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   BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 17.93   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 95, 333
  • NZV 1994, 493
  • DVBl 1994, 1194
  • DÖV 1994, 1049
  • NVwZ 1995, 165



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Wird zitiert von ... (36)  

  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.1995 - 5 S 646/93  

    Zum Rechtsschutz von Gemeinden gegenüber verkehrsregelnden Entscheidungen der

    Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über Anordnungen nach § 45 Abs. 1b S 1 Nrn 3, 5 StVO zur Förderung eines gemeindlichen Verkehrskonzepts hat eine Gemeinde nur, wenn sie über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt (im Anschluß an BVerwG, Urt v 20.04.1994 - 11 C 17/93 - BVerwGE 95, 333 u v 14.12.1993 - 11 C 4/94 -).

    Zu den Mindestvoraussetzungen eines solchen berücksichtigungsfähigen Verkehrskonzepts gehört neben den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20.04.1994 (aaO) genannten Anforderungen auch, daß die Gemeinde in ihre Erwägungen mit eingestellt hat, ob die von der Geschwindigkeitsbeschränkung erfaßten Straßen(züge) den hierfür geltenden straßenverkehrsrechtlichen Anforderungen (insbesondere "Zonenbewußtsein") genügen.

    Zur Begründung seines Sachantrags führt das Land im wesentlichen aus: Obgleich das Bundesverwaltungsgericht erstmals in seinen Urteilen vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - und vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 - subjektive Rechtspositionen der Gemeinden in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 StVO bei der Einrichtung geschwindigkeitsbeschränkter Zonen im Hinblick auf ein gemeindliches Konzept zur geordneten städtebaulichen Entwicklung anerkannt habe, habe das Regierungspräsidium in den angefochtenen fachaufsichtlichen Weisungen die Interessenlage der Klägerin gleichwohl bereits miteinbezogen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich hierbei ausdrücklich auf sein Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 - (BVerwGE 95, 333) bezogen, in welchem es erstmals Voraussetzungen und Grenzen des den kommunalen Gebietskörperschaften in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3, 5 Alt. 2 StVO eingeräumten Anspruchs gegen die staatliche Straßenverkehrsbehörde auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die den Straßenverkehrsbehörden in den genannten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung eingeräumte Befugnis zur Unterstützung eines gemeindlichen Konzepts zur geordneten städtebaulichen Entwicklung herausgearbeitet hat.

    Danach besteht die subjektive Rechtsposition der Gemeinde gegenüber der Straßenverkehrsbehörde nur insoweit, als ein städtebauliches Verkehrskonzept bereits vorhanden ist, zu dessen Unterstützung sie im Rahmen des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO tätig werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, a.a.O., BVerwGE 95, 333/340).

    Mit den Weisungen des Regierungspräsidiums Tübingen ficht die Klägerin gerade nicht die Anordnung zur Einrichtung der geschwindigkeitsbeschränkten Zone selbst an; diese Weisungen haben auch nicht am Dauerverwaltungsaktscharakter der Zoneneinrichtung teil, sondern sind auf die zum Zeitpunkt ihres Erlasses gegebene Sach- und Rechtslage bezogene Einzelfallentscheidungen des Regierungspräsidiums gegenüber der Klägerin, die durch eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage - etwa hier durch die spätere Erstellung eines möglicherweise hinreichenden städtebaulichen Verkehrskonzepts der Klägerin - keiner Änderung in der Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit unterliegen (im Ergebnis ebenso zur Anfechtungsklage gegen den die Gemeinde möglicherweise ihrem Verkehrskonzept betreffenden Widerspruchsbescheid der höheren Straßenverkehrsbehörde BVerwG, Urt. v. 20.04.1995, a.a.O., BVerwGE 95, 333/340 f.).

    Soweit es die Veränderung von Verkehrsstraßen und -strömen zum Inhalt hat muß es - drittens - den Erfordernissen planerischer Abwägung genügen und insbesondere darlegen, weshalb bestimmte Straßen(züge) entlastet und welche neuen Straßen(züge) in für dortige Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können (BVerwG, Urt. v. 30.04.1994, a.a.O., BVerwGE 95, 333/340).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 4.94  

    StVO § 44 Abs. 1 S. 2, § 45 Abs. 1 lit. b; VwGO § 42 Abs. 2;

    kommunale Entscheidungen zur Einrichtung geschwindigkeitsbeschränkter Zonen nach § 45 Abs. 1 b StVO (im Anschluß an Urteil des erkennenden Senats vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 17.93 - DVBl 1994, 1194 [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]).".

