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   OLG Hamm, 03.02.1994 - 3 Ss OWi 992/93   

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https://dejure.org/1994,3634
OLG Hamm, 03.02.1994 - 3 Ss OWi 992/93 (https://dejure.org/1994,3634)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.02.1994 - 3 Ss OWi 992/93 (https://dejure.org/1994,3634)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Februar 1994 - 3 Ss OWi 992/93 (https://dejure.org/1994,3634)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eichtoleranz; Betriebsfehlerquellen; Meßfehler; Messung der Geschwindigkeit; Abfließende Verkehrsrichtung

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 607 (Ls.)
  • NZV 1994, 489
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamm, 25.02.2003 - 3 Ss OWi 1010/02

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Sicherheitsabschlag, Toleranzabzug,

    Hierauf hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 3. Februar 1994 - 3 Ss OWi 992/93 - (NZV 1994, 489), mit welcher er nach Zulassung der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Rechtsbeschwerde das vom Amtsgericht für die Richtigkeit seiner Auffassung herangezogene eigene Urteil vom 4. Juni 1993 aufgehoben hatte, mit näheren Ausführungen hingewiesen.
  • OLG Jena, 06.06.2001 - 1 Ss 126/01

    Keine isolierte Aberkennung der gesetzlichen Zustellungsvollmacht des

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  • OLG Oldenburg, 23.07.2007 - Ss 130/07
    Dieser Sicherheitsabschlag gleicht alle möglichen Betriebsfehlerquellen aus (OLG Hamm, DAR 1994, 408 [OLG Hamm 03.02.1994 - 3 Ss OWi 992/93] m.w.Nw.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 3 StVO, Rdz. 59).
  • BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02

    Anforderungen an die Rüge der unzulässigen Bezugnahme auf eine Einlassung -

    Dieser Abzug von im vorliegenden Fall 3 km/h gleicht alle möglichen gerätetypischen Betriebsfehlerquellen aus (OLG Hamm DAR 1994, 408 ; 2000, 129), d.h. auch die von der Verteidigung behauptete mögliche Abweichung um 0, 5 bis 1 km/h.
  • OLG Hamm, 20.02.1997 - 3 Ss OWi 56/97

    Auslegung, Einzelfallfehler, Entfernung des Radargeräts von der Messstelle,

    Die Feststellungen des Amtsgerichts sind fehlerhaft, da die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmende Eichtoleranz von 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis zum 100 km/h zum Ausgleich aller möglichen Betriebsfehlerquellen nicht berücksichtigt worden ist (zu vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.1974 - 3 Ss Owi 992/93 -, NZV 1994, 489).
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