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   OLG Hamm, 31.05.1989 - 20 U 328/88   

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https://dejure.org/1989,3280
OLG Hamm, 31.05.1989 - 20 U 328/88 (https://dejure.org/1989,3280)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.1989 - 20 U 328/88 (https://dejure.org/1989,3280)
OLG Hamm, Entscheidung vom 31. Mai 1989 - 20 U 328/88 (https://dejure.org/1989,3280)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betriebsschaden; Gewöhnlicher Fahrbetrieb; Verwirklichung des Risikos; Außergewöhnliches Unfallereignis; Betriebskostenrechnung; Auswirkungen eines als normal in Kauf genommenen Risikos

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wasserschlag; Unfall; Kfz-Unfall; Verkehrsunfall; Betriebsschaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 12 Abs. 1 IIe

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1509
  • NZV 1989, 396
  • VersR 1990, 85
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 25.06.2003 - IV ZR 322/02

    Schäden durch Wahl des falschen Kraftstoffs in der Fahrzeugversicherung; Begriff

    Bei den genannten Betriebsschäden wird ihm ferner deutlich, daß Schäden, die im Zusammenhang mit Betriebsvorgängen durch normale Abnutzung, Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen, nicht versichert sind (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1996 - IV ZR 275/96 - VersR 1996, 622 unter 3 b; 23. Oktober 1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32, 33 und vom 6. Februar 1954 - II ZR 65/53 - VersR 1954, 113 unter 2 a; OLG Hamm VersR 1990, 85).
  • OLG Hamm, 02.11.2016 - 20 U 19/16

    Eintrittspflicht des Fahrzeugversicherers für Schäden durch einen sog.

    Dort nahm der Senat zur Überschwemmung im Rahmen des Teilkaskoversicherungsschutzes gar nicht Stellung, sondern ging von einem Unfall im Rahmen der Vollkaskoversicherung aus (Senat, Urt. v. 31.05.1989, 20 U 328/88, juris, Rn. 13 f., VersR 1990, 85; ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.1965, 14 U 39/65 VersR 1966, 437; OLG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2000, 7 U 53/99, juris, Rn. 4, VersR 2001, 187; vgl. auch Stadler, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrzeugversicherung, 18. Aufl. 2010, A.2.2 Rn. 152) .
  • LG Karlsruhe, 20.08.2013 - 9 O 95/12

    Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eines Unfallschadens von einem Betriebsschaden;

    Dafür genügt es nicht, dass der Schaden beim normalen Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist, in diesem Fall also während des Fahrens auf der Autobahn (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.05.1989, NZV 1989, 396).
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2015 - 5 U 4/15

    Deckungsklage gegen die Kfz-Kaskoversicherung: Abgrenzung eins Unfall- von einem

    Anders ist dies aber bei außergewöhnlichen Unfallereignissen (BGH, Urt. v. 23.10.1968 - IV ZR 515/68 - VersR 1969, 32), die - weil mit ihnen üblicherweise nicht zu rechnen ist - nicht in eine Betriebskostenberechnung einbezogen werden und die über das vom Versicherungsnehmer als normal in Kauf genommene Risiko hinausgehen (OLG Hamm, VersR 1990, 85; OLG Stuttgart, VersR 2007, 1121; Stadler in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18.Aufl., AKB A Rdn. 35ff).
  • LG Ravensburg, 01.07.2010 - 1 S 92/10

    Versicherungsschutz für Aufspringen der nicht verriegelten Motorhaube während der

    Betriebsschäden sind Schäden, bei denen sich Gefahren verwirklicht haben, denen das Kfz im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendungsart üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird (vgl. OLG Hamm NZV 1989, 396 f.).
  • LG Landau/Pfalz, 25.01.2000 - 1 S 370/99

    Schadensersatzpflicht des Versicherers im Fall des Aufspringens der Motorhaube

    Entscheidend für die die Abgrenzung zwischen Betriebsschaden und Unfallschaden ist also, ob bei dem gewöhnlichen Fahrbetrieb sich ein Risiko verwirklicht hat, das als außergewöhnliches Unfallereignis bezeichnet werden muss bzw. ob das konkret verwirklichte Risiko als relativ selten nicht in eine Betriebskostenrechnung einbezogen werden müßte (vgl. OLG Hamm, VersR. 1990, 85 n.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 2417/93

    Zum Unfallbegriff des § 12 Abs. 1 IIe AKB

    Ein solches Ereignis ist nicht so häufig, daß es gerechtfertigt wäre, den durch das Umkippen entstandenen Schaden zum normalen Betriebsrisiko zu rechnen (vgl. BGH DAR 69, 272; Stiefel-Hofmann, a.a.O.; Prölss/Martin, Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde ein derartiges Risiko auch nicht in seine gewöhnliche Betriebskostenkalkulation aufnehmen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OLG Hamm, VersR 90, 85; RuS 93, 545).
  • LG Bonn, 12.07.2004 - 4 O 29/04

    Car-Garantie / Wasserschlag

    Die Kammer folgt der Rechtsprechung, die in der Beschädigung eines Motors durch einen sogenannten "Wasserschlag" (Eindringen von Wasser in den Verbrennungsraum eines Zylinders, das beim Durchfahren einer Lache hochgespritzt und/oder von einem entgegenkommenden Fahrzeug auf den eigenen PKW geschwemmt wird) einen Unfall sieht (vgl. OLG Hamm VersR 1990, 85f ; LG Trier r+s 1996, 221f; OLG Stuttgart VersR 1974, 234; OLG Frankfurt VersR 1966, 437f; Prölss/Martin, VVG,8.Aufl., Rdnr. 55 zu dem früher geltenden § 12 AKB).
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