    Die auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts bestehenden Aufgaben werden von den Gemeinden auch nach der Änderung des § 45 StV 0 in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980 (BGBl I S. 1060) weiterhin als staatliche Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis (vgl. § 13 Abs. 2 LVwG BaWü) wahrgenommen (vgl. Urt. v. 20. April 1994 - BVerwG 11 C 17.93 - DVBl 1994, 1194 [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können fachaufsichtliche Weisungen gegenüber einer Gemeinde von dieser im allgemeinen nicht angefochten werden, weil ihnen das für die Annahme eines Verwaltungsakts notwendige Merkmal der unmittelbaren Außenwirkung fehlt, jedenfalls aber keine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist (vgl. BVerwGE 6, 101 [102]; 17, 87 [91]; 19, 121 [123]; zuletzt Urt. v. 20. April 1994, a.a.O., jeweils m.w.N.).

    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urt. v. 20. April 1994 (a.a.O.) dargelegt, daß die Befugnisse der Gemeinden auf der Grundlage des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 6. April 1980 (BGBl I S. 413) mit der darin enthaltenen Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG und durch § 45 der Änderungsverordnung zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 21. Juli 1980 (a.a.O.) in bestimmten Bereichen bei straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen verstärkt worden sind.

    Ob das Verkehrskonzept der Klägerin den im Senatsurteil vom 20. April 1994 (a.a.O.) genannten inhaltlichen und verfahrensmäßigen Anforderungen entspricht, ist eine Frage der Begründetheit der Klage und daher nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2009 - 5 S 149/08  

    Anspruch auf Festsetzung von verkehrsberuhigtem Bereich?

    Insofern kommt auch der von den Klägern und vom Verwaltungsgericht angeführte Regelungsfall des § 45 Abs. 1 b Nr. 5 1. Alt. StVO, der die Straßenverkehrsbehörden ermächtigt, auch die zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen notwendigen Anordnungen zu treffen, grundsätzlich als Anspruchsgrundlage für den Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen in Betracht (vgl. zum durch § 45 Abs. 1 b Nr. 5 2. Alt. StVO den Gemeinden vermittelten Schutz BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333; Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 4.94 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32).

    Dem entsprechend spricht auch die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3 StVO nicht ohne Grund lediglich von Maßnahmen zur "Kennzeichnung" (vgl. BT-Drucks. 8/3150, S. 10 zu § 6 Nr. 15 StVG; BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 - VII C 27.79 - BVerwGE 62, 376 ; Urt. v. 20.04.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 ; Senat, Urt. v. 18.08.1992 - 5 S 1/92 -, DÖV 1993, 161 u. Urt. v. 21.10.1993 - 5 S 646/93 -, VBlBW 1994, 191; Sauthoff, a.a.O., Rn. 1004, 1019).

    a) Abgesehen davon, dass manches dafür spricht, dass die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur "Kennzeichnung" verkehrsberuhigter Bereiche ohnehin nur Drittschutz für eine Gemeinde vermittelt, die aufgrund eines entsprechenden Verkehrskonzepts über die Einrichtung eines solchen positiv entschieden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, a.a.O.), steht bei der Ausweisung der "Schwarzwaldstraße" als "Wohnstraße" jedenfalls schon keine Festsetzung in Rede, die gerade die Kläger zu schützen zu dienen bestimmt wäre.

    Eines den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 20.04.1994, a.a.O., S. 340) genügenden Verkehrskonzepts bedurfte es für die bloße Geltendmachung ihres "Vetorechts mit Abwehr- und Sperrwirkung" schließlich ohnehin nicht.

mehr
  • BVerwG, 28.11.2007 - 9 C 10.07  

    Normerlassklage; Tätigwerden des Normgebers; Erlass einer Rechtsverordnung;

    Dann sind diese Belange im Rahmen einer Entscheidung nach § 203 Abs. 1 BauGB auch zu berücksichtigen (vgl. auch das Urteil vom 20. April 1994 - BVerwG 11 C 17.93 - BVerwGE 95, 333 in Abgrenzung zu einem - dort verneinten - Initiativrecht einer Gemeinde in staatlichen Angelegenheiten nach der Straßenverkehrsordnung).
  • BVerwG, 15.04.1999 - 3 C 25.98  

