Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 12.06.1995

Rechtsprechung
   OLG Köln, 14.07.1995 - 19 U 236/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5021
OLG Köln, 14.07.1995 - 19 U 236/94 (https://dejure.org/1995,5021)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.07.1995 - 19 U 236/94 (https://dejure.org/1995,5021)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Juli 1995 - 19 U 236/94 (https://dejure.org/1995,5021)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesamtbetrachtung von Umständen; Gestellter Verkehrsunfall; Sachverständiger; Unfallfahrzeug; Bisherige Unfallfreiheit; Vorherige Begutachtung von Schäden; Rechtsstreit; Geltendmachung; Falscher Unfallhergang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 823; StVG § 7; ZPO § 286

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 486 (Ls.)
  • VersR 1997, 129
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 23.10.1992 - 19 U 35/92

    Umstände; Indiz; Unfall; Gestellt; Kilometerleistung; Wertverlust;

    Auszug aus OLG Köln, 14.07.1995 - 19 U 236/94
    Der Senat bekräftigt seine Rechtsprechung (VersR 1993, 1373 u.a.), wonach nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung auch für sich allein genommen noch nicht voll beweiskräftiger Umstände zutreffend entschieden werden kann, ob ein Verkehrsunfall ,gestellt" worden ist.

    Typisch für einen verabredeten Unfall ist auch, daß der Zeuge F. sein Fahrzeug für das Wochenende gemietet hatte (vgl. Senatsurteil in VersR 1993, 1373), angeblich um Ersatzteile zu einem Freund nach K. bei M. zu bringen, der seinen - des Zeugen - eigenen Pkw reparieren sollte.

  • OLG Köln, 18.06.1993 - 19 U 13/93
    Auszug aus OLG Köln, 14.07.1995 - 19 U 236/94
    Nur eine solche Gesamtbetrachtung für sich allein genommen noch nicht beweiskräftiger Umstände kann zu einem zutreffenden Ergebnis führen (vgl. Senat a.a.O.; Urteil vom 07.02.1992, !9 U 163/91; Urteil vom 18.06.1993, 19 U 13/93; OLG Hamm, VersR 1993, 1418; OLG Karlsruhe, VRS 78, 172).
  • OLG Karlsruhe, 18.10.1989 - 1 U 67/89
    Auszug aus OLG Köln, 14.07.1995 - 19 U 236/94
    Nur eine solche Gesamtbetrachtung für sich allein genommen noch nicht beweiskräftiger Umstände kann zu einem zutreffenden Ergebnis führen (vgl. Senat a.a.O.; Urteil vom 07.02.1992, !9 U 163/91; Urteil vom 18.06.1993, 19 U 13/93; OLG Hamm, VersR 1993, 1418; OLG Karlsruhe, VRS 78, 172).
  • OLG Hamm, 30.11.1992 - 6 U 50/92

    Beweisführung bei einem vorgetäuschten Unfall

    Auszug aus OLG Köln, 14.07.1995 - 19 U 236/94
    Nur eine solche Gesamtbetrachtung für sich allein genommen noch nicht beweiskräftiger Umstände kann zu einem zutreffenden Ergebnis führen (vgl. Senat a.a.O.; Urteil vom 07.02.1992, !9 U 163/91; Urteil vom 18.06.1993, 19 U 13/93; OLG Hamm, VersR 1993, 1418; OLG Karlsruhe, VRS 78, 172).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.06.1995 - 1 U 145/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4741
OLG Düsseldorf, 12.06.1995 - 1 U 145/94 (https://dejure.org/1995,4741)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.1995 - 1 U 145/94 (https://dejure.org/1995,4741)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Juni 1995 - 1 U 145/94 (https://dejure.org/1995,4741)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • VersR (via Owlit)

    StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; PflVG § 3; ZPO § 287
    Abrechnung eines Totalschadens bei Kettenauffahrunfall L

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kettenauffahrunfall; Ungeklärter Doppelauffahrunfall; Entscheidungsmöglichkeiten; Frontschaden; Heckschaden; Anspruchskürzung; Schätzung; Reparaturkosten; Totalschaden; Wiederbeschaffungswert; Verhältnisrechnung; Marktwert; Restwert

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    PflVG § 3; StVG § 7 § 17 § 18; ZPO § 287
    Haftungsverteilung und Schadensberechnung bei ungeklärtem Kettenauffahrunfall

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 486
  • VersR 1996, 383
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.05.1973 - VI ZR 101/71

    Schadensabgrenzung bei doppeltem Auffahrunfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 12.06.1995 - 1 U 145/94
    Dabei wird der Haftungsbetrag nach dem Verhältnis der rechnerischen Reparaturkosten für den Heckschaden zu den übrigen Schäden bestimmt ("vermittelnde Schätzung", vgl. BGH VersR 1973, 762 = NJW 1973, 1283 ).
  • OLG Hamm, 06.02.2014 - 6 U 101/13

    Ungeklärter Ablauf eines Kettenauffahrunfalls - Oberlandesgericht Hamm klärt, wer

    Zwar wird in der Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten jedenfalls auf den letzten in der Kette der Unfallfahrzeuge auffahrenden Fahrer anwendbar sei, soweit es um die Verursachung des Heckschadens gehe (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Düsseldorf NZV 1995, 486, 487; Urteil vom 12.6.2006 - 1 U 206/05 -, abgedr. bei "juris" Rz. 39, 41).
  • OLG Düsseldorf, 12.06.2006 - 1 U 206/05

    Serienauffahrunfall: Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nur

    Auch nach der Rechtsprechung des Senats sind Kollisionen innerhalb einer Kette von Fahrzeugen dem Anscheinsbeweis in der Regel nicht zugänglich (NZV 1995, 486, 487 mit Hinweis auf Senat OLGR Düsseldorf 1992, 178, OLG Celle VersR 1968, 153, OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; Greger NZV 1989, 59).

    Nach der Lebenserfahrung hat das Auffahren seinen typischen Grund darin, dass der auffahrende Kraftfahrer unaufmerksam und/oder mit zu geringem Sicherheitsabstand gefahren ist, seine Geschwindigