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Rechtsprechung
   BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,2682
BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92 (https://dejure.org/1992,2682)
BayObLG, Entscheidung vom 01.10.1992 - 1St RR 161/92 (https://dejure.org/1992,2682)
BayObLG, Entscheidung vom 01. Oktober 1992 - 1St RR 161/92 (https://dejure.org/1992,2682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 142 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Entscheidung zu vielen Aspekten des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Umfang der Vorstellungspflicht, Wartepflicht des Halters, zwangsweises Entfernen, nachträgliche Feststellungen)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entfernen vom Unfallort; Beteiligte; Polizei; Blutentnahme; Entfernen; Vorstellungspflicht; Angaben; Unfallgeschehen; Verursacher; Fahrzeughalter; Nachträgliche Feststellungen

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 410
  • NZV 1993, 35
  • VersR 1993, 70
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.06.1981 - 4 StR 298/80

    Zwangsweise Entfernung vom Unfallort - § 142 Abs. 1, Abs. 2 StGB,

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92
    Im übrigen übersieht das Amtsgericht, dass der Angeklagte selbst dann, wenn er sich freiwillig entfernt gehabt hätte, zuvor nur seiner passiven Feststellungspflicht hätte genügen müssen (BGHSt 30, 160/163 f.).

    Das ist wohl dann, wenn die Möglichkeit, Feststellungen zu treffen, noch nicht bestanden hatte (z.B. in Fällen, in denen der Fahrzeugführer gegen den Willen des mitfahrenden unfallbeteiligten Kraftfahrzeughalters die Fahrt fortsetzt oder in denen der bewusstlose Unfallbeteiligte ins Krankenhaus, gefahren wird), zu bejahen (BayObLG 1981, 200; OLG Düsseldorf VRS 65, 365; dahingestellt geblieben in BGHSt 30, 160 und OLG Hamm NJW 1985, 445; a.M. OLG Köln VRS 57, 406).

    Hier ist dem Feststellungsinteresse des Geschädigten bereits in dem Rahmen genügt worden, in dem dem Angeklagten die schon erörterte passive Feststellungspflicht oblegen hatte (BGHSt 30, 160/163 f.; OLG Hamm NJW 1985, 445).

    Ob ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO , § 24 StVO (vgl. BGHSt 30, 160/163) hier - angesichts des Umstands, dass die Unfallbeteiligung des Angeklagten ersichtlich war - überhaupt in Betracht gekommen wäre, kann dahinstehen.

  • OLG Hamm, 16.11.1984 - 4 Ss 986/84

    Strafbarkeit nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Leugnens einer

    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92
    Das ist wohl dann, wenn die Möglichkeit, Feststellungen zu treffen, noch nicht bestanden hatte (z.B. in Fällen, in denen der Fahrzeugführer gegen den Willen des mitfahrenden unfallbeteiligten Kraftfahrzeughalters die Fahrt fortsetzt oder in denen der bewusstlose Unfallbeteiligte ins Krankenhaus, gefahren wird), zu bejahen (BayObLG 1981, 200; OLG Düsseldorf VRS 65, 365; dahingestellt geblieben in BGHSt 30, 160 und OLG Hamm NJW 1985, 445; a.M. OLG Köln VRS 57, 406).

    Hier ist dem Feststellungsinteresse des Geschädigten bereits in dem Rahmen genügt worden, in dem dem Angeklagten die schon erörterte passive Feststellungspflicht oblegen hatte (BGHSt 30, 160/163 f.; OLG Hamm NJW 1985, 445).

  • BayObLG, 23.11.1983 - RReg. 1 St 308/83
    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92
    Das ist auch der am Unfallort anwesende Fahrzeughalter, wenn noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat (BGH ST 15, 1/4 f.; BayObLG vom.23.11.1983 RReg 1 St 308/83, mitgeteilt von Rüth DAR 1984, 240).
  • OLG Hamm, 25.02.1981 - 4 Ss 2521/80
    Auszug aus BayObLG, 01.10.1992 - 1St RR 161/92
    Dagegen kann die hierfür ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten wegen der bestehenden Wechselwirkung zwischen dieser Strafe und der Maßnahme nicht wirksam von der Anfechtung ausgenommen werden (OLG Hamm VRS 61, 42/43; Kleinknecht/Meyer StPO 40.Aufl. § 318 Rn. 28).
  • BayObLG, 04.10.1999 - 2St RR 177/99