    Ozongesetz 1995; Schutzpflicht, verfassungsrechtliche; Verfassungswidrigkeit

    a) Vor dem vorbezeichneten Hintergrund kommt zunächst die Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO (vgl. hierzu Urteile vom 20. April 1994 BVerwG 11 C 17.93 BVerwGE 95, 333, und vom 14. Dezember 1994 BVerwG 11 C 25.93 BVerwGE 97, 214) von vornherein nicht als taugliche Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers in Betracht.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2005 - 1 S 1312/04  
    Handelt die Gemeinde im Wirkungskreis der Pflichtaufgaben nach Weisung, kommt ihr in Bezug auf den Inhalt der Entscheidung eine eigene wehrfähige Rechtsstellung grundsätzlich nicht zu; hier gilt im Wesentlichen nichts anderes als bei einer Zuordnung von Aufgaben zum sogenannten übertragenen Wirkungskreis (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 29.5.2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273 ; vom 18.5.1995 - 7 C 3.94 -, Buchholz 112 § 3a VermG Nr. 3; vom 20.4.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 ; vom 11.11.1988 - 8 C 9.87 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32).

    Das hergebrachte dualistische System der Aufgabenverteilung auf kommunaler Ebene geht von der Unterscheidung zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten aus und begreift die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis als originär staatliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.1964 - VIII C 29.63 -, BVerwGE 19, 121 ; Urteil vom 29.6.1983 - 7 C 102.82 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13; Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 ), die von den Gemeinden als "verlängertem Arm" des Landes erfüllt werden.

  • VG Karlsruhe, 11.07.2001 - 3 K 1694/00  

    Klagebefugnis einer Kommune gegen verkehrsrechtliche Weisung

    Dies gilt auch, wenn die Gemeinde als untere Straßenverkehrsbehörde durch fachaufsichtliche Weisung der höheren Straßenverkehrsbehörde an der Umsetzung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gehindert wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 20.04.1994 -11 C 17/93-, BVerwGE 95, 333; VGH Bad.-Württ., Zwischenurteil vom 21.10.1993 -5 S 646/93-, DVBl. 1994, 348; BVerwG, Urt. v. 14.12.1994, aaO.).

    Einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde über Anordnungen nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 StVO zur Förderung der geordneten städtebaulichen Entwicklung hat eine Gemeinde nur, wenn sie über ein bestimmten Mindestanforderungen genügendes städtebauliches Verkehrskonzept verfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, aaO.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.06.1995, aaO.).

    Zu den Mindestvoraussetzungen eines solchen kommunalen Verkehrskonzeptes gehört, dass es hinreichend konkret die verkehrsmäßigen Planungen in einem bestimmten räumlichen Bereich darstellt, dass es von den für die Willensbindung in der Gemeinde zuständigen Organen beschlossen worden ist, und dass es den Erfordernissen einer planerischen Abwägung genügt und insbesondere darlegt, welche bestimmten Straßenzüge entlastet und welche neuen Straßenzüge in für die dortigen Anwohner zumutbarer Weise belastet werden sollen und können (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.1994, aaO.).

  • VGH Bayern, 21.02.2011 - 11 B 09.3032  

    Klage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, der auf den Widerspruch

    Zwar kommt der Gemeinde insoweit grundsätzlich eine wehrfähige Rechtsposition zu (BVerwG vom 20.4.1994 DVBl 1994, 1194), jedoch fehlt es offensichtlich bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift, weil an den Einmündungen im Flurweg durchwegs nicht die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt (vgl. Satz 4).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 20.4.1994 a.a.O.) kommt ihr - entgegen ihrer ersten Alternative - Schutzwirkung zu Gunsten der Gemeinde zu, weil die Vorschrift diese, soweit sie als Straßenverkehrsbehörde zuständig ist, ermächtigt, Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu treffen und damit eine Förderung auch gemeindlicher Verkehrskonzepte ermöglicht und somit nicht nur staatlichen Interessen, sondern zugleich den zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und Entwicklungsbelangen der betroffenen Gemeinden Rechnung trägt.

    Voraussetzung dafür, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung "zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung" im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 5 StVO treffen kann, ist aber, dass ein städtebauliches Verkehrskonzept der Gemeinde bereits vorhanden ist; erst und nur dann kann die straßenverkehrsrechtliche Anordnung ihre insoweit dienende Funktion entfalten (vgl. BVerwG vom 20.4.1994 a.a.O. unter Berufung auf Steiner NJW 1993, 3161).

