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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.1990 - 7 A 11461/90   

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https://dejure.org/1990,6695
OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.1990 - 7 A 11461/90 (https://dejure.org/1990,6695)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.12.1990 - 7 A 11461/90 (https://dejure.org/1990,6695)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Dezember 1990 - 7 A 11461/90 (https://dejure.org/1990,6695)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Firma des Fahrzeughalters; Halter eines Fahrzeugs; Eintragung von Halterdaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1991, 406
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 31/14

    Falschbeurkundung im Amt (Begriff der öffentlichen Urkunde: Umfang des

    Der Umstand, dass ihr die Rechtsprechung eine Schutzfunktion für den Eigentümer oder sonst dinglich an einem Kraftfahrzeug Berechtigten bei Erwerbsvorgängen beimisst (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 92/12, NJW 2013, 1946 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 1952 - 5 StR 341/52, BeckRS 1952, 31192411; OLG Koblenz NZV 1991, 406), ändert daran nichts.
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2004 - 2 Ss 80/04

    Ordnungswidrige Überschreitung der Autobahnhöchstgeschwindigkeit für

    5 St 237/79">NJW 1980, 1057; OLG Hamburg NJW 1966, 1827; BVerwG Beschluss vom 14.03.1979 - 7 B 53/79; OVG Rheinland-Pfalz NZV 1991, 406) auszuweisen; er dient hingegen nicht dazu, die Richtigkeit der in ihm enthaltenen Angaben zu öffentlichem Glauben zu bezeugen (vgl. BGHSt 20, 186).
  • LG Nürnberg-Fürth, 13.08.2015 - 8 O 9261/14

    Kfz, Zulassungsbescheinigung, Eintragung, Teil I, Anscheinsbeweis,

    Die Beweisfunktion dieses Papiers erstreckt sich aber nur auf die Tatsache der Zulassung eines bestimmten Fahrzeuges zum öffentlichen Verkehr, nicht auch auf die Person dessen, auf den das Fahrzeug zugelassen wird (OVG Koblenz NZV 1991, 406 zum Fahrzeugschein).

    Da es sich somit nicht um ein Ausweispapier handelt, stellen die Personalangaben im Fahrzeugschein keine verlässliche Grundlage für die Feststellung dar, wer aus der Halterhaftung in Anspruch genommen werden kann (OVG Koblenz NZV 1991, 406).

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