    Begriff des Unfallbeteiligten

    Da nach den Feststellungen des Amtsgerichts der Angeklagte zur Unfallzeit am Unfallort anwesend war, niemand aber beobachtet hat, wer den Pkw geführt hatte, das Fahrzeug mit abgeschraubten Nummernschildern am Unfallort zurückgeblieben ist und Anhaltspunkte dafür, daß ein anderer als der Halter das Fahrzeug geführt haben könnte, zunächst nicht erkennbar waren, bestand der nicht ganz unbegründete Verdacht, daß der Angeklagte selbst der Fahrer des Pkw und deshalb "Unfallbeteiligter" gewesen war (vgl. Senatsbeschluß vom 17.8. 1984 - RReg. 2 St 193/84 -, teilweise abgedruckt bei Rüth DAR 1985, 233/241; ferner DAR 1982, 241/249; DAR 1984, 233/240; BayObLG bei Bär DAR 1988, 361/364; NJW 1993, 410).
  • OLG Frankfurt, 21.08.1995 - 3 Ss 222/95
    Hierbei ist es ausreichend, daß der objektiv nicht ganz unbegründete Verdacht bestand, den Unfall zumindest mitverursacht zu haben (vgl. BGH, NJW 1960, 1060 [1061]; BavObLG, NJW 1993, 410 m. w. Nachw.; OLG Zweibrücken, VRS 75, 29-3-, Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 142 Rdnr. 13 m. w. Nachw.).

    Allerdings hat das BayObLG (BavObLG, NJW 1993, 410, BayObLG, DAR 1984, 240) den am Unfallort anwesenden Fahrzeughalter bereits dann als Unfallbeteiligten angesehen, wenn in der Situation nach dem Unfall noch nicht feststehe, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt habe.

  • OLG Köln, 03.09.1993 - Ss 329/93

    Kraftfahrzeughalter; Führung; Ermöglichen; Mitverursacher; Unfall;

    Deshalb steht der angetrunkene Ehemann, der seiner nicht minder alkoholisierten Ehefrau die Führung seines Kraftfahrzeugs überlassen hat und selbst als Beifahrer mitfährt, im Falle eines typisch alkoholbedingten Auffahrens selbst im Verdacht der Beteiligung am Unfall und ist daher in eigener Person wartepflichtig (vgl. BayObLG a.a.O.; DAR 1979, 237, vgl. auch BayObLG NZV 1993, 35 = VRS 84, 22; Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 142 Rn. 13 m.w.N.).
  • KreisG Saalfeld, 03.03.1993 - Cs 660 Js 74216/92
    Das ist auch der am Unfallort anwesende Fahrzeughalter, wenn noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat (vgl. z.B. BGHSt 15, 1, 4 und zuletzt BayObLG, NJW 1993, 410 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,605
BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91 (https://dejure.org/1992,605)
BGH, Entscheidung vom 20.03.1992 - 2 StR 371/91 (https://dejure.org/1992,605)
BGH, Entscheidung vom 20. März 1992 - 2 StR 371/91 (https://dejure.org/1992,605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 73 Abs. 2 OWiG; § 74 Abs. 2 S. 1 OWiG
    Verwerfung des Einspruch, wenn der Betroffene trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens der Hauptverhandlung fernbleibt und sein Verteidiger erklärt, dass der Betroffene keine Angaben machen werde (Begründung der Anordnung)

  • Wolters Kluwer

    Einspruch - Verwerfung - Vernehmung - Fernbleiben von der Verhandlung - Keine Angaben zur Sache

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2
    Verwerfung des Einspruchs trotz Geltendmachung des Schweigerechts durch Verteidiger

Papierfundstellen

  • BGHSt 38, 251
  • NJW 1992, 2494
  • MDR 1992, 801
  • NStZ 1992, 390
  • NZV 1993, 35 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (12)

  • BayObLG, 24.10.1985 - 1 ObOWi 299/85

    Anordnung; Persönliches Erscheinen; Hauptverhandlung; Erklärung; Betroffener;

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Der vom Oberlandesgericht Koblenz erwähnte Beschluß des Oberlandesgerichts Hamburg betrifft demgegenüber den hier nicht zu entscheidenden Fall, daß der Betroffene schon vor der Hauptverhandlung erklärt hatte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen (ebenso BayObLG JR 1983, 522; bei Rüth DAR 1984, 247; NStZ 1986, 368; bei Bär DAR 1988, 371; bei Göhler NStZ 1988, 67; bei Göhler NStZ 1990, 75; OLG Hamburg DAR 1989, 390).

