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   OLG Celle, 30.08.1993 - 5 Ss (OWi) 118/93   

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https://dejure.org/1993,4516
OLG Celle, 30.08.1993 - 5 Ss (OWi) 118/93 (https://dejure.org/1993,4516)
OLG Celle, Entscheidung vom 30.08.1993 - 5 Ss (OWi) 118/93 (https://dejure.org/1993,4516)
OLG Celle, Entscheidung vom 30. August 1993 - 5 Ss (OWi) 118/93 (https://dejure.org/1993,4516)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Gerichtliche Schuldfeststellung; Voraussetzungen eines Abstandsmeßverfahrens; Fehlverhalten von Straßenverkehrsteilnehmern; Würdigung von Zeugenaussagen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gerichtliche Schuldfeststellung; Voraussetzungen eines Abstandsmeßverfahrens; Fehlverhalten von Straßenverkehrsteilnehmern; Würdigung von Zeugenaussagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StVO § 4 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NZV 1993, 490
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Bremen, 24.09.2015 - 1 SsBs 67/15

    Abstandsmessung, vorausfahrender Pkw, Erfahrung, Schulung, Polizebeamte

    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss ein Abstandsmessverfahren, das auch gerichtlicher Schuldfeststellung zugrunde gelegt werden kann, nach festen Regeln oder Richtlinien durchgeführt werden (OLG Düsseldorf VRS 68, 229, 231; OLG Koblenz VRS 71, 67, 68; Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 29.05.2006 - Ss (B) 7/06 - OLG Celle NZV 1993, 490; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2000 - 3 Ss OWi 968/00 - = BeckRS 2000, 30138862).
  • OLG Hamm, 24.10.2000 - 3 Ss OWi 968/00

    Abstandsmessung durch Schauen, Abstandsmessverfahren

    Schließlich muss das Verfahren technisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen und auch geeignet sein, den betreffenden Verkehrsteilnehmer von seiner Schuld zu überzeugen (vgl. OLG Düsseldorf VRS 68, 229; OLG Koblenz VRS 71, 66, OLG Celle NZV 93, 490).
  • BayObLG, 20.08.1996 - 2 ObOWi 409/96
    Dessen Beobachtung war überdies nur durch mehrfachen Blick in den Rückspiegel (eingeschränktes Beobachtungsfeld) möglich (vgl. OLG Celle NZV 1993, 490 ).
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