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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 28.08.1989 - 6 U 116/89   

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https://dejure.org/1989,3078
OLG Hamm, 28.08.1989 - 6 U 116/89 (https://dejure.org/1989,3078)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.08.1989 - 6 U 116/89 (https://dejure.org/1989,3078)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. August 1989 - 6 U 116/89 (https://dejure.org/1989,3078)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 37; StVO § 9 Abs. 3
    Von Linksabbieger verursachter Zusammenstoß - Haftungsverteilung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 9 Abs. 3, § 37 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 189
  • VersR 1992, 67
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Die Sorgfaltspflichten, die dem Linksabbieger bei Aufleuchten des grünen Pfeils obliegen, sind jedenfalls nicht von vornherein höher zu bewerten, als diejenigen, die den entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, der bei grünem Ampellicht in die Kreuzung einfährt, treffen (ebenso OLG Schleswig VersR 1984, 1098; OLG München DAR 1985, 382; OLG Hamm VersR 1992, 67).

    Die Annahme einer erhöhten Betriebsgefahr in einem solchem Fall liefe, wie das OLG Hamm zu Recht bemerkt hat (VersR 1992, 67), darauf hinaus, auf einem Umweg doch wieder die Sorgfaltsregelung des § 9 Abs. 3 StVO für den dem grünen Pfeil folgenden Linksabbieger einzuführen.

  • OLG Oldenburg, 21.02.1995 - 5 U 162/94

    Kollisionsfall; Linksabbiegen; Anscheinsbeweis; Geschwindigkeitsüberschreitung;

    Auch fehlt es hier an einem Grünpfeilsignal, das in der vom OLG Hamm zu beurteilenden Fallgestaltung (VersR 1992, 67) die Aufklärung der objektiven Vorrangsituation und die Anwendung des Anscheinsbeweises ausschloß.
  • OLG Hamm, 11.01.1999 - 6 U 181/98

    Haftungsquote von 2/3 und 1/3 bei einem Verkehrsunfall im Kreuzungsbereich einer

    Denn diese Regel würde gemäß § 37 I StVO der Regel des § 9 III 1 StVO, wonach der durchfahrende Gegenverkehr Vorrang hat, vorgehen (vgl. BGH NZV 97, 350; 96, 231; Senat NZV 90, 189 = VersR 92, 67).
  • OLG Frankfurt, 11.05.1999 - 17 U 15/98

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge an einer Ampel geregelten

    Das Landgericht hat sich dabei der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen, welche inzwischen von der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung und auch von dem erkennenden Senat übernommen worden ist, wonach im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 StVG vom Linksabbieger - hier dem Zweitbeklagten - nicht der Nachweis verlangt werden darf, dass und in welchem Umfange er seinen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 1 und 3 StVO nachgekommen ist, vielmehr der Linksabbieger in gleichem Maße auf den grünen Linksabbiegerpfeil wie der Geradeausfahrende auf das für ihn grüne Ampelsignal vertrauen darf und nicht mehr der sonst gebotenen Wartepflicht gegenüber dem Gegenverkehr unterliegt (vgl. BGH, VersR 1992, 203 ; 1996, 513 ; 1997, 852; OLG München, DAR 1985, 382 ; OLG Schleswig, VersR 1984, 1098 ; OLG Hamm, NZV 1990, 189; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 311 ).
  • OLG Rostock, 02.09.1999 - 1 U 311/97

    Bei einer Kollision eines bei frühem Rot in den Kreuzungsbereich einfahrenden

    Dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZV 1992, S. 108; NZV 1996, S. 231; NZV 1997, S. 350) und verschiedener Oberlandesgerichte ( OLG Hamm, NZV 1990, S. 189 ; OLG Düsseldorf, NZV 1995, S. 311, 312; OLG Schleswig, VersR 1984, S. 1098 ; OLG München, DAR 1985, S. 382 ; abweichend hiervon das KG, VM 1986, S. 61; VM 1987, S. 37; VM 1990, S. 51; NZV 1991, S. 271; VM 1993, S. 67; NZV 1994, S. 31; DAR 1994, S. 153: 2/3-Haftung zu Lasten des Linksabbiegers), wie auch der des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil vom 25.07.1996 - Az.: 1 U 230/95 ).
  • LG Göttingen, 14.05.2001 - 6 S 224/00