    Ein zulässiges Aufklärungsbemühen des Gerichts ist es schließlich, einem zunächst zum Schweigen entschlossenen Betroffenen ein im Laufe der Hauptverhandlung zu erwartendes Beweisergebnis unmittelbar zur Kenntnis zu bringen und ihm auf dieser Grundlage die Möglichkeit zu geben, seine Entscheidung neu zu überdenken (vgl. AG Saarbrücken a.a.O.; Göhler JR 1983, 523; ders. NStZ 1986, 368, 369; Jürgen Meyer NStZ 1989, 481).

    Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene, wenn er erschienen wäre, durch seine Anwesenheit einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts geleistet hätte, zumal sich dies je nach Sachlage erst im Laufe der Hauptverhandlung herausstellt (ebenso AG Saarbrücken a.a.O.; Göhler, OWiG a.a.O. Rdn. 19; ders. JR 1983, 523; NStZ 1986, 20; 1986, 368; 1988, 67; 1990, 75; Krüger a.a.O. S. 87, 88 ff.; Jürgen Meyer NStZ 1989, 481; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 236 Rdn. 5; Treier in KK, StPO 2. Aufl. § 236 Rdn. 3; a.A. BayObLG NStZ 1986, 20; 1986, 368; JR 1983, 522; OLG Hamburg DAR 1989, 274; 1989, 390, 391; OLG Saarbrücken NStZ 1989, 480; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 236 Rdn. 2; Senge in KK, OWiG § 73 Rdn. 12, 22, § 74 Rdn. 28, 29; Herrmann in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. § 74 Rdn. 14).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Anordnung des persönlichen Erscheinens trotz des grundsätzlich bestehenden tatrichterlichen Ermessens wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann aufzuheben ist, wenn sie unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Betroffenen - z.B. wenn eine Reise zum Gerichtsort für ihn mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen - nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. BGHSt 30, 172, 176; BayObLG JR 1983, 522; OLG Düsseldorf VRS 50, 131, 132; Göhler NStZ 1986, 368, 369).

  • BGH, 07.07.1981 - 1 StR 53/81

    Anordnung zur persönlichen Anwesenheit des Täters nach seiner Identifizierung an

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Das ist der Fall, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung zu erwarten ist (vgl. BGHSt 30, 172, 175; OLG Köln NStZ 1988, 31; OLG Hamburg DAR 1989, 274; OLG Saarbrücken NStZ 1989, 480; Göhler, OWiG 9. Aufl. § 73 Rdn. 19, 23).

    Das versteht sich von selbst in Fällen, in denen seine Identifizierung in der Hauptverhandlung - z.B. anhand von Lichtbildern oder durch Zeugenaussagen - erforderlich ist (BGHSt 30, 172, 175).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Anordnung des persönlichen Erscheinens trotz des grundsätzlich bestehenden tatrichterlichen Ermessens wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dann aufzuheben ist, wenn sie unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Betroffenen - z.B. wenn eine Reise zum Gerichtsort für ihn mit Mühen und Kosten verbunden ist, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen - nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. BGHSt 30, 172, 176; BayObLG JR 1983, 522; OLG Düsseldorf VRS 50, 131, 132; Göhler NStZ 1986, 368, 369).

  • OLG Saarbrücken, 07.03.1989 - Ss (B) 225/87
    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    An der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. August 1985 - 2 Ob OWi 237/85 (bei Göhler NStZ 1986, 20 = bei Rüth DAR 1986, 251), des Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 1989 - 2 Ss 7/89 OWi (DAR 1989, 274 = NStE Nr. 2 zu § 73 OWiG) und des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. März 1989 - Ss B 225/87 49/87 (NStZ 1989, 480 = NStE Nr. 3 zu § 73 OWiG) gehindert, wonach die zum Zwecke seiner Vernehmung getroffene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen bzw. ihre Aufrechterhaltung und danach die Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG nicht zulässig seien, wenn der der Hauptverhandlung ferngebliebene Betroffene dort durch seinen Verteidiger erklärt hat, er werde zur Sache nicht aussagen.

