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   VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94   

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VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94 (https://dejure.org/1994,610)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.08.1994 - 10 S 1430/94 (https://dejure.org/1994,610)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. August 1994 - 10 S 1430/94 (https://dejure.org/1994,610)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer Fahrerlaubnis

  • archive.org

    Drogenscreening nach Haschischkonsum ohne Verkehrsteilnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 1; StVG § 4; StVZO § 15b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 153 (Ls.)
  • NZV 1994, 495
  • VBlBW 1994, 464
  • VBlBW 1995, 166
  • VBlBW 1995, 196
  • DVBl 1995, 362
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94
    Dabei läßt der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 30.8.1993 - 10 S 1827/93 -, NZV 1994, 47 = Die Justiz 1994, 195 sowie vom 2.9.1993 - 10 S 1770/93 -) ob er im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - (BVerfGE 89, 69) an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Kraftfahreignung wegen der Möglichkeit des Eintritts eines sog. Echorausches festhält (vgl. grundlegend Urt. v. 6.9.1988 - 10 S 2334/87 -, NJW 1989, 1625 = DÖV 1989, 274 = VBlBW 1989, 146).

    Zwar ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die Annahme, daß gewohnheitsmäßige Cannabiskonsumenten dazu neigen, in akutem Rauschzustand ein Kraftfahrzeug zu führen, in ihren tatsächlichen Voraussetzungen keineswegs gesichert (Beschl. v. 24.6.1993, BVerfGE 89, 69, 87).

    Nach diesem Beschluß kommt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach Cannabiskonsum nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Cannabis gewohnheitsmäßig konsumiert (BVerfGE 89, 69, 88).

    In bezug auf den relativ kurzen Zeitraum von einem halben Jahr dürfte deshalb ein fünf- bis sechsmaliger Konsum (also rund einmal im Monat) im allgemeinen noch als gelegentlicher Konsum oder auch als "Probierstadium" (vgl. zu diesem Begriff BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, a.a.O. S. 87) anzusehen sein.

    Auch das konkret angeordnete Mittel eines Drogenscreenings in Form einer Haaruntersuchung begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 (a.a.O., S. 88) keinen Bedenken (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94
    Denn es ist unbestritten, daß ein akuter Cannabisrausch die Fahrtauglichkeit beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, - 2 BvL 43/92 u.a. - NJW 1994, 1577, 1581 m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie vorliegend auch vom Antragsteller eingeräumt - der Cannabiskonsum nicht zu Hause, sondern als "Gemeinschaftserlebnis" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, a.a.O., S. 1582) in Gesellschaft anderer, etwa auf Parties und dergleichen, erfolgt und deshalb die Frage im Raum steht, ob der Cannabiskonsument anschließend unter Benutzung seines Kraftfahrzeugs wieder nach Hause zurückkehrt.

    Auch hat das Bundesverfassungsgericht einen wesentlichen Unterschied zwischen Alkohol- und Cannabiskonsum darin gesehen, daß die berauschende Wirkung bei Alkoholkonsum durch soziale Kontrolle überwiegend vermieden wird, während beim Konsum von Cannabisprodukten typischerweise die Erzielung einer berauschenden Wirkung im Vordergrund steht (Beschl. v. 9.3.1994, a.a.O., S. 1585).

    Schließlich würde der Gleichheitssatz eine bestimmte Maßnahme in bezug auf einen die Verkehrssicherheit gefährdenden Suchtstoff nicht allein deshalb verbieten, weil bei einem anderen die Verkehrssicherheit ebenfalls gefährdenden Suchtstoff eine entsprechende Maßnahme - möglicherweise zu Unrecht - in der Praxis nicht in demselben Umfang erfolgt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, a.a.O., S. 1583).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.09.1988 - 10 S 2334/87

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei regelmäßigem Haschischkonsum - Echorausch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94
    Dabei läßt der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 30.8.1993 - 10 S 1827/93 -, NZV 1994, 47 = Die Justiz 1994, 195 sowie vom 2.9.1993 - 10 S 1770/93 -) ob er im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - (BVerfGE 89, 69) an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Kraftfahreignung wegen der Möglichkeit des Eintritts eines sog. Echorausches festhält (vgl. grundlegend Urt. v. 6.9.1988 - 10 S 2334/87 -, NJW 1989, 1625 = DÖV 1989, 274 = VBlBW 1989, 146).