    30%; 70%; Geschwindigkeitsüberschreitung; Haftungsverteilung; Kfz-Unfall;

    Die zitierte Entscheidung BGH NJW-RR 1992, 350 betrifft den Vertrauensschutz des Linksabbiegers bei Aufleuchten des "grünen Pfeils", während OLG Hamm DAR 1991, 177 die Kollision mit dem Gegenverkehr betrifft.
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.10.1989 - 10 U 125/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,9915
OLG Karlsruhe, 27.10.1989 - 10 U 125/89 (https://dejure.org/1989,9915)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.10.1989 - 10 U 125/89 (https://dejure.org/1989,9915)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Oktober 1989 - 10 U 125/89 (https://dejure.org/1989,9915)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 189
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2005 - 1 U 247/04

    Kein "Betrieb" eines auf einem Privatparkplatz abgestellten Kfz; keine Haftung

    So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als "im Betrieb" (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. § 7 StVG Rdnr 5 m.w.N.; OLG Karlsruhe NZV 1990, 189).
  • OLG Hamm, 28.09.2021 - 7 U 49/20

    Parken gegen die Fahrtrichtung; Kausalität; Verkehrsverstoß Polizei

    Ein solcher Verstoß wäre entweder bereits von § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, der dem Schutz des fließenden Verkehrs dient (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 27.10.1989 - 10 U 125/89, NZV 1990, 189), umfasst, oder würde jedenfalls einen Verstoß gegen die allgemeinen Rücksichtnahmepflichten aus § 1 Abs. 2 StVO darstellen.
  • KG, 28.12.2006 - 12 U 47/06

    Verkehrsunfall: Erhöhung der Betriebsgefahr eines von einem Vorfahrtberechtigten

    Andererseits verdeutlichen die zitierten Entscheidungen jedoch das Prinzip, dass die wegen Linksfahrens erhöhte Betriebsgefahr zur Mithaftung des Bevorrechtigten führen kann; dieser Grundsatz ist auch nicht auf Unfälle an Kreuzungen oder Einmündungen beschränkt, sondern gilt allgemein immer dann, wenn die Betriebsgefahr des Fahrzeuges, welches die linke Fahrbahnhälfte benutzt, in die Abwägung einzustellen ist (vgl. für Fußgängerunfall KG, Urteil vom 6. Oktober 1988 - 22 U 424/88 - VM 1989, 23 Nr. 26; für Unfall mit Ausfahrer aus Grundstücksausfahrt OLG Bamberg, Urteil vom 19. November 1991 - 5 U 154/88 - VRS 84, 203; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Oktober 1989 - 10 U 125/89 - NZV 1990, 189; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 27 U 37/05 - NZV 2006, 204 = DAR 2006, 275).
  • OLG Schleswig, 30.03.2022 - 7 U 139/20

    Haftungsverteilung bei Fahrzeugkollision auf Parkplatz; Abrechnung fiktiver

    Ein parkendes Fahrzeug ist hiernach noch "in Betrieb", wenn es am Fahrbahnrand oder auf einem Seitenstreifen abgestellt wurde, jedenfalls dann wenn es - wie hier - verbotswidrig abgestellt wurde (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.1989 - 10 U 125/89, NZV 1990, 189; BeckOGK/Walter, 1.9.2019, StVG § 7 Rn. 94).
  • AG Bonn, 28.11.2012 - 107 C 63/11

    Unfall, privates Gelände, Betrieb

    So gelten beispielsweise nicht ordnungsgemäß im Verkehrsraum abgestellte Kraftfahrzeuge als im Betrieb (vgl. nur OLG Rostock, Urteil vom 11.03.2011, 5 U 122/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.1989, 10 U 125/89).
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