nur insoweit in Betracht, als der Geschädigte das Wohnmobil atypisch auch wie einen PKW nutzt, beispielsweise für Fahrten zur Arbeitsstätte oder für alltägliche Besorgungen, weil ihm hierfür kein weiterer PKW zur Verfügung steht (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 864; OLG Celle NJW-RR 2004, 598; LG Kiel VersR 1988, 47; AG Sinzig NZV 1989, 77; für einen Wohnwagen BGHZ 86, 128, 133).
  • LG Köln, 01.02.2011 - 9 S 378/10

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung

    Zwar kommt ein solcher auch bei Beschädigung eines Motorrades in Betracht, wenn der Geschädigte darlegt, dass er auf die tägliche Verfügbarkeit des Motorrades als Beförderungsmittel angewiesen ist (vgl. LG Wuppertal, Urt. v. 20.12.2007 - 9 S 415/06; OLG Hamm, Urt. v. 26.01.1998 - 6 U 253/88 zu einem "Wohnmobil").
  • LG Fulda, 17.08.2001 - 4 O 205/00
    Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von anderen Konstellationen, in denen die Rechtsprechung davon ausgeht, daß ein Wohnmobil nicht zu den Gegenständen gehört, in denen der Ausfall nach Nutzungswert zu entschädigen ist (vgl. OLG Hamm, Az. 6 U 253/88 vom 26.01.1989; LG Kiel, Az. O 26/86 vom 16.05.1986).
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