Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 15.05.1992

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 21.07.1992 - 2 Ss (OWi) 234/92 - (OWi) 38/92 III   

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OLG Düsseldorf, 21.07.1992 - 2 Ss (OWi) 234/92 - (OWi) 38/92 III (https://dejure.org/1992,2817)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.1992 - 2 Ss (OWi) 234/92 - (OWi) 38/92 III (https://dejure.org/1992,2817)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Juli 1992 - 2 Ss (OWi) 234/92 - (OWi) 38/92 III (https://dejure.org/1992,2817)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 76
  • NZV 1992, 497
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • KG, 15.02.2016 - 3 Ws (B) 538/15

    Alkoholverbot für Fahranfänger bei einer Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l

    Sie müssen in beide Richtungen entscheidungserheblich (gewesen) sein (BGH NJW 2000, 222; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497, 498; Meyer-Goßner/Schmitt, § 121 GVG Rn. 10 f.; Hannich in: KK-StPO, 7. Aufl. 2013, § 121 GVG Rn. 38).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2010 - 3 RBs 95/09

    Begriff der Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Sinne von § 35 Abs. 5a StVO

    Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung geboten, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortdauern würden und die Gefahr der Wiederholung in einer fehlerhaften Rechtsanwendung droht (vgl. BGHSt 24, 15, 22; Senat, NZV 1992, 497; NStZ 1991, 395, 396; VRS 78, 140; OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 88, 211).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2019 - 53 Ss OWi 107/19

    Anforderungen an die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs gem. § 80 Abs. 1

    Da nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Verfassungsbeschwerde vermieden und Verstöße gegen das Verfahrensrecht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG bereits im Bereich der Fachgerichtsbarkeit überprüft werden sollen, muss bei der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs stets ergänzend vorgetragen werden, was der Betroffene bzw. der Verteidiger des Betroffenen im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über die vom Tatrichter verwertete Einlassung hinaus vorgetragen hätte [vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497; OLG Köln VRS 83, 267 ständige Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG vgl. bereits Beschlüsse vom 05.12.1995 - 2 Ss (OWi) 132 Z/95; vom 19.05.1998 - 1 Ss (OWi) 35 Z/98; vom 28.06.1999 - 2 Ss (OWi) 81 Z/99],.
  • OLG Rostock, 08.02.2005 - 2 Ss OWi 9/05

    Nichteinhaltung des erforderlichen Mindestabstands im Strassenverkehr;

    Wird die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, muss - worauf die Generalstaatsanwaltschaft grundsätzlich zurecht hinweist - dargelegt werden, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. etwa BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497; weitere Nachweise bei Bohnert aaO).
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ss OWi 539/01

    Ausreichende Begründung der Rechtsbeschwerde, Einspruchsverwerfung, rechtliches

    Ferner hätte auch dargelegt werden müssen, was der Betroffene im Fall seiner Anhörung geltend gemacht hätte (vgl. BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497; OLG Hamm NZV 1993, 244).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2001 - 2a Ss 1/01

    Nichterteilung des letzten Wortes; Ausführung der Verfahrensrüge; Beruhen auf

    In der Rechtsprechung wird zwar auch die Auffassung vertreten, dass die bloße Darlegung des Verfahrensverstoßes nicht genüge, vielmehr unter Beachtung von § 344 Abs. 2 StPO die konkreten Tatsachen dargelegt werden müssten, aufgrund derer die Beruhensfrage geprüft werden kann und dazu im einzelnen vorgetragen werden müsse, was der Beschwerdeführer im Falle einer ordnungsgemäßen Gewährung des letzten Worts geltend gemacht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen, VRS 81, 389, 390; 3. Senat für Bußgeldsachen, NZV 1992, 497, 498 = VRS 83, 435 ff.; BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Hamm NZV 1999, 220; 1993, 244; OLG Köln NZV 1992, 419; OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Stuttgart ZfS 1994, 308, 309).
  • OLG Brandenburg, 29.03.2019 - 1 Ss OWi 84/19
    Da nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Verfassungsbeschwerde vermieden und Verstöße gegen das Verfahrensrecht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG bereits im Bereich der Fachgerichtsbarkeit überprüft werden sollen, muss bei der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs stets ergänzend vorgetragen werden, was der Betroffene bzw. der Verteidiger des Betroffenen im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über die vom Tatrichter verwertete Einlassung hinaus vorgetragen hätte [vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497; OLG Köln VRS 83, 267 ständige Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG vgl. bereits Beschlüsse vom 05.12.1995 - 2 Ss (OWi) 132 Z/95; vom 19.05.1998 - 1 Ss (OWi) 35 Z/98; vom 28.06.1999 - 2 Ss (OWi) 81 Z/99],.
  • OLG Hamm, 13.12.2000 - 2 Ss OWi 1274/00

    Rechtsbeschwerde; Zulassungsantrag; ausreichende Begründung des

    Ferner hätte dargelegt werden müssen, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte (zu vgl. BayObLG, NJW 1992, 1907; OLG Düsseldorf, NZV 1992, 497; OLG Hamm, NZV 1993, 244).
  • OLG Düsseldorf, 05.06.1997 - 5 Ss OWi 144/97
    Somit hat der Betroffene in der fristgemäßen Begründung des Zulassungsantrags vorzutragen, was er in seinem letzten Wort über seine im Urteil verwertete Einlassung und das sonstige Verteidigungsvorbringen hinaus vorgebracht hätte (vgl. BayObLG NJW 1992, 1907; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497; Göhler a.a.O. § 80 Rdnr. 16 b und c).
  • OLG Brandenburg, 28.03.2019 - 1 Ss OWi 84/19
    Da nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG die Verfassungsbeschwerde vermieden und Verstöße gegen das Verfahrensrecht auf rechtliches Gehör gemäß Artikel 103 Abs. 1 GG bereits im Bereich der Fachgerichtsbarkeit überprüft werden sollen, muss bei der Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs stets ergänzend vorgetragen werden, was der Betroffene bzw. der Verteidiger des Betroffenen im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs über die vom Tatrichter verwertete Einlassung hinaus vorgetragen hätte [vgl. BVerfG NJW 1992, 2811; OLG Düsseldorf NZV 1992, 497; OLG Köln VRS 83, 267 ständige Rechtsprechung des Brandenburgischen OLG vgl. bereits Beschlüsse vom 05.12.1995 - 2 Ss (OWi) 132 Z/95; vom 19.05.1998 - 1 Ss (OWi) 35 Z/98; vom 28.06.1999 - 2 Ss (OWi) 81 Z/99],.
  • BayObLG, 15.04.1996 - 3 ObOWi 42/96
  • OLG Hamm, 13.03.2005 - 4 Ss OWi 231/05

    Zulassung einer Rechtsbeschwerde; Wiederspruch gegen einen wegen Beförderung

  • OLG Hamm, 03.11.2000 - 4 Ss OWi 1049/00

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Versagung rechtlichen Gehörs,

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 15.05.1992 - 4 Ss OWi 332/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3205
OLG Hamm, 15.05.1992 - 4 Ss OWi 332/92 (https://dejure.org/1992,3205)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.1992 - 4 Ss OWi 332/92 (https://dejure.org/1992,3205)
OLG Hamm, Entscheidung vom 15. Mai 1992 - 4 Ss OWi 332/92 (https://dejure.org/1992,3205)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unentschuldigtes Fehlen trotz Anordnung persönlichen Erscheinens; Verwerfung des Einspruches; Fortsetzungstermin

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    OWiG § 74 Abs. 2

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 498
  • NZV 1992, 497 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 03.12.1999 - Ss 566/99

    Erneute Belehrung des Gerichts über die Folgen des Nichterscheinens in der

    Zu § 74 OWiG a. F. war in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG für jeden Termin neu zu erteilen ist und der Hinweis auf die Belehrung in einer Ladung zu einem anderen inzwischen aufgehobenen Termin nicht ausreicht (vgl. BayObLG NZV 1999, 97 = NStZ 1999, 140 = VRS 96, 56; OLG Düsseldorf VRS 64, 291; OLG Hamm VRS 57, 300 und bei Göhler NStZ 1986, 20 mit ablehnender Anmerkung; NStZ 1992, 498; OLG Schleswig SchlHA 1982, 45; KK OWiG-Senge § 74 Rn. 38).

