Rechtsprechung
   BayObLG, 26.03.1991 - 2 ObOWi 430/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4078
BayObLG, 26.03.1991 - 2 ObOWi 430/90 (https://dejure.org/1991,4078)
BayObLG, Entscheidung vom 26.03.1991 - 2 ObOWi 430/90 (https://dejure.org/1991,4078)
BayObLG, Entscheidung vom 26. März 1991 - 2 ObOWi 430/90 (https://dejure.org/1991,4078)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,4078) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 320
  • BayObLGSt 1991, 54
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

    Auszug aus BayObLG, 26.03.1991 - 2 ObOWi 430/90
    Das verhängte Fahrverbot entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Maßstäben des BVerfG (BVerfGE 27, 36,42), die nach dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung weiterhin zu beachten sind (BayObLG, NZV 1991, 120; OLG Oldenburg, VRS 79, 305).
  • BayObLG, 28.11.1990 - 2 ObOWi 322/90

    Ordnungswidrigkeit; Grundsatz; Verhältnismäßigkeit; Rechtfertigung; Anordnung;

    Auszug aus BayObLG, 26.03.1991 - 2 ObOWi 430/90
    Das verhängte Fahrverbot entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Maßstäben des BVerfG (BVerfGE 27, 36,42), die nach dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung weiterhin zu beachten sind (BayObLG, NZV 1991, 120; OLG Oldenburg, VRS 79, 305).
  • OLG Oldenburg, 19.06.1990 - Ss 246/90

    Anordnung eines Fahrverbots; Verkehrsordnungswidrigkeit; Inkrafttreten der

    Auszug aus BayObLG, 26.03.1991 - 2 ObOWi 430/90
    Das verhängte Fahrverbot entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Maßstäben des BVerfG (BVerfGE 27, 36,42), die nach dem Inkrafttreten der Bußgeldkatalogverordnung weiterhin zu beachten sind (BayObLG, NZV 1991, 120; OLG Oldenburg, VRS 79, 305).
  • OLG Bamberg, 20.10.2010 - 3 Ss OWi 1704/10

    Verkehrsordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstands:

    Die Ansicht des Amtsgerichts führte letztlich dazu, dass in vergleichbaren Fällen immer Vorsatz anzunehmen wäre (OLG Hamm DAR 2006, 338 f. = VRS 110, 281 ff. = OLGSt StVO § 4 Nr. 7), wenn auch ab einer gewissen Gefährdungsgrenze ein (bedingt) vorsätzliches Verhalten in der Tat nahe liegen wird (BayObLGSt 1991, 54/55 und BayObLG DAR 2002, 133).
  • OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19

    Unterschreitung des Sicherheitsabstands: erforderliche Feststellungen

    Ausgehend von der jedem Führer eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs bekannten Faustregel, wonach der erforderliche Sicherheitsabstand die Hälfte des Tachowertes beträgt, muss jedenfalls - ohne Vorliegen konkreter dagegensprechender Anhaltspunkte - regelmäßig davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als ein Viertel des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 26. März 1991 - 2 ObOWi 430/90 - NZV 1991, 320, und vom 21. November 2001 - 2 ObOWi 501/01 - DAR 2002, 133).
  • BayObLG, 08.04.1993 - 2St RR 21/93

    Nötigung durch Nichteinhalten des erforderlichen Abstandes zum vorausfahrenden

    Allerdings erfüllt das Verhalten der Angeklagten den Tatbestand einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO , § 24 StVG (vgl. BayObLGSt 1991, 54 f.).
  • BayObLG, 02.08.2019 - 201 ObOWi 1338/19

    Annahme von Vorsatz bei Unterschreitung des erforderlichen Abstandes

    In solchen Fällen wird Fahrlässigkeit schon deshalb kaum noch lebensnah zu begründen sein, da eine derartige Fahrweise permanent die volle Aufmerksamkeit selbst eines erfahrenen Kraftfahrers erfordert und nur ausnahmsweise mit einer momentanen groben Unaufmerksamkeit erklärt werden kann (vgl. BayObLGSt 1991, 54, 55; BayObLG, Beschluss vom 15.04.2019 - 202 ObOWi 442/19; Burhoff/Gieg Handbuch für das straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 140 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 10.03.2011 - 2 Ss OWi 1889/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Anforderungen an die Feststellungen bei

    Das zu nahe Auffahren kann grundsätzlich nicht mit einer momentanen Unaufmerksamkeit erklärt werden (vgl. BayObLG NZV 1991, 320 f.).
  • BayObLG, 20.09.1991 - 2 ObOWi 287/91

    Abstand; Geschwindigkeit; Fahrtstrecke; Verstoß; Vorsatz; Schuldspruch;

    Diese Ausführungen begründen zusammen mit den Feststellungen des Amtsgerichts zum Sachverhalt nach den vom Senat aufgestellten Grundsätzen (vgl. BayObLG NZV 1991, 320 f.) zwar den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs. 1 StVO , sie rechtfertigen aber noch nicht die gleichzeitige Verurteilung wegen vorsätzlicher Gefährdung eines anderen nach § 1 Abs. 2 StPO .
  • BayObLG, 20.06.1991 - 2 ObOWi 33/91
    Dies gilt insbesondere bei sehr geringem Abstand zum Vorausfahrenden bei hoher Geschwindigkeit (vgl. Senatsbeschluss vom 26.3.1991 - 2 Ob OWi 430/90) und ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht