Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 21.02.1994 | VG Frankfurt/Main, 09.06.1993

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   BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93   

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BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93 (https://dejure.org/1994,6)
BVerwG, Entscheidung vom 03.03.1994 - 4 C 1.93 (https://dejure.org/1994,6)
BVerwG, Entscheidung vom 03. März 1994 - 4 C 1.93 (https://dejure.org/1994,6)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr - Gesetzgebungskompetenz - Ermächtigungsgrundlage - Grundsatz der Gleichbehandlung - Verfassungsmäßigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 95, 188
  • NJW 1995, 475 (Ls.)
  • MDR 1995, 107
  • NVwZ 1994, 1102
  • NZV 1994, 376 (Ls.)
  • DVBl 1994, 1155
 
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Wird zitiert von ... (180)Neu Zitiert selbst (49)

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
    Die grundgesetzliche Finanzverfassung stellt eine in sich differenzierte, Gesamtstaat und Gliedstaaten in ihrem Anteil am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sorgsam ausbalancierende Regelung dar (vgl. BVerfGE 55, 274 (300); 78, 249 (266)).

    Diese Ordnung würde gestört, wenn unter Rückgriff auf die jeweilige Sachgesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern daneben beliebig Abgaben erhoben werden könnten und damit weiterer Zugriff auf die Ressourcen des Bürgers genommen werden könnte (vgl. BVerfGE 55, 274 (300 ff.)).

    Im allgemeinen wird hierzu auf die Definition in § 3 Abs. 1 Satz 1 AO verwiesen (vgl. BVerfGE 7, 244 (251); 29, 402 (408 f.); 36, 66 (70); 55, 274 (298 ff.)).

    Er darf als Gebühr - wie erörtert - keine verdeckte Steuer einführen (vgl. auch BVerfGE 20, 257 (269)) und ebenso nicht eine verdeckte, die verfassungsrechtlichen Grenzen überschreitende Sonderabgabe (dazu BVerfGE 55, 274 (297 ff.); 57, 139 (167); 67, 256 (274 ff.); 75, 108 (147); 78, 249 (266); 81, 156 (186 f.); 82, 159 (178 ff.)).

    Die darauf beruhenden finanziellen Belastungen entsprechen ersichtlich der Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (vgl. etwa BVerfGE 55, 274 (303); 66, 214 (223)).

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
    Mit seinen vorgesehenen Maßnahmen kommt der Gesetzgeber gerade seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Leben der Bürger vor Einwirkungen Dritter zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 160 (164); 49, 89 (140 ff.); 56, 54 (78); 77, 170 (214); 85, 191 (212); 88, 203 (251 ff.)).

    Hierbei hat er eine weitgehende Gestaltungsbefugnis (vgl. BVerfGE 77, 170 (214 f.)).

    Zwar läßt sich verfassungsrechtlichen Grundsätzen das Gebot entnehmen, daß der Gesetzgeber wesentliche Fragen im Verfahren parlamentarischer Öffentlichkeit selbst zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 33, 125 (158 ff.); 33, 303 (345 f.); 41, 251 (260); 49, 89 (126); 58, 257 (268); 63, 266 (288); 68, 1 (87); 77, 170 (230 f.); 80, 124 (132)).

    Mit Rücksicht auf die Eigenart des hier betroffenen Sachbereichs war eine eingehende Regelung jedoch nicht geboten (vgl. BVerfGE 49, 89 (134 ff.); 68, 1 (98 ff.); 77, 170 (232)).

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Auszug aus BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93
    Mit seinen vorgesehenen Maßnahmen kommt der Gesetzgeber gerade seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Leben der Bürger vor Einwirkungen Dritter zu schützen (vgl. BVerfGE 46, 160 (164); 49, 89 (140 ff.); 56, 54 (78); 77, 170 (214); 85, 191 (212); 88, 203 (251 ff.)).

    Zwar läßt sich verfassungsrechtlichen Grundsätzen das Gebot entnehmen, daß der Gesetzgeber wesentliche Fragen im Verfahren parlamentarischer Öffentlichkeit selbst zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 33, 125 (158 ff.); 33, 303 (345 f.); 41, 251 (260); 49, 89 (126); 58, 257 (268); 63, 266 (288); 68, 1 (87); 77, 170 (230 f.); 80, 124 (132)).

