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   BayObLG, 03.05.1990 - 1 ObOWi 137/90   

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https://dejure.org/1990,3204
BayObLG, 03.05.1990 - 1 ObOWi 137/90 (https://dejure.org/1990,3204)
BayObLG, Entscheidung vom 03.05.1990 - 1 ObOWi 137/90 (https://dejure.org/1990,3204)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Mai 1990 - 1 ObOWi 137/90 (https://dejure.org/1990,3204)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Kein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung infolge Übersehens des Begrenzungsschildes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 25 Abs. 1 S. 1

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 189 (Ls.)
  • MDR 1991, 179
  • NZV 1990, 401
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 11.09.1997 - 4 StR 638/96

    Voraussetzungen der Anordnung eines Fahrverbots bei einer auf Fahrlässigkeit

    Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (BVerfG DAR 1996, 196, 197; BayObLG NZV 1990, 401; 1994, 370; OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39; Geppert DAR 1997, 260, 263; Hentschel in Festschrift für Salger, 1995, S. 471, 472 f.; ders. in Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 34. Aufl. § 25 StVG Rdn. 14; Deutscher NZV 1997, 20; aA OLG Düsseldorf DAR 1992, 271).
  • OLG Bremen, 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11

    Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;

    Von den Amtsgerichten verhängte Fahrverbote wurden auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen hin in vielen Fällen wieder aufgehoben, weil das Fahrverbot in seiner Wechselwirkung mit der Geldbuße ultima ratio zu bleiben habe und nur unter spezialpräventiven Gesichtspunkten, nämlich dem Nichtausreichen einer empfindlichen oder verschärften Geldbuße zur Besinnung des Betroffenen, angeordnet werden dürfe (vgl. BayObLG, NZV 1990, 401; OLG Köln, VRS 61, 282, 283; OLG Hamm, DAR 1988, 280, 281; vgl. auch Janiszewski, DAR 1992, 90).
  • BayObLG, 16.06.1994 - 1 ObOWi 173/94

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne der

    »Von der Verhängung eines Fahrverbots als Regelfolge einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann nicht allein deshalb abgesehen werden, weil die Verkehrsbeschränkung aus Lärmschutzgründen angeordnet worden ist (Abgrenzung zu BayObLG NZV 1990, 401 ).

    Der Beschluß des Senats vom 3.5.1990 - 1 ObOWi 137/90 (NZV 1990, 401 ), in dem dieser ausgesprochen hat, das grob verkehrswidrige und fahrlässige Überschreiten einer aus Lärmschutzgründen angeordneten Höchstgeschwindigkeit rechtfertige bei einem Ersttäter nicht die Anordnung eines Fahrverbots, betraft eine vor Inkrafttreten der Bußgeldkatalog-Verordnung begangene Ordnungswidrigkeit mit weiteren Besonderheiten im Einzelfall.

  • OLG Karlsruhe, 02.03.2004 - 2 Ss 25/04

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung in

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das Amtsgericht an der Anordnung des Fahrverbots nicht dadurch gehindert, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO angeordnet war (KG Berlin vom 10.02.1999 - 2 Ss 19/99, vom 07.12.1998 - 2 Ss 285/98; vom 25.05.1998 - 2 Ss 91/98, vom 28.09.1998 - 2 Ss 517/98; BayObLG VRS 87, 372; 88, 68; die von der Rechtsbeschwerde zitierte Entscheidung des BayObLG NZV 1990, 401 betraf eine vor Inkrafttreten der BKatV begangene Ordnungswidrigkeit).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2004 - 2 Ss OWi 411/04

    OWi-Recht: Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei "Mitziehenlassen"

    Eine grobe Pflichtverletzung kann ihm nur vorgehalten werden, wenn seine wegen ihrer Gefährlichkeit objektiv schwerwiegende Zuwiderhandlung subjektiv auf groben Leichtsinn, grobe Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit zurückgeht (vgl. BVerfG DAR 1996, 196, 197; BayObLG NZV 1990, 401; 1994, 370; OLG Saarbrücken NZV 1993, 38, 39).
  • OLG Düsseldorf, 05.08.1996 - 5 Ss OWi 236/96
    Ein grober Pflichtenverstoß i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist nur dann gegeben, wenn dem Betroffenen über die objektiv festgestellte grobe Verkehrswidrigkeit hinaus auch in subjektiver Hinsicht ein schwerwiegendes Fehlverhalten anzulasten ist (BayObLG NZV 1990, 401 ).
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