    Dementsprechend hatte auch der Senat in seinem Urteil vom 6.9.1988 - 10 S 2334/87 - (a.a.O.) angenommen, daß wegen der Gefahr eines Echorausches selbst derjenige regelmäßige/gewohnheitsmäßige Cannabiskonsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, der im Einzelfall weder im medizinischen noch im psychologischen Bereich durch den Cannabiskonsum Defizite aufweist.

    Je länger der Zeitraum ist, desto mehr spricht für die Regelmäßigkeit der Einnahme (Urt. v. 6.9.1988, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1993 - 10 S 1827/93

    Fehlende Kraftfahreignung wegen der Möglichkeit des sogenannten Echorausches bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94
    Dabei läßt der Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes offen (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 30.8.1993 - 10 S 1827/93 -, NZV 1994, 47 = Die Justiz 1994, 195 sowie vom 2.9.1993 - 10 S 1770/93 -) ob er im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - (BVerfGE 89, 69) an seiner Rechtsprechung zur fehlenden Kraftfahreignung wegen der Möglichkeit des Eintritts eines sog. Echorausches festhält (vgl. grundlegend Urt. v. 6.9.1988 - 10 S 2334/87 -, NJW 1989, 1625 = DÖV 1989, 274 = VBlBW 1989, 146).

    Derartige Zweifel können nämlich insbesondere auch dann bestehen, wenn fraglich ist, ob der regelmäßig/gewohnheitsmäßig Cannabis konsumierende Kraftfahrer in der Lage ist, Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch die Beschlüsse des Senats v. 30.8.1993 a.a.O. u. v. 2.9.1993 a.a.O.).

    Zunächst kann auch bei erheblichem und regelmäßigem Alkoholkonsum im Einzelfall auch ohne den Nachweis konkreter Trunkenheitsfahrten die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet und hierauf gestützt ggf. die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt werden (vgl. den Beschl. des Senats v. 30.8.1993 a.a.O.).

  • OVG Hamburg, 03.03.1994 - Bf VII 1/93

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Drogenabhängigkeit; Haschisch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94
    Auch das konkret angeordnete Mittel eines Drogenscreenings in Form einer Haaruntersuchung begegnet im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.6.1993 (a.a.O., S. 88) keinen Bedenken (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.12.1993 - 10 S 2638/93

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei gewohnheitsmäßigem Drogenkonsum - Vorlage eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.08.1994 - 10 S 1430/94
    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 15.4.1988, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 82), der der Senat folgt (vgl. etwa Beschl. v. 23.12.1993 - 10 S 2638/93 -, VBlBW 1994, 213 = NZV 1994, 166), neben den in § 15 b Abs. 1 S. 2 StVZO ausdrücklich aufgeführten Eignungsmängeln eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch bei demjenigen vorliegt, der sich ohne triftigen Grund weigert, einer rechtmäßigen Anordnung der Verkehrsbehörde nach § 15 b Abs. 2 StVZO nachzukommen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - 19 B 814/01

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Cannabis

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 1996, a.a.O. und VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. August 1994 - 10 S 1430/94 -, NZV 1994, 495 (496), jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994, a.a.O., BVerfGE 90, 145 (195 f.) = NJW 1994, 1577 (1584 f.); OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 19 B 391/99 -.
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1995 - 10 S 163/95

    Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsbehörde gegenüber einem durch Cannabiskonsum aufgefallenen Inhaber einer Fahrerlaubnis gemäß § 15b Abs. 2 StVZO die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen kann (im Anschluß an die Beschlüsse des Senats vom 9.8.1994 - 10 S 1430/94 -, DVBl 1995, 362 = VBlBW 1995, 196 und vom 23.12.1993 - 10 S 2638/93 -, NZV 1994, 166 = VBlBW 1994, 281).