    Mit Rücksicht auf die Eigenart des hier betroffenen Sachbereichs war eine eingehende Regelung jedoch nicht geboten (vgl. BVerfGE 49, 89 (134 ff.); 68, 1 (98 ff.); 77, 170 (232)).

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Von Verfassungs wegen wird nicht vorausgesetzt, dass die gebührenpflichtige Amtshandlung allein oder überwiegend im Interesse der Gebührenpflichtigen erfolgt, denn jede staatliche Handlungsweise muss einen Bezug zum öffentlichen Wohl haben (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8.5.2008 - 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 37; OVG Bremen, Urteil vom 16.5.2017 - 1 LB 234/15 -, juris Rn. 39).

    Es ist gerade die politische Entscheidungsbefugnis des Gesetzgebers und des von ihm ermächtigten Verordnungsgebers, darüber zu befinden, ob er eine amtliche Leistung gebührenpflichtig machen will (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 38; Wahlen, a.a.O., S. 45).

    Vielmehr gibt es in der Staatspraxis seit jeher eine Vielzahl von Gebühren, welche für Handlungen des Staates zugunsten der verlangten Sicherheit erhoben werden (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 37).

    Der Gesetzgeber ist frei, von dem im Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetz zugrunde gelegten System im Einzelfall abzurücken und einen insoweit eigenen Begriff der Amtshandlung zugrunde zu legen (vgl. zum LuftVG : BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 38).

    Entschließt sich der Gesetzgeber, eine Gebührenquelle zu erschließen und dadurch eine bestimmte Personengruppe zu belasten, so ist der allgemeine Gleichheitssatz dann nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber für seine Entscheidung tragfähige Gründe besitzt (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 42).

    Mit der Gebühr zieht der Gesetzgeber die Konsequenz daraus, dass es gerade auch als ungerecht angesehen werden kann, wenn die Gemeinschaft der Bürger für einen einem anderen Vorteile verschaffenden Aufwand aufkommen müsste (BVerwG, Urteil vom 3.3.1994 - 4 C 1/93 -, BVerwGE 95, 188 -208, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Nicht überzeugend ist auch der Einwand, die der Gebührenpflicht unterworfene Maßnahme der Gefahrenabwehr diene vorwiegend dem Interesse der Allgemeinheit; denn fast alle gebührenpflichtigen Handlungen erfolgen auch oder vorwiegend im öffentlichen Interesse (BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176 ; BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188 ).

    Es ist Sache des Gesetzgebers, dieses Spannungsverhältnis zu bestimmen, zu gewichten und sachgerechte Regelungen zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1994 - 4 C 1.93 - BVerwGE 95, 188 zur Luftsicherheitsgebühr).

  • BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11

    Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen

    Die Gesetzgebungszuständigkeit für den Luftverkehr umfasst daher als Annex jedenfalls die Befugnis, Regelungen zur Abwehr solcher Gefahren zu treffen, die gerade aus dem Luftverkehr herrühren (vgl., mit im Einzelnen unterschiedlichen Abgrenzungen, jeweils aber mindestens die eben genannte Regelungskompetenz einschließend, BVerwGE 95, 188 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1996 - 1 C 33/94 -, NVwZ-RR 1997, S. 350 ; Laschewski, Der Einsatz der deutschen Streitkräfte im Inland, 2005,S. 130; Paulke, Die Abwehr von Terrorgefahren im Luftraum, 2005, S. 24; Burkiczak, NZWehrr2006, S. 89 ; Schenke, NJW 2006, S. 736 ; Odendahl, Die Verwaltung 38 , S. 425 ; Baldus, NVwZ 2004, S. 1278 ; Gramm, NZWehrr 2003, S. 89 ).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2394
BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93 (https://dejure.org/1994,2394)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1994 - 11 B 120.93 (https://dejure.org/1994,2394)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1994 - 11 B 120.93 (https://dejure.org/1994,2394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahreignung bei Blutalkoholwert von 1,6 Promille oder mehr bei Ersttätern - Einfluss der Eignungsrichtlinien auf die Ermessensentscheidung über die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung - Regelmäßiges ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 376
  • DÖV 1994, 658
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.02.1993 - 11 B 7.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Der für das Verkehrsrecht nunmehr zuständige 11. Senat hat in seinem Beschluß vom 19. Februar 1993 - BVerwG 11 B 7.93 - bestätigt, daß bei einem Kraftfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1, 6 bis 2, 0 Promille die Beibringung eines solchen Gutachtens auch im Falle der Ersttäterschaft gefordert werden kann, wenn zusätzliche Umstände des Einzelfalls den Verdacht auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung nahelegen (vgl. hierzu Stephan NZV 1993, 129 ; Iffland NZV 1993, 369 ; Müller Blutalkohol 1993, 65 ff.).
  • BVerwG, 25.02.1992 - 1 B 29.92

    Erleichterte Begründung von Berufungsurteilen; Bezugnahme auf erstinstanzliche

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits wiederholt entschieden, daß die in die Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung als § 130 b übernommene Vorschrift des Art. 2 § 6 EntlG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 1 = § 166 VwGO Nr. 24 und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 B 29.92 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 2).
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Denn dann ist - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 24. Juni 1993 (NJW 1993, 2365 = DVBl 1993, 995) für die Prüfung von Zweifeln an der Fahreignung durch medizinisch-psychologische Gutachten fordert - bei vernünftiger, lebensnaher Betrachtung die ernsthafte Besorgnis begründet, der Betroffene werde sich als Führer eines Kraftfahrzeuges nicht verkehrsgerecht verhalten und damit eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr und für andere Verkehrsteilnehmer und deren (Grund) Rechte aus Art. 2 Abs. 2 und 14 GG darstellen.
  • BVerwG, 06.12.1991 - 5 B 127.90

    Verfassungswidrigkeit der §§ 130 a, b Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu bereits wiederholt entschieden, daß die in die Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung als § 130 b übernommene Vorschrift des Art. 2 § 6 EntlG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. Beschlüsse vom 6. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 127.90 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 1 = § 166 VwGO Nr. 24 und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 B 29.92 - Buchholz 310 § 130 b VwGO Nr. 2).
  • BVerwG, 15.07.1988 - 7 C 46.87

    Keine Bindungswirkung des Strafurteils, wenn von der Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Das Bundesverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil und dem darin in Bezug genommenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts aber bereits in seinem Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - (BVerwGE 80, 43 ) davon ausgegangen, daß Personen, die Blutalkohol-Werte von 1, 6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie wie der Kläger sog. Ersttäter sind - an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so daß bei Hinzutreten weiterer Umstände - wie sie etwa beispielhaft in den vorgenannten Eignungsrichtlinien genannt sind - zur Aufklärung entstandener Eignungszweifel die Anordnung der Beibringung eines umfassenden medizinischpsychologischen Gutachtens das angemessene Mittel sein kann.
  • BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73

    Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Insbesondere ist eine Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen normative Beweisregeln, allgemeine Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (BVerwGE 47, 330 ; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147), von der Beschwerde nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht worden.
  • BVerwG, 24.10.1986 - 7 C 116.86

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer vom Berufungsgericht nicht

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Eine derartige vollständige oder teilweise Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung genügt - auch im Hinblick auf den mit § 130 b VwGO verfolgten Vereinfachungs- und Beschleunigungseffekt - den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung und ist kein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 oder § 138 Nr. 6 VwGO, weil auch dadurch im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Gründe deutlich werden, die für die richterliche Überzeugung des Berufungsgerichts leitend gewesen sind (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1986 - BVerwG 7 C 116.86 - Buchholz 312 EntlG Nr. 44).
  • BVerwG, 08.05.1984 - 9 C 141.83

    Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen - Mitwirkungspflicht - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1994 - 11 B 120.93
    Insbesondere ist eine Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen normative Beweisregeln, allgemeine Auslegungsgrundsätze, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören (BVerwGE 47, 330 ; Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147), von der Beschwerde nicht in einer den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht worden.
  • BVerwG, 27.09.1995 - 11 C 34.94

    Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für

    Im Einklang mit ihnen hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt entschieden, daß Personen, die Blutalkoholwerte von 1, 6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig - auch wenn sie Ersttäter sind - an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so daß die Straßenverkehrsbehörden in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihrer Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären haben (vgl. etwa Urteil vom 15. Juli 1988, a.a.O., Beschluß vom 24. Januar 1989, a.a.O. und Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 11 B 120.93 - Buchholz 442.16 § 12 StVZO Nr. 3, jeweils m. w. N.; ferner Iffland, NZV 1993, 369 (373); Müller, Blutalkohol 1993, 65 ff.; Stephan, NZV 1993, 129 (137)).

    In der Regel aber ist bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration als Fahrradfahrer am Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begeht, bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet (vgl. BVerfG, a.a.O.; BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1994, a.a.O.), er werde in alkoholisiertem Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeugs abzusehen.

  • BVerwG, 14.12.2023 - 1 WB 35.22

    Erfolgreicher Antrag eines Soldaten gegen die Feststellung eines

    Anknüpfend an § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vermag aus Sicht des Senats bereits ein Wert von 1, 6 Promille oder mehr den Verdacht zu rechtfertigen, dass die betroffene Person an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik leidet (s. zum Straßenverkehrsrecht BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 11 B 120.93 - NZV 1994, 376; zu den fachlichen Gründen für die Wahl dieses Schwellenwerts in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV vgl. näher BVerwG, Urteil vom 17. März 2020 - 3 C 3.20 - BVerwGE 172, 18 Rn. 30 ff.).
  • BVerwG, 19.03.1996 - 11 B 9.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Voraussetzungen für die mündliche Erläuterung eines

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Verwaltungsbehörde in einem solchen Fall - auch wenn es sich um einen sogenannten Ersttäter handelt - die Beibringung des Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verlangen, um die bestehenden Eignungszweifel aufzuklären (vgl. etwa Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 11 B 120.93 - Buchholz 442.16 § 12 StVZO Nr. 3; Urteil vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1998 - 10 S 1461/97

    Fahrerlaubnisentziehung: Eignungsgutachten bei sogenannten Ersttätern

    Jedenfalls ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, daß die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens bei einem Blutalkoholgehalt von 1, 6 Promille oder mehr auch von einem Ersttäter verlangt werden kann, der als Radfahrer im Straßenverkehr auffällig geworden ist (BVerwG, Beschluß vom 21.02.1994, DÖV 1994, 658 = NZV 1994, 376; Urteil vom 27.09.1995, NZV 1996, 84 = DAR 1996, 70).

    Ebenso ist geklärt, daß bei Hinzutreten weiterer Umstände, wie sie etwa beispielhaft in den maßgeblichen Eignungsrichtlinien genannt sind, die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch bei einem Ersttäter ein verhältnismäßiges Mittel ist, wenn der Blutalkoholwert sich zwischen 1, 6 und 1, 99 Promille bewegt hat (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21.02.1994, a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 07.07.1997 - BS VI 93/94
    Die Angaben sind vielmehr als gewichtige Umstände anzusehen, die neben der hohen Blutalkoholkonzentration auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten (vgl. Anlage 1, Fußnote 7 der Eignungsrichtlinien des Bundesministers für Verkehr in der Fassung vom 19. Mai 1992 - VkBl. 1992 S. 306; BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, a.a.O. S. 45; Beschl. v. 21.2.1994 - BVerwG 11 B 120.93); OVG Hamburg, Beschl. v. 25.5.1994 - OVG Bs VII 122/94).

    Denn es ist davon auszugehen, daß Personen, die Alkoholwerte von 1, 6 Promille und mehr erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden und daß sich der Verdacht auf normabweichendes, unkontrolliertes Trinkverhalten verstärkt, wenn zusätzliche Umstände des Einzelfalls auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hindeuten (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.1988, a.a.O., S. 45; Beschl. v. 21.2.1994 - BVerwG 11 B 120.93; Anlage 1, Fußnote 7 der o.g. Eignungsrichtlinien).

