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OLG Hamm, 30.04.1993 - 20 U 362/92 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
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VVG § 61
Grobe Fahrlässigkeit bei einem Rotlichtverstoß
Verfahrensgang
- LG Essen - 3 O 178/92
- OLG Hamm, 30.04.1993 - 20 U 362/92
Papierfundstellen
- NZV 1993, 438
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Köln, 15.09.1998 - 13 Sa 367/98
Regress; Rotlicht; Privatnutzung; PKW; grobe Fahrlässigkeit
Anders als in dem vom OLG Hamm (Urteil vom 30.04.1993 20 U 362/92 NZV 1993 S. 438) entschiedenen Fall ging es dabei gerade nicht um ein Fahrverhalten bei der Annäherung an eine Kreuzung mit Signalanlage im fließenden Verkehr. - OLG Hamm, 17.01.2001 - 20 U 28/00
Herbeiführung des Versicherungsfalls - Rotlichtverstoß - Anfahren nach Anhalten
In jenen Fällen lagen aber jeweils Umstände von besonderem Gewicht vor, die das Nichtbeachten des Rotlichts in einem milderen Licht erscheinen ließen, namentlich, weil sich die jeweiligen Kraftfahrer in einer nicht einfachen Verkehrssituation oder bei verwechselbaren Lichtzeichenanlagen von anderen, ebenfalls wichtigen Verkehrsereignissen, die ihre Aufmerksamkeit verdienten, von der sorgfältigen Beobachtung der Ampelanlage haben ablenken lassen und nur deshalb ein augenblickliches Fehlverhalten vorlag (Senat, NVersZ 2000, 386; NJW-RR 91, 1131; NZV 93, 438). - LAG Hamm, 09.04.2003 - 2 Sa 1122/02
Arbeitnehmerhaftung: Die Nichtbeachtung des Rotlichts einer Verkehrsampel ist …
Ist die Ampel verdeckt oder nur schwer erkennbar, kann es nicht als grob fahrlässig bewertet werden, wenn der Fahrer zunächst bei "rot" angehalten hat, dann aber in der irrigen Annahme, die für ihn maßgebliche Ampel habe auf "grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist (BGH vom 29.01.2003 - IV ZR 173/01 - NJW 2003, 1118; OLG Hamm vom 30.04.1993 - 20 U 362/92 - ferner OLG Hamm NJW-RR 2000, 1477). - OLG Frankfurt, 21.10.1999 - 3 U 5/99
Frühstart bei Rotlicht ist grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des OLG Hamm in NZV 1993, 438 anzuschließen, wonach grobe Fahrlässigkeit zu verneinen ist, wenn der Verkehrsteilnehmer vor der Lichtzeichenanlage bei für seiner Fahrspur geltendem Rotlicht ordnungsgemäß abgebremst hatte und erst nach Aufleuchten des Grünlichts der für ihn nicht maßgeblichen Abbiegerspur wieder beschleunigt hat.