    Zutreffend ist das Verwaltungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 15.4.1988, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 82), der der Senat folgt (vgl. etwa Beschl. v. 9.8.1994 - 10 S 1430/94 -, DVBl. 1995, 362 = VBlBW 1995, 196), eine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch bei demjenigen vorliegt, der sich ohne triftigen Grund weigert, einer rechtmäßigen Anordnung der Verkehrsbehörde nach § 15 b Abs. 2 StVZO nachzukommen.

    Je länger der Zeitraum ist, desto mehr spricht für die Regelmäßigkeit der Einnahme (vgl. Beschl. v. 9.8.1994, a.a.O.; Urt. v. 6.9.1988 - 10 S 2334/87 -, NJW 1989, 1625).

    Dies dürfte insbesondere dann gelten, wenn sich aus den konkreten Umständen der einzelnen Vorfälle Zweifel ergeben, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen; eine Frage, die nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung geklärt werden kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 9.8.1994, a.a.O.).

    Denn da der Wirkungsablauf beim Konsum von Cannabis auch dann, wenn eine durchaus nicht selbstverständliche Gewähr für die Reinheit des Stoffes bestehen sollte, schwer vorauszusehen und zu kontrollieren ist, insbesondere auch schwerer als beim Konsum von Alkohol (vgl. den Beschl. d. Senats v. 9.8.1994, a.a.O.), dürfte nicht auszuschließen sein, daß der Antragsteller beide Male unter Einfluß von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1995 - 10 S 2474/95

    Fahrerlaubnisentziehung: Anordnung eines Drogenscreenings bei Erwerb von

    Vielmehr ist auch derzeit davon auszugehen, daß der Antragsteller sich ohne triftigen Grund weigert, das von der Antragsgegnerin zu Recht nach § 15b Abs. 2 Satz 1 StVZO geforderte Drogenscreening (Haaranalyse) vorzulegen, so daß weiterhin auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 9.8.1994 - 10 S 1430/94 -, VBlBW 1995, 196 f. = NVZ 1994, 495 m.w.N.).

    Nur mit Hilfe von Drogenscreenings ist nämlich der ausreichend begründete Verdacht des Drogenkonsums auszuräumen oder zu erhärten und im letzteren Fall ferner festzustellen, ob dieser Konsum regelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig geschieht, so daß es letztlich eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Kraftfahreignung bedarf (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 9.8.1994, a.a.O.).

    Wie der Senat in seinem Beschluß vom 9.8.1994 (a.a.O., S. 198) ausgeführt hat, deutet bereits der Umgang mit illegalen Drogen wie Cannabis wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz auf eine gewisse Verantwortungslosigkeit und Risikobereitschaft hin, die es fraglich erscheinen lassen, ob der Betreffende, wenn er regelmäßig bzw. gewohnheitsmäßig konsumiert, diesen Konsum und das Fahren von Kraftfahrzeugen zu trennen bereit und in der Lage ist.

  • VG Freiburg, 09.03.2000 - 4 K 419/00

    Entziehung der Fahrerlaubnis und Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins;

    Nach der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 ist bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis in der Regel (siehe hierzu Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben (im Unterschied zur Rechtslage vor Inkrafttreten der FeV, nach der regelmäßiger Cannabiskonsum lediglich Anlass bot, die Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme zu trennen vermag, durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung klären zu lassen; vgl. hierzu BVerwG, NJW 1997, 269; VCH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8. 1994, VBlBW 1995, 196; OVG NW, NJW 1999, 161; anders aber auch insoweit bereits BayVGH, NJW 2000, 304).

    Dort wurde er vielmehr vorwiegend nur als Abgrenzung zum regel- bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum, dessen Nachweis zur Forderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens berechtigte, verwendet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.8. 1996, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., DÖV 1999, 650 m. w. N., und vom 9.8. 1994, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.1996 - 10 S 2099/96

    Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen bei einem drogenauffälligen Inhaber einer

    Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verkehrsbehörde nach § 15b Abs. 2 S 1 Nr. 1 StVZO zur Aufklärung eines regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums die Beibringung von Drogenscreenings anordnen kann (im Anschluß an den Beschluß des Senats vom 09.08.1994 - 10 S 1430/94 -, DVBl 1995, 362 = VBlBW 1995, 196).

