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   VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 10 S 390/90   

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VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 10 S 390/90 (https://dejure.org/1990,4950)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.03.1990 - 10 S 390/90 (https://dejure.org/1990,4950)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. März 1990 - 10 S 390/90 (https://dejure.org/1990,4950)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1990, 247
  • VBlBW 1990, 437
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.1988 - 10 S 2563/88

    Fahrtenbuchauflage bei fehlender Mitwirkung der Fahrzeugführerermittlung; hier:

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 10 S 390/90
    Weitere Ermittlungen scheiden zumeist dann aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs -- im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter oder unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge -- jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, es sei denn, es seien besondere Anhaltspunkte gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und die Beschlüsse des Senats vom 17.10.1986 -- 10 S 2609/86 --, vom 4.8.1988 -- 10 S 2071/88 -- und vom 4.10.1988 -- 10 S 2563/88 --, VBlBW 1989, 148).

    Die für eine derartige Annahme erforderlichen positiven Anhaltspunkte sind vielmehr durch weitere Ermittlungen gegenüber dem Fahrzeughalter selbst zu gewinnen (vgl. Beschl. d. Senats vom 4.10.1988, aaO.).

  • BVerwG, 17.07.1986 - 7 B 234.85

    Fahrtenbuchauflage - Zulässigkeit - Einmaliger Verkehrsverstoß - Rotlichtverstoß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 10 S 390/90
    Der Senat zählt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Überfahren eines Rotlichts zu den Verkehrsverstößen, die es schon nach der ersten Begehung rechtfertigen, die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.1986, NJW 1987, 143; das Urt. d. Senats vom 9.2.1988 -- 10 S 787/87 -- sowie den Beschl. d. Senats vom 14.4.1988 -- 10 S 1232/88 --).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.1991 - 10 S 938/91

    Zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage wegen Überschreitung der

    Für die Beurteilung des nach dieser Regelung erforderlichen Ermittlungsaufwandes kommt es wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, a.a.O., und Beschl. v. 21.10.1987, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse v. 4.10.1988, VBlBW 1989, 148, und v. 20.3.1990, VBlBW 1990, 437).

    Gibt der Fahrzeughalter im Hinblick auf sein Aussageverweigerungsrecht als Beschuldigter oder auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge zu erkennen, daß er jede Erklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, so erübrigen sich in aller Regel weitere Ermittlungen, es sei denn, es liegen Verdachtsmomente vor, die in eine bestimmte Richtung deuten und eine Aufklärung auch ohne Mitwirkung des Halters aussichtsreich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 und Beschl. v. 21.10.1987, a.a.O., sowie Senatsbeschlüsse v. 4.10.1988 und v. 20.3.1990, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 31.10.2006 - 12 LA 463/05

    Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches; Vereitelung der

    Selbst wenn man indes trotz Nichtrücksendung des Anhörungsbogens weitere Ermittlungsmaßnahmen für notwendig halten würde (vgl. dazu vormals VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.10.1988 - 10 S 2563/88 -, NZV 1989, 408; Beschluss vom 20.3.1990 - 11 S 390/90 -, NZV 1990, 247), so wäre dieser Anforderung hier entsprochen worden, denn dem Kläger ist durch eine weitere schriftliche Befragung mit dem Erinnerungsschreiben vom 12. September 2003 nochmals Gelegenheit zur Aufklärung gegeben worden, von der er jedoch (erneut) keinen Gebrauch gemacht hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 10 S 407/91

    Zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage beim Rotlichtverstoß

    Weitere Ermittlungen scheiden zumeist dann aus, wenn der Halter eines Fahrzeuges -- wie hier im Wege der Aussageverweigerung als Beschuldigter und unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht als Zeuge -- jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, es sei denn, es seien besondere Anhaltspunkte gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und die Beschlüsse des Senats v. 4.10.1988 -- 10 S 2563/88 --, VBlBW 1989, 148 sowie v. 20.3.1990 -- 10 S 390/90 --, DAR 1990, 233).

    Der Senat zählt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Überfahren eines Rotlichts zu den Verkehrsverstößen, die es schon nach der ersten Begehung rechtfertigen, die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer eines Jahres aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.1986, NJW 1987, 143; die Urteile des Senats v. 9.2.1988 -- 10 S 787/87 -- und v. 17.5.1988 -- 10 S 3077/87 --, VBlBW 1989, 25 sowie den Beschluß des Senats v. 20.3.1990, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.1991 - 10 S 745/91

    Zur Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage bei überhöhter Geschwindigkeit

    Weitere Ermittlungen scheiden zumeist dann aus, wenn der Halter eines Fahrzeugs, etwa unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht, jede Aufklärung darüber ablehnt, wer das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt geführt hat, es sei denn, es seien besondere Anhaltspunkte gegeben (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17.12.1982, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12 und die Beschl. des Senats v. 4.10.1988 -- 10 S 2563/88 --, VBlBW 1989, 148 sowie v. 20.3.1990 -- 10 S 390/90 --, DAR 1990, 233).
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