  • BVerwG, 09.09.1996 - 11 B 61.96

    Straßenverkehrsrecht - Eignungszweifel bei Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

    Da der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, setzt die Annahme einer bestehenden Alkoholabhängigkeit - anders als bei der Ersttäterschaft (vgl. dazu Urteil vom 27. September 1995 m.w.N.; Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 11 B 120.93 - ) - schließlich nicht voraus, daß zusätzliche Umstände (vgl. hierzu die Richtlinien über die Prüfung der körperlichen und geistigen Eignung von Fahrerlaubnisbewerbern und- inhabern - Eignungsrichtlinien - in der Fassung vom 30. Oktober 1989 ) hinzukommen müssen.
  • BVerwG, 01.12.1997 - 3 B 250.97

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Nichtzulassungsbeschwerde - weitere

    Sie lassen sich ohne weiteres anhand der vor Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - BVerwG 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43 sowie Beschluß vom 21. Februar 1994 - BVerwG 11 B 120.93 - Buchholz 442.16 Nr. 3 zu § 12 StVZO) beantworten.
  • VG Gera, 05.10.2001 - 3 E 976/01

    Recht der Fahrerlaubnisse einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen

    Diese Fahrt begründet berechtigte Eignungszweifel, da bei Blutalkoholwerten von 1, 6 und mehr Promille regelmäßig von einer dauerhaften und ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen ist (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 46.87 -, BVerwGE 80, 43 [45]); Beschluss vom 21. Februar 1994 - 11 B 120.93 -, Beschluss vom 9. November 1996 - 11 B 61.96 -, beide zitiert nach Juris).
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   VG Frankfurt/Main, 09.06.1993 - 9 M 1171/93 (V)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,10742
VG Frankfurt/Main, 09.06.1993 - 9 M 1171/93 (V) (https://dejure.org/1993,10742)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.06.1993 - 9 M 1171/93 (V) (https://dejure.org/1993,10742)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09. Juni 1993 - 9 M 1171/93 (V) (https://dejure.org/1993,10742)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1994, 376 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1999 - 5 E 251/99

    Aufenthaltsverbot; Erledigung; Verlängerung; Bekämpfung der Drogenszene

    vgl. BayVGH, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 8 C 96.216 -, VGHE n.F. 49, 31 f. m.w.N.; anderer Ansicht VG Frankfurt, Beschluß vom 9. Juni 1993 - 9 M 1171/93 -, NJW 1994, 725.
  • VG Ansbach, 07.09.2021 - AN 18 V 21.01362

    Anordnung von Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung der behördlich nageordneten

    Ein nachträglicher Hinweis genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (vgl. VG Frankfurt, B.v. 9.6.1993 - 9 M 1171/93 (V) - NVwZ 1994, 725; VG Cottbus, B.v. 9.3.2018 - 3 M 2/17 - juris Rn. 5; Engelhardt/App/Schlatmann/Troidl, VwVG, 12. Aufl. 2021, § 16 Rn. 2; Sadler/Tillmanns, VwVG, 10. Aufl. 2020, § 16 Rn. 16).
  • VG Meiningen, 14.09.1999 - 8 V 441/99

    Sonstiges ; Sonstiges; Vollstreckung von Verwaltungsakten; Ersatzzwangshaft als

    Erst nach Durchführung des Verfahrens könne daher die Ersatzzwangshaft beantragt werden (VG Frankfurt, Beschluss vom 09.06.1993, 9 M 1171/93 [V], NVwZ 1994, 725).
  • VG Dessau, 24.02.2004 - 4 E 46/04

    Verwaltungsvollstreckungsrecht: Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung eines

    Danach kann die Uneinbringlichkeit einer von der öffentlichen Hand geforderten Geldleistung erst nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung entsprechend § 22 Abs. 1 und 2 VwVG LSA festgestellt werden (vgl. VG Dessau, Beschlüsse vom 2. Februar 1999 - 2 B 722/99 - und 21. Februar 1997 - B 2 K 56/97 - VG Frankfurt/M., Beschluss vom 9. Juni 1993 - 9 M 1171/93 -, NVwZ 1994 S. 725).
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