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   OLG Düsseldorf, 12.11.1990 - 1 U 139/89   

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https://dejure.org/1990,3837
OLG Düsseldorf, 12.11.1990 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1990,3837)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.1990 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1990,3837)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. November 1990 - 1 U 139/89 (https://dejure.org/1990,3837)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 254; BGB § 823; StVO § 1 Abs. 2
    Verletzung eines Fußgängers durch Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823 § 254; StVO § 1
    Haftungsverteilung bei Anfahren eines Fußgängers durch den Außenspiegel eines vorbeifahrenden LKW; Schmerzensgeld bei Verlust des rechten Auges und Verletzungen des Gesichtsschädels

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 1 O 226/87
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1990 - 1 U 139/89

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 232
  • VersR 1992, 1486
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Karlsruhe, 07.01.2015 - 9 U 9/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Mitverschulden eines Fußgängers bei Schreckreaktion

    Nach den Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens betrug der Seitenabstand zwischen dem Fahrzeug und der Klägerin (vor dem Schritt in die Fahrbahn) möglicherweise nicht mehr als 0, 5 m. Wenn man davon ausgeht, dass der Seitenabstand bei einer Vorbeifahrt an einem Fußgänger in der Regel mindestens 1 m betragen sollte (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf, NZV 1992, 232; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.1998 - 1 O 189/97 -, RdNr. 45, zitiert nach Juris), wäre es für den Beklagten Ziffer 1 möglicherweise geboten gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten, bis die Klägerin - mit geringem Seitenabstand - den Pkw passiert hatte.
  • OLG Zweibrücken, 26.04.2021 - 1 U 141/19

    Kollision eines Kraftfahrzeuges mit einem am Fahrbahnrand stehenden Kind

    In der Regel hat der Seitenabstand etwa einen Meter zu betragen, bei lebhaftem Fußgängerverkehr kann sogar ein größerer Abstand zum Gehweg geboten sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1990, Az. 1 U 139/89, Juris).

    Das OLG Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall sogar darauf erkannt, dass den an der Bordsteinkante eines Bürgersteigs stehenden Fußgänger überhaupt kein Mitverschulden trifft, wenn er von dem in den Gehweg hineinragenden Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lastwagens erfasst und verletzt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1990, a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 12 U 141/07

    Mitverschulden bei Verletzung eines Fußgängers im Straßenverkehr - Höhe des

    Zwar ist ein Kraftfahrzeugfahrer grundsätzlich nicht berechtigt, die Fahrbahn bis an den rechten Bordstein heran zu befahren, da durch eine solche Fahrweise Fußgänger, die sich auf dem Gehweg aufhalten, gefährdet werden können (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1992, 232).
  • OLG München, 02.06.2021 - 10 U 7512/20

    Zum Schutzbereich des Rechtsfahrgebots

    Vielmehr ist ein angemessener Sicherheitsabstand zum Fahrbahnrand einzuhalten (vgl. Geigel/Freymann, a.a.O.; BayObLG DAR 1981, 23), der in der Regel - auch im Stadtverkehr (SaarlOLG VM 1975 Nr. 113) - zwischen 0, 5 bis 1 m betragen sollte (vgl. Geigel/Freymann, a.a.O.; OLG Düsseldorf NZV 1992, 232; OLG Celle Urt. v. 6.11.2018 - 14 U 61/18).
  • OLG Zweibrücken, 08.03.2021 - 1 U 141/19

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines den

    In der Regel hat der Seitenabstand etwa einen Meter zu betragen, bei lebhaftem Fußgängerverkehr kann sogar ein größerer Abstand zum Gehweg geboten sein (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1990, Az. 1 U 139/89, Juris).

    Das OLG Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall sogar darauf erkannt, dass den an der Bordsteinkante eines Bürgersteigs stehenden Fußgänger überhaupt kein Mitverschulden trifft, wenn er von dem in den Gehweg hineinragenden Außenspiegel eines vorbeifahrenden Lastwagens erfasst und verletzt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1990, a.a.O.).

  • AG Hamburg, 18.05.2018 - 23a C 430/17

    Verkehrsunfall - Kollision zwischen Überholer und Überholtem

    Auch zum Fahrbahnrand ist im Regelfall ein Abstand von 0, 5 - 1 m einzuhalten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.1991, Az.: 3 U 46/90 OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.1990, Az.: 1 U 139/89).

    Zwar kann bei Stau und sehr geringer Fahrtgeschwindigkeit ein geringerer Sicherheitsabstand einzuhalten sein, da bei dessen Bemessung die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.11.1990, Az.: 1 U 139/89).

  • OLG Brandenburg, 21.06.2007 - 12 U 224/06

    Schadensersatz aus Verkehrsunfall: Verschulden bei der Kollision eines einen

    Im Regelfall ist - auch unter Berücksichtigung des Rechtsfahrgebotes - ein Seitenabstand von etwa einem Meter zu beachten, bei lebhaftem Fußgängerverkehr ist sogar ein größerer Abstand geboten (OLG Düsseldorf NZV 1992, S. 232; Hentschel, a. a. O., § 2 StVO Rn. 41).
  • LG Bonn, 31.08.2005 - 1 O 123/05

    Mitverschulden

    Im Übrigen tritt die Kammer der von der Klägerin unter Heranziehung der Urteile des OLG in Bremen vom 25.10.1978, Az. 3 U 22/78, und des OLG Düsseldorf vom 12.11.1990, Az. 1 U 139/89, angestellten Überlegung bei, wonach im Rahmen der Abwägung verschiedener Verursachungs- und Verschuldensanteile vorliegend zu berücksichtigen ist, dass sich in der Beschädigung der Compact-Station allem voran das Risiko der Benutzung des durch den Beklagten zu 1) geführten Kraftfahrzeugs realisiert hat.
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