    Das ist der Fall, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung zu erwarten ist (vgl. BGHSt 30, 172, 175; OLG Köln NStZ 1988, 31; OLG Hamburg DAR 1989, 274; OLG Saarbrücken NStZ 1989, 480; Göhler, OWiG 9. Aufl. § 73 Rdn. 19, 23).

    Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene, wenn er erschienen wäre, durch seine Anwesenheit einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts geleistet hätte, zumal sich dies je nach Sachlage erst im Laufe der Hauptverhandlung herausstellt (ebenso AG Saarbrücken a.a.O.; Göhler, OWiG a.a.O. Rdn. 19; ders. JR 1983, 523; NStZ 1986, 20; 1986, 368; 1988, 67; 1990, 75; Krüger a.a.O. S. 87, 88 ff.; Jürgen Meyer NStZ 1989, 481; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 236 Rdn. 5; Treier in KK, StPO 2. Aufl. § 236 Rdn. 3; a.A. BayObLG NStZ 1986, 20; 1986, 368; JR 1983, 522; OLG Hamburg DAR 1989, 274; 1989, 390, 391; OLG Saarbrücken NStZ 1989, 480; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 236 Rdn. 2; Senge in KK, OWiG § 73 Rdn. 12, 22, § 74 Rdn. 28, 29; Herrmann in Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 2. Aufl. § 74 Rdn. 14).

  • BVerfG, 15.10.1970 - 2 BvR 381/70

    Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Einspruchsverwerfung im Bußgeldverfahren

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Das Gericht sei daher von der Pflicht entbunden, die Beschuldigung zu prüfen, worum er mit der Einlegung des Einspruchs nachgesucht habe (vgl. BVerfG DAR 1971, 156).

    a) Im Gegensatz zum Strafverfahren, wo die Anwesenheit des Beschuldigten in der Hauptverhandlung zu den tragenden Prinzipien der Prozeßordnung gehört (§ 230 StPO; vgl. AG Saarbrücken NStZ 1987, 235; Krüger, Dogmatik und Praxis des Strafverfahrens, 1989, S. 87, 89), enthält § 73 Abs. 1 OWiG für das Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der in aller Regel weniger bedeutsamen Rechtsfolgen den Grundsatz, daß der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 62 E OWiG = § 73 OWiG, BT-Drucks. V/1269, S. 35, 95; BVerfG DAR 1971, 156).

  • BGH, 13.02.1980 - 3 StR 5/80

    Bindungswirkung eines fehlerhaften Verweisungsbeschlusses - Zuständigkeit der

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Rechtsunwirksam ist eine fehlerhafte gerichtliche Prozeßhandlung aber nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig (im Sinne der "Evidenztheorie") ist (vgl. BGHSt 10, 278, 281; 29, 216, 219; 29, 351, 352 ff. m.w.N.; 33, 126, 127 und - statt aller - Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Einl Rdn. 104, 105).
  • BGH, 27.10.1970 - 5 StR 347/70

    Einstelllung des Bußgeldverfahrens auch ohne förmliche Zulassung eines Antrags

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des OWiG - auch im Zulassungsverfahren - entsprechend heranzuziehen (vgl. BGHSt 23, 365, 366; 24, 208, 209).
  • BGH, 16.01.1985 - 2 StR 717/84

    Fehler bei der Schöffenwahl; Anfechtbarkeit des Urteils; Präklusion der

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Rechtsunwirksam ist eine fehlerhafte gerichtliche Prozeßhandlung aber nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig (im Sinne der "Evidenztheorie") ist (vgl. BGHSt 10, 278, 281; 29, 216, 219; 29, 351, 352 ff. m.w.N.; 33, 126, 127 und - statt aller - Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Einl Rdn. 104, 105).
  • BGH, 16.09.1971 - 1 StR 284/71