    Maßgeblich ist vielmehr allein, ob sich die Antragstellerin ohne triftigen Grund geweigert hat, einer berechtigten Anordnung nach § 15b Abs. 2 S 1 StVZO - hier: der Anordnung zur Beibringung dreier Drogenscreenings - nachzukommen, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl etwa Urt v 15.04.1988, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 82), der der Senat folgt (vgl etwa Urt v 02.04.1996 - 10 S 2683/95 - und Beschl v 09.08.1994 - 10 S 1430/94 -, DVBl 1995, 362 = VBlBW 1995, 196), darf hieraus auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.

    Deshalb ist es nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel nicht zu beanstanden, daß die Verkehrsbehörde, wenn ihr der Konsum oder auch nur der Besitz selbst geringer Mengen von Cannabis bekannt wird, die für die (weitere) Eignungsbeurteilung bedeutsame Vorfrage, ob ein zu Zweifeln an der Kraftfahreignung Anlaß gebender regel- oder gewohnheitsmäßiger Cannabiskonsum vorliegt, durch geeignete Mittel, insbesondere durch Drogenscreenings, aufklärt (vgl etwa Urt v 02.04.1996 - 10 S 2683/95 -, aaO; Beschl v 28.09.1995 - 10 S 2474/95 -, VBlBW 1996, 30, und Beschl v 09.08.1994 - 10 S 1430/94 -, aaO).

  • VG Karlsruhe, 07.12.2000 - 8 K 3060/00

    Begriff des gelegentlichen Konsums

    Fest steht auch, dass dies nur im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung möglich ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.1994 - 10 S 1430/94 -, VBlBW 1995, 196; Beschl. v. 18.07.1995 - 10 S 163/95 -, VGHBW-LS 1995, Beilage 10, B 10; Beschl. v. 23.12.1993 - 10 S 2638/93 -, VBlBW 1994, 281; vgl. auch Himmelreich/Janker, MPU-Begutachtung, 2. Aufl. 1999, RdNr. 296).

    Dies rechtfertigt den damit verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG jedenfalls dann, wenn - wie hier - von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen ist und tatsächliche Anhaltspunkte für eine Neigung zu Drogenfahrten bestehen (vgl. BVerfG, Beschl. d. 1. Senats v. 24.06.1993, a.a.O., 87 f.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.08.1994, a.a.O. m.w.N.).

    Da sich der Antragsteller weigert, das - aller Voraussicht nach zu Recht - angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, durfte die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 11 Abs. 8 FEV auf seine Nichteignung schließen (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 15.04.1988, - 7 C 100/86 -, NJW 1988, 1863; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.1994, a.a.O.); gem. § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S.1 FEV war die Fahrerlaubnis danach zu entziehen.

  • OVG Sachsen, 05.03.1998 - 3 S 132/98

    Drogenscreening

    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168).

    Da er damit über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder das Rauschmittel eingenommen hat, konnte zu Recht von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994, NZV 1994, 495 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2001 - 10 S 182/01

    Fahreignungsgutachten: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt

    Das Gebot der Unparteilichkeit wird auch von den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit vom Februar 2000 (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen - Mensch und Sicherheit Heft M 115 [zu dessen Verwertung VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.1991 - 10 S 440/91 - Beschl. v. 27.05.1992 - 10 S 1009/92 - Beschl. v. 09.08.1994 - 10 S 1430/94 - und Beschl. v. 10.11.1998 - 10 S 1216/98 -]) unter Ziff. 2.2 und 2.3 deutlich herausgestellt.
  • OVG Hamburg, 31.07.1996 - Bs VI (VII) 176/95

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines

    Gewohnheitsmäßiger Cannabisgenuß liegt nämlich auch dann vor, wenn das Rauschmittel nicht in regelmäßigen, sondern nur in unterschiedlich langen Zeitabständen, jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder eingenommen wird, wobei um so mehr für die Gewohnheitsmäßigkeit spricht, je länger der Zeitraum ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 6.9.1988, NJW 1989, 1625 ; Beschl. v. 9.8.1994, VBlBW 1995, 196, 198).