    Nach Ansicht des Senats bedurfte es sogar bei der Ladung zu einem Fortsetzungstermin einer unterbrochenen Hauptverhandlung einer ausdrücklichen Belehrung gem. § 74 Abs. 3 OWiG (vgl. Senatsentscheidung DAR 1991, 70 = NStZ 1991, 92 = VRS 80, 215; anderer Ansicht allerdings: OLG Hamm NStZ 1992, 498).

  • OLG Hamm, 08.05.2006 - 4 Ss OWi 217/06

    Entbindungsantrag; Erscheinen in der Hauptverhandlung, Wiederholung des Antrags;

    Nach Letzterem war allgemein anerkannt, daß die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens sowohl bei einer Terminsverlegung als auch bei Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung nach Aussetzung der ersten zu wiederholen war (vgl. OLG Hamm NStZ 1992, 498 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 13.05.2009 - 1 Ss OWi 68 Z/09

    Bußgeldverfahren: Fortwirkung der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf

    Nach Letzterem war allgemein anerkannt, dass die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens sowohl bei einer Terminsverlegung als auch bei Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung nach Aussetzung der ersten zu wiederholen war (vgl. OLG Hamm NStZ 1992, 498 m.w.N.).
  • BayObLG, 07.12.1998 - 2 ObOWi 655/98

    Verständigung des Betroffenen über die Fortsetzung der Hauptverhandlung in seiner

    Es entspricht deshalb der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß der Angeklagte/ Betroffene von der Anberaumung eines Fortsetzungstermins zu verständigen ist (BGHSt 38, 271/273; BGH NStZ 1984, 41 ; OLG Hamm NStZ 1992, 498/499; OLG Köln NStZ 1991, 92 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 229 Rn. 12; vgl. auch LR/Gollwitzer StPO 25. Aufl. § 228 Rn. 7 und § 229 Rn. 7 sowie Gähler OWiG 12. Aufl. § 74 Rn. 21).

    Ob letzteres durch förmliche Ladung zu geschehen hat (so BGH NStZ 1984, 41 m.abl.Anm. Hilger; OLG Karlsruhe NJW 1981, 934 ) oder ob formlose Mitteilung genügt (so die herrschende Meinung, vgl. BGHSt 38, 271/273; OLG Köln NStZ 1991, 92 ; OLG Hamm NStZ 1992, 498/499; Kleinknecht/ Meyer-Goßner aaO § 217 Rn. 6, § 229 Rn. 12), braucht hier nicht entschieden zu werden, weil weder das eine noch das andere geschehen ist.

  • BayObLG, 29.09.1998 - 2 ObOWi 336/98

    Belehrung nach Unterbrechung der Hauptverhandlung

    Für den Fortsetzungstermin einer unterbrochenen Hauptverhandlung wurde in der Rechtsprechung teilweise eine erneute Belehrung für entbehrlich erachtet (vgl. OLG Hamm NStZ 1992, 498 ; OLG Zweibrücken NZV 1996, 212 für den Sonderfall einer kurzfristigen Verlegung der Hauptverhandlung am Tag des anberaumten Termins; KK-Senge OWiG § 74 Rn. 38; offengelassen von Göhler OWiG 12. Aufl. § 74 Rn. 22; die bei Göhler aaO angeführte Entscheidung OLG Düsseldorf VRS 83, 202 betrifft eine ausgesetzte Hauptverhandlung [s.o.]; unklar OLG Koblenz VRS 53, 205 - auf das sich Rebmann/Roth/Herrmann OWiG 2. Aufl. § 74 Rn. 22 beziehen -, ob ein Fall der Unterbrechung oder Aussetzung vorlag; a.A. OLG Köln NStZ 91, 92).
  • KG, 07.09.2000 - 3 Ws (B) 392/00

    Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen

    Nach Letzterem war allgemein anerkannt, dass die richterliche Anordnung des persönlichen Erscheinens sowohl bei einer Terminsverlegung als auch bei Anberaumung einer neuen Hauptverhandlung nach Aussetzung der ersten zu wiederholen war [vgl. OLG Hamm NStZ 1992, 498 m.w.N.].
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