    Erstreckung eines Beschlusses auf den mitbetroffenen Nichtrevidenten

    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des OWiG - auch im Zulassungsverfahren - entsprechend heranzuziehen (vgl. BGHSt 23, 365, 366; 24, 208, 209).
  • BGH, 14.05.1957 - 5 StR 145/57
    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    Rechtsunwirksam ist eine fehlerhafte gerichtliche Prozeßhandlung aber nur dann, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig (im Sinne der "Evidenztheorie") ist (vgl. BGHSt 10, 278, 281; 29, 216, 219; 29, 351, 352 ff. m.w.N.; 33, 126, 127 und - statt aller - Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. Einl Rdn. 104, 105).
  • OLG Hamburg, 31.01.1989 - 2 Ss 7/89
    Auszug aus BGH, 20.03.1992 - 2 StR 371/91
    An der beabsichtigten Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht sich das Oberlandesgericht durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. August 1985 - 2 Ob OWi 237/85 (bei Göhler NStZ 1986, 20 = bei Rüth DAR 1986, 251), des Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. Januar 1989 - 2 Ss 7/89 OWi (DAR 1989, 274 = NStE Nr. 2 zu § 73 OWiG) und des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 7. März 1989 - Ss B 225/87 49/87 (NStZ 1989, 480 = NStE Nr. 3 zu § 73 OWiG) gehindert, wonach die zum Zwecke seiner Vernehmung getroffene Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen bzw. ihre Aufrechterhaltung und danach die Verwerfung seines Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG nicht zulässig seien, wenn der der Hauptverhandlung ferngebliebene Betroffene dort durch seinen Verteidiger erklärt hat, er werde zur Sache nicht aussagen.
  • OLG Stuttgart, 12.03.1980 - 3 Ss 932/79
  • BGH, 16.10.1980 - 3 StB 29/80

    Wirksamkeit eines unter Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters

  • KG, 12.09.2014 - 3 Ws 484/14

    Strafbefehlsverfahren: Haftbefehl wegen Nichterscheinens des zum persönlichen

    Der Anordnung steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nicht zur Sache aussagen muss, selbst wenn er bereits mitgeteilt hat, er werde zur Sache keine Angaben machen (vgl. BGHSt 38, 251, 257; OLG Stuttgart MDR 1994, 193, 194; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. Rn. 5).
  • BGH, 12.09.2013 - 4 StR 503/12

    Verstoß gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Vorliegen

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1992 - 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254).
  • BGH, 18.07.2012 - 4 StR 603/11

    Verwerfung des Einspruchs des nach Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 1992 - 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254).
  • BGH, 08.05.2013 - 4 StR 336/12

    Vorlageverfahren (entsprechende Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG für die

    Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 GVG ist gemäß § 79 Abs. 3 OWiG für die Rechtsbeschwerde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 1992 - 2 StR 371/91, BGHSt 38, 251, 254, und vom 18. Juli 2012 - 4 StR 603/11, BGHSt 57, 282).
  • OLG Bamberg, 17.08.2009 - 3 Ss OWi 780/09

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Befreiung von der Anwesenheitspflicht in

    Das Amtsgericht teilte daraufhin dem Verteidiger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 38, 251 ff., dort insbesondere Ziffer II 2a-c) mit, dass an dem Beschluss festgehalten wird.

    20 Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. hierzu die vom Amtsgericht in Bezug genommene Entscheidung BGHSt 38, 251) die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht mehr in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.

    Soweit sich das Amtsgericht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.1992 (BGHSt 38, 251 ff.) stützt, ist diese - wenn überhaupt (vgl. KK/Senge aaO Rn. 23 m.w.N.) - auf die Neufassung des § 73 Abs. 1 OWiG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und anderer Gesetze vom 26.01.1998 allenfalls dann übertragbar, wenn die Annahmen des Gerichts nicht auf reinen Spekulationen, sondern auf den Einzelfall betreffenden und auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Erwägungen beruhen (Göhler OWiG 15. Aufl. § 73 Rn. 8 m.w.N.).

  • KG, 10.03.2011 - 3 Ws (B) 78/11

    Entbindung, Anwesenheitspflicht, Hauptverhandlung, OWi-Verfahren

    Zur Begründung gab es an, dass "nach der Rechtsprechung des Kammergerichts, die das Amtsgericht zu beachten grundsätzlich bemüht ist, die Anwesenheit des Betroffenen zur Aufklärung des Sachverhaltes aber nicht nur dann erforderlich sein kann, wenn die Anwesenheit zu seiner Identifizierung nötig ist, sondern auch dann, wenn das Gericht dem Betroffenen die Möglichkeit geben will - auch wenn er zunächst entschlossen ist, keine Angaben zur Sache zu machen - diese Entscheidung unter dem Eindruck der persönlich wahrgenommenen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu ändern (vgl. KG, Beschluss vom 12. März 2001 - 3 Ws (B) 647/00 - BGHST 38, 251)." So läge der Fall hier.

