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   BayObLG, 08.02.1989 - 1 ObOWi 318/88   

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BayObLG, 08.02.1989 - 1 ObOWi 318/88 (https://dejure.org/1989,2941)
BayObLG, Entscheidung vom 08.02.1989 - 1 ObOWi 318/88 (https://dejure.org/1989,2941)
BayObLG, Entscheidung vom 08. Februar 1989 - 1 ObOWi 318/88 (https://dejure.org/1989,2941)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1746 (Ls.)
  • NJW 1989, 2004
  • NZV 1989, 243
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 20.06.1988 - 2 Ss OWi 586/88
    Auszug aus BayObLG, 08.02.1989 - 1 ObOWi 318/88
    Berufliche Nachteile auch schwerwiegender Art sind mit einem Fahrverbot nicht nur in Ausnahmefällen, sondern sogar recht häufig verbunden und rechtfertigen deshalb ein Absehen von der Anordnung einer solchen Maßnahme nur, wenn sie in dieser Hinsicht zu einer Härte ganz außergewöhnlicher Art führen ... Eine derartige Härte kann gegeben sein, wenn die Maßnahme zum Existenzverlust eines Selbständigen (OLG Hamm, VRS 75, 312/313) oder zum Verlust des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers führt (vgl. BayObLG, mitgeteilt von Rüth, DAR 1985, 233/237 ..).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2000 - 2 Ws (B) 316/00

    Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft; Rechtsfolgenausspruch; Rotlichtverstoß;

    Bei Vorliegen eines Regelfalls kann nur ausnahmsweise unter angemessener Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn der Sachverhalt im Einzelfall erhebliche Abweichungen zugunsten des Betroffenen vom Normalfall aufweist (OLG Frankfurt a.M. - 2 Ws (B) 839/94 0WiG - 2 Ws (B) 377/98 0WiG 2 Ws (B) 218/99 0WiG - OLG Hamm, VRS 75, 312, 313; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 446; Bay0bLG, VRS 76, 454, 455).
  • OLG Hamm, 17.11.1998 - 4 Ss OWi 1295/98

    0,8 Promille, Absehen vom Fahrverbot, ungewöhnliche Härte, Ausnahmeumstände

    Daraus folgt, dass es - was das Amtsgericht offensichtlich verkannt hat - anders als beim sonstigen Fahrverbot bei dem gesetzlichen Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 S.2 StVG in aller Regel nicht darauf ankommt, ob der angestrebte Erfolg nicht auch mit einer empfindlicheren, u.U. drastisch erhöhten Geldbuße erreicht werden kann (vgl. Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, Band 1, 8. Aufl., Rdnr. 341 m.w.N.), sondern dass der Tatrichter in diesem Falle von der Verhängung eines Fahrverbotes nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer oder innerer Art absehen darf, wenn also die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände so aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG fällt, dass sie nicht mehr als Regelfall im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde (vgl. OLG Hamm, Blutalkohol 1982, 190 und VRS 90, 207; Jagusch/Hentschel, a.a.O.; Janiszewski/Buddendieck, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NZV 1993, 277; BayObLG NZV 1989, 243 und 1991, 436).

    Eine derartige Härte kann z.B. gegeben sein, wenn die Maßnahme zum Existenzverlust eines Selbständigen (vgl. OLG Hamm, VRS 75, 312 f) oder zum Verlust des Arbeitsplatzes eines Arbeitnehmers (vgl. BayObLG bei Rüth DAR 1985, 237 und NZV 1989, 243) führt.

  • AG Mühlhausen, 22.05.2020 - 5 OWi 285 Js 4757/19

    Fahren unter Alkoholeinfluss: Absehen vom Regelfahrverbot wegen systemrelevanter

    Eine besondere Härte liegt bei einem Fahrverbot dann vor, wenn der Betroffene seinen Arbeitsplatz verlieren würde (BayObLG 16.05.1991, Az. 1 Ob OWi 318/88).
  • BayObLG, 16.07.1996 - 2 ObOWi 513/96

    Auch eine praktisch völlig fehlende Bebauung rechtfertigt bei einer

    Selbst bei einem Berufskraftfahrer rechtfertigt nämlich ein Fahrverbot von nur einem Monat Dauer grundsätzlich nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BayObLG NZV 1989, 243).
  • OLG Frankfurt, 10.03.2006 - 2 Ss OWi 86/06

    Ordnungswidrigkeitenrecht: Absehen von Fahrverbot - Ausnahme vom Regelfall

    Bei Vorliegen eines Regelfalls kann nur ausnahmsweise unter angemessener Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn der Sachverhalt im Einzelfall erhebliche Abweichungen zu Gunsten des Betroffenen vom Normalfall aufweist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.1.1995 - 2 Ws [B] 839/94 OWiG; Beschluss vom 12.5.1999 - 2 Ws [B] 218/99 OWiG; OLG Hamm, VRS 75, 312, 313; OLG Düsseldorf, NZV 1993, 446; BayObLG, VRS 76, 454, 455; NZV 1994, 487, 488; OLG Oldenburg, NZV 1993, 198).
  • BVerwG, 28.06.1996 - 11 B 38.96

    Zulässigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge "mit Ausnahme

    Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht hätte die für den Kläger entstehende Existenzgefährdung berücksichtigen müssen, wendet sie sich gegen die Einzelfallwürdigung Sie will aber wohl zugleich im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Fahrverbot des § 25 StVG - einer "Kann-Vorschrift", bei deren Anwendung im Rahmen des Ermessens u.a. Härtegesichtspunkte geprüft werden (vgl. z.B. BayObLG NZV 1989, 243 und 1991, 436) - die generelle Frage stellen, ob auch von einer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 1 StVG) abgesehen werden darf, wenn diese für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.
  • BayObLG, 17.04.1991 - 2 ObOWi 144/91
    Ausnahmen kommen nur in Betracht, wenn entweder aufgrund ganz besonderer äußerer oder innerer Umstände des Tatgeschehens dieses aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit fällt und deshalb die Tat als Ausnahmefall anzusehen ist oder wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine ganz außergewöhnliche Härte bedeuten würde (BayObLG NZV 1989, 243).
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