  • VG Augsburg, 15.05.2012 - Au 3 K 11.1003  

    Klagebefugnis der Gemeinde; Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten

    Dieser Vorschrift kommt Schutzwirkung zugunsten einer Gemeinde zu, wohingegen der Schutz der Bevölkerung vor Lärm, wie dargelegt, zum Bereich staatlicher Aufgaben zählt (vgl. BVerwG vom 20.4.1994 a.a.O.).

    Der geforderte Schutz der Bevölkerung vor Lärm gehört zum Bereich staatlicher Aufgaben und betrifft daher für sich genommen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. BVerwG vom 20.4.1994 BVerwGE 95, 333).

    Voraussetzung dafür ist u.a., dass ein kommunales städtebauliches Verkehrskonzept vorhanden ist, erst und nur dann kann eine verkehrsrechtliche Anordnung ihre insoweit dienende Funktion entfalten (vgl. BVerwG vom 20.4.1994 a.a.O.; Steiner NJW 1993, 3161).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2006 - 7 KS 146/02  

    Atomrechtliche Planfeststellung ("Schacht Konrad"); Abfall radioaktiver;

    Ob und in welchem Umfang ein Drittbetroffener eine Verwaltungsentscheidung nach § 42 Abs. 2 VwGO zur gerichtlichen Überprüfung stellen kann, hängt davon ab, ob er sich auf einen Rechtssatz stützen kann, der nach dem in ihm enthaltenen Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren Personenkreises dient (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 20.4.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333, 338).
  • BVerwG, 08.10.1999 - 4 B 53.99  

    Gemeinde Träger der Straßenbaulast bei Ortsumgehung?

  • VGH Bayern, 24.11.2003 - 8 CS 03.2279  
  • VGH Baden-Württemberg, 17.11.1995 - 5 S 334/95  

    Fernstraßenrechtliche Planfeststellung: Einwendungsausschluß nach Ablauf der

  • VG Köln, 28.01.2008 - 11 K 153/07  
  • BVerwG, 18.05.1995 - 7 C 3.94  

    GG Art. 28 Abs. 2; InVorG § 2 Abs. 1, 2, § 8 Abs. 1; VermG §

  • BVerwG, 06.12.1996 - 7 C 34.96  

    Offene Vermögensfragen - Verfügungsberechtigung der Bundesanstalt für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2147/09  

    Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des

  • VGH Baden-Württemberg, 09.03.2012 - 1 S 3326/11  

    Kommunalverfassungsrechtlicher Organstreit - kein Mitentscheidungsrecht des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - 20 A 2148/09  

    Westfalen bestätigt Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des

  • VG Potsdam, 30.06.2011 - 10 K 2271/06  

    Straßenverkehrsrecht

  • BVerwG, 19.03.1997 - 11 B 102.96  

    Verwaltungsprozeßrecht - Spruchkörperzuständigkeit nach dem

  • VGH Bayern, 01.06.2011 - 11 B 11.332  

    Ein "Bierbus" für die Landeshauptstadt München

  • VGH Hessen, 18.09.2000 - 2 TG 2572/00  

    Stillegung einer Eisenbahnstrecke; zur Rechtsverletzung eines

  • VG Gießen, 21.07.2008 - 1 K 834/08  

    Abweichung vom Regionalplan

  • OVG Thüringen, 22.12.2004 - 2 KO 158/04  

    Kommunalrecht; Widerspruchsbehörde in Angelegenheiten der Beteiligung an den

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.05.2007 - 3 L 4/07  

    Herstellung einer Zufahrt

  • VG Aachen, 06.07.2005 - 6 K 2420/98  

    Ortsnahe Regenwasserbeseitigung

  • VG Gießen, 19.03.2007 - 1 E 1785/06  
  • BVerwG, 08.12.2011 - 3 B 43.11  

    Inhalt des Begriffs "städtebauliche Konzeption" als klärungsbedürftige

  • BVerwG, 22.07.1996 - 11 B 16.96  
  • VG Aachen, 06.07.2005 - 6 K 2399/98  
  • VG Würzburg, 08.07.1998 - W 2 K 97.722  

    Nur unmittelbare Nachbarn dürfen sich eine Biomülltonne teilen: Gemeinde lehnt

  • VG Weimar, 06.05.1997 - 1 E 403/97  

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht; Baurecht; Nachbarschutz

  • VG Gera, 15.10.1997 - 5 K 338/95  

    Gebühren; Gebühren; Gebührenerhebung im übertragenen Wirkungskreis

  • VG Karlsruhe, 04.03.1998 - 10 K 360/98  
  • VG Düsseldorf, 20.10.2000 - 1 L 2721/00  
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