    Die zu § 73 OWiG aF (gültig bis 28. Februar 1998) ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die das Amtsgericht seine Entscheidung stützt und die die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen in der Hauptverhandlung für zulässig erachtete, obwohl der Betroffene erklärt hatte, er werde in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen (vgl. BGHSt 38, 251), ist auf die neue Rechtslage nicht übertragbar (vgl. KK-Senge, OWiG 3. Aufl., § 73 Rdn. 23; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG 3 Aufl., § 73 Rdn. 11; Ferner, OWiG Stand: Nov. 2010, § 73 Rdn. 4; Schneider NZV 1999, 14; Krumm DAR 2008, 413 m.w.N.; a. A. Seitz in Göhler, OWiG 15. Aufl., § 73 Rdn. 8).

  • OLG Karlsruhe, 12.08.2010 - 1 (8) SsRs 366/09

    Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der

    Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage (vgl. BGHSt 38, 251 ff.) die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht mehr in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.

    Hingegen kann ein notwendig zu erwartender Aufklärungserwartung nicht darauf gestützt werden, dass ein berechtigterweise von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machender Betroffener seinen Entschluss zum Schweigen möglicherweise überdenkt oder ein Zeuge bei Anwesenheit des Betroffenen zuverlässigere Angaben machen könnte (OLG Bamberg, Beschluss vom 17.08.2009, 3 SsOWi 780/09; OLG Köln NZV 2009, 52 ; anders noch zur früheren Rechtslage BGHSt 38, 251 ff.).

  • OLG Brandenburg, 28.03.1996 - 2 Ss OWi 140 B/95

    Aktenmäßige Dokumentation als Wirksamkeitsvoraussetzungen eines im Wege der

    Der Senat legt die Sache deshalb entsprechend § 123 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vor (BGHSt 23, 365 [366]; 24, 208 (209); 26, 183 [184]; 38, 251 [254]).
  • OLG Koblenz, 19.01.1994 - 2 Ss 364/93

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Beitrag zur Sachaufklärung; Anordnung des

    Das ist dann der Fall, wenn von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung ein Beitrag zur Aufklärung zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 1992, 2494, 2495 m.w.N.; Göhler, 0WiG, 10. Aufl., Rdn. 23 zu § 73).

    Welcher Aufklärungsbeitrag im vorliegenden Fall von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zu erwarten gewesen sein soll, ist auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1992, 2494, 2495) für den Senat nicht einsehbar.

  • OLG Köln, 22.08.1997 - Ss 483/97
    Dafür, daß die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen - eine Voraussetzung der Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG - wegen schwerwiegender Mängel offenkundig unwirksam war (vgl. BGHSt 38, 251 = NJW 1992, 2492) ist nichts vorgetragen, zumal auch nicht dargelegt worden ist, aus welchen Gründen das Amtsgericht von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts unter keinen Umständen hätte erwarten können (vgl. KG VRS 73, 469; Senatsentscheidungen vom 19.11.1996 - Ss 576/96 und vom 25.04.1997 - Ss 182/97).
  • OLG Hamm, 27.03.2003 - 2 Ss OWi 97/03

    Bußgeldsenat, Einzelrichter, Entscheidungskompetenz, Annexentscheidung,

  • OLG Zweibrücken, 26.05.1994 - 1 Ss 61/94

    Hauptverhandlung; Verteidiger; Betroffener; Vertretungsvollmacht;

  • OLG Zweibrücken, 12.10.1999 - 1 Ss 195/99

    Entbindung des Betroffenen von der Pflicht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen

  • OLG Bamberg, 30.10.2007 - 2 Ss OWi 1409/07

    Zur Entscheidung über einen 4 Stunden vor Verhandlungsbeginn eingegangenen

  • LG Potsdam, 22.06.2016 - 24 Qs 62/16

    Bußgeldverfahren nach Geschwindigkeitsüberschreitung: Ablehnung der Entbindung

  • OLG Zweibrücken, 17.03.2004 - 1 Ss 45/04

    Ablehnung eines Antrags des Betroffenen auf Entbindung von der Pflicht zum

  • OLG Hamm, 18.09.1995 - 2 Ss OWi 941/95

    Fehlen; Betroffener; Aufklärung; Überprüfung; Persönliches Erscheinen;