    Läßt sich - wie hier - gewohnheitsmäßiger Haschischkonsum bereits aufgrund der glaubhaften Angaben des betreffenden Kraftfahrers feststellen, so daß diese Frage nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig ist, liegen jedenfalls dann, wenn der Betreffende - wie der Antragsteller - schon einmal nach Drogenkonsum ein Kraftfahrzeug geführt hat, naheliegende Zweifel vor, ob er charakterlich in der Lage ist, den Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen, und besteht hinreichender Anlaß, diese Frage durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu klären, wobei neben der psychologischen eine medizinische Untersuchung - auch zur eventuell möglichen genaueren Bestimmung des Umfangs des Kokainkonsums und des gewohnheitsmäßigen Haschischkonsums - durch die medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle geboten und nicht unverhältnismäßig ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 23.12.1993, VBlBW 1994, 281; Urt. v. 9.8.1994, VBlBW 1995, 196, 197; Beschl. v. 28.9.1995, DAR 1996, 35 ; VGH München, Urt. v. 3.7.1995, DAR 1995, 416, 417).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.1998 - 3 S 132/98
    Dies ergibt sich nicht nur, soweit auf die Gefahren durch einen "Echorausch" abgestellt wird, sondern auch, soweit in diesem Falle die Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann daß der Konsument - ohne im Straßenverkehr bereits in relevanter Weise aufgefallen zu sein - Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme nicht zu trennen vermag, mit anderen Worten, daß - nach den Umständen des Einzelfalles - nicht ausgeschlossen werden kann, der Konsument werde nach Einnahme von Cannabis im Rauschzustand am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.6.1993, NZV 1993, 413 [415]; BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994, NJW 1994, 1577 [1580 f ]; BVerwG, Beschl. v. 23.8.1996, NZV 1996, 467 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994; NZV 1994, 495 ff.; BayVGH, Urt. v. 29.7.1996, NZV 1996, 509 [519]; OVG Hamburg, Urt. v. 3.3.1994, NJW 1994, 2168 ).

    Da er damit über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder das Rauschmittel eingenommen hat, konnte zu Recht von einem regelmäßigen Konsum ausgegangen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.8.1994, NZV 1994, 495 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1998 - 10 S 1394/98

    Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung wegen Alkoholeinfluß und

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 10 S 639/98

    Fahrerlaubnisentziehung: Zweifel an der Kraftfahreignung bei Cannabiskonsum -

  • OVG Hamburg, 24.10.1997 - Bs VI 55/97

    Zu Eignungszweifeln wegen Drogenkonsums und zur Mitwirkung des

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1996 - 13 S 1279/96

    Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung trotz Kenntnis eines Ausweisungsgrundes -

  • VGH Baden-Württemberg, 29.12.1998 - 10 S 3013/98

    Fahrerlaubnisentziehung: Eignungsgutachten bei Verdacht regelmäßigen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1996 - 7 B 12021/96

    Fahrerlaubnisinhaber; Konsum von Canabis; Führen eines Kraftfahrzeugs;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.07.1996 - 10 S 1332/96

    Aufforderung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens nach Fahreignungszweifeln

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - 19 B 927/01

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Beibringung

  • VG Frankfurt/Main, 22.04.2002 - 6 G 971/02

    Gelegentlicher Cannabiskonsum - Fahrtauglichkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1998 - 10 S 217/98

    Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen: Anforderung eines Drogenscreenings

  • VGH Baden-Württemberg, 01.12.1998 - 10 S 2672/98

    Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Verdacht des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.08.1996 - 7 B 12021196
  • VGH Bayern, 19.01.1998 - 11 B. 95.2282

    Straßenverkehrsrecht: Zweifel an der Eignung zur Führung von Fahrzeugen durch

  • VG Berlin, 15.03.1996 - 11 A 662.95
  • VG Karlsruhe, 17.04.2001 - 5 K 1175/00

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Anforderung

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