  • OLG Zweibrücken, 28.10.1996 - 1 Ss 54/96

    Revisibilität der Nichtentscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Anordnung

  • OLG Oldenburg, 20.08.1992 - Ss 289/92

    Gerichtliche Anordnung; Persönliches Erscheinen; Schwerwiegender Mangel;

  • BayObLG, 22.09.1998 - 2 ObOWi 362/98

    Abwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung

  • LG Limburg, 07.12.2009 - 1 Qs 151/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichterscheinen in der Hauptverhandlung

  • OLG Bamberg, 12.03.2008 - 2 Ss OWi 269/08

    Verletzung des rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren: Rechtsfehlerhafte

  • OLG Düsseldorf, 25.11.1997 - 5 Ss OWi 377/97
  • BayObLG, 25.10.1994 - 2 ObOWi 508/94
  • BayObLG, 24.06.1993 - 2 ObOWi 197/93
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Rechtsprechung
   BGH, 23.06.1992 - 1 StR 211/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1138
BGH, 23.06.1992 - 1 StR 211/92 (https://dejure.org/1992,1138)
BGH, Entscheidung vom 23.06.1992 - 1 StR 211/92 (https://dejure.org/1992,1138)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 (https://dejure.org/1992,1138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis - Betäubungsmittel - Drogen - Drogenhandel - Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen

  • rechtsportal.de

    StGB § 69 Abs. 1 Satz 1

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 586
  • NZV 1993, 35
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.04.1989 - 3 StR 453/88

    Anzeigepflicht bei Selbstverdächtigung; Verwertung einer Tonbandaufnahme

    Auszug aus BGH, 23.06.1992 - 1 StR 211/92
    Diese Erwägungen, welche die von der Staatsanwaltschaft mit ihrer wirksam auf die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkten Revision (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 1 - Antrag 3) beanstandet, begegnen durchgreifenden Bedenken.
  • BGH, 30.07.1991 - 1 StR 404/91

    Betäubungsmittelgeschäft - Kraftfahrzeug - Benutzung des Kraftfahrzeuges -

    Auszug aus BGH, 23.06.1992 - 1 StR 211/92
    Bei schwerwiegenden Taten, wie der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, muß die charakterliche Zuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen in aller Regel verneint werden; nur unter ganz besonderen Umständen kann ausnahmsweise etwas anderes gelten (BGHR StGB § 69 Abs. 1 - Entziehung 3).
  • BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei

    Während in einer Vielzahl von Entscheidungen eine umfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit auch oder gerade in Bezug auf künftiges Verkehrsverhalten verlangt worden ist (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 2, 4 - 7, 10, 13), soll dies nach anderen Judikaten bei schwerwiegenden oder wiederholten Straftaten unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs - insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität - nicht oder nur im Ausnahmefall erforderlich sein (vgl. nur BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 2000, 26).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03

    Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 7); s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).
  • BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 (S. 7) = NStZ 2003, 658, 660; s. auch das Urteil vom 21. April 2004 - 1 StR 522/03 sowie Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 155/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Spezifischer Zusammenhang zwischen Tat und

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7]; s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).
  • BGH, 14.05.2003 - 1 StR 113/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges;

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dementsprechend zur Entziehung der Fahrerlaubnis seit jeher anerkannt, daß die sich aus der Tat ergebende mangelnde Eignung auch in fehlender charakterlicher Zuverlässigkeit gründen kann (BGHSt 5, 179, 180 f.; 7, 165, 167; 10, 333, 334; 17, 218, alle zur früheren Regelung des § 42m StGB aF; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197; NStZ 2000, 26; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 69 Rdn. 9a).

    Dieser Indizwirkung der Tat kommt für die gebotene Prognose um so größere Bedeutung zu, je gewichtiger der Tatvorwurf ist und je intensiver der Einsatz des Kraftfahrzeuges zur Durchführung der Tat war (so Senat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Senat NStZ 1992, 586; siehe auch 2. Strafsenat NStZ 2000, 26; 3. Strafsenat in BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 10; abschwächend, aber im Grundsatz ähnlich BGH MDR bei Holtz 1981, 453; NStZ 1995, 229; NStZ-RR 1997, 197, 198; 1998, 271; NZV 1998, 418; Senat StV 1999, 18).

  • BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit (Betäubungsmittelkonsum; Transport

    Allerdings wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Auffassung vertreten, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse und "nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten" könne (BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586; BGH NStZ 2000, 26).
  • BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines

    So kann etwa der Rechtssatz, "in aller Regel" begründe der Transport größerer Rauschgiftmengen in einem Kraftfahrzeug die Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91, BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urt. vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92, NStZ 1992, 586; Urt. vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99, NStZ 2000, 26 f.; Beschl. vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03), auch systematisch mit § 69 Abs. 2 StGB kaum vereinbart werden.
  • BGH, 16.09.2003 - 4 StR 175/03

    Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur strafgerichtlichen Entziehung der

    c) Bei der Durchführung von Transporten großer Mengen von Betäubungsmitteln mit einem Kraftfahrzeug ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bisher regelmäßig als rechtsfehlerfrei angesehen worden; nur "unter ganz besonderen Umständen" solle "ausnahmsweise" etwas anderes gelten (vgl. Urteil vom 30. Juli 1991 - 1 StR 404/91 = BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3; Urteil vom 23. Juni 1992 - 1 StR 211/92 = NStZ 1992, 586; Urteil vom 29. September 1999 - 2 StR 167/99 = NStZ 2000, 26 f.; Beschluß vom 14. Mai 2003 - 1 StR 113/03 [S. 7]; s. auch Kotz/Rahlf NStZ-RR 2003, 161, 163).
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 241/96

    Begründung der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen einer nicht im

    Eine Beschränkung wäre allerdings zulässig gewesen, da sich im vorliegenden Fall die Frage der unterbliebenen Maßregelanordnung unabhängig von den Strafzumessungserwägungen hätte beurteilen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1978 - 4 StR 120/78 - mitgeteilt bei Hürxthal DRiZ 1978, 277, 278; BGHR StGB § 69 I Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586 [BGH 23.06.1992 - 1 StR 211/92]).

    Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Auffassung vertreten, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse und "nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten" könne (BGHR StGB § 69 I Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586 [BGH 23.06.1992 - 1 StR 211/92]).

  • BGH, 21.01.2004 - 2 StR 357/03

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Entziehung der Fahrerlaubnis

    Bei Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung von Kraftfahrzeugen ist diese in aller Regel zu verneinen (vgl. BGH NStZ 1992 S. 586).

    Aus der Intensität des Einsatzes des vom Angeklagten geführten Kraftfahrzeuges bei den abgeurteilten Straftaten allein konnte nach den bisherigen Feststellungen somit nicht die vom Landgericht angenommene besondere Indizwirkung ausgehen, da nicht auszuschließen ist, daß auf seiner Seite die Fahrzeugbenutzung im Rahmen des Gesamtgeschehens nur von untergeordneter Bedeutung war (vgl. BGH NStZ 1992, 586; StV 1999, 18).

  • OLG Hamm, 20.08.2003 - 1 Ss 362/03

    Fahrerlaubnisentziehung, Ungeeignetheit, allgemeines Delikt

  • BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00

    Bandendiebstahl; Bandenwille; Strafrahmenwahl; Entziehung der Fahrerlaubnis

  • OLG Zweibrücken, 14.06.2021 - 1 OLG 2 Ss 1/21

    Zulässigkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf eine Entziehung der

  • BGH, 19.11.2004 - 2 StR 431/04

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Recht auf Verfahrensbeschleunigung

  • BGH, 22.03.2000 - 5 StR 88/00

    Verwertungsverbot von im Bundeszentralregister bereits getilgten Eintragungen

  • KG, 26.03.2018 - 161 Ss 32/18

    Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Verkehrsdelikten

  • BGH, 11.12.1996 - 3 StR 383/96

    Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Feststellungen -

  • KG, 15.08.2018 - 121 Ss 123/18

    Bewährung und Sperrfrist bei Bewährungsbrecher

  • BGH, 02.09.1998 - 2 StR 185/98

    Tatbestandsmerkmal der "Einfuhr" im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2

  • BGH, 27.08.1998 - 1 StR 422/98

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Entzug

  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 564/98

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 11.08.1998 - 1 StR 328/98

    Vorliegen einer Ungeeignetheit der Fahrzeugführung zum Zeitpunkt der

  • BGH, 02.04.1997 - 2 StR 1/97

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln und

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2000 - 2a Ss 338/00

    Unabhängigkeit der Strafmilderung von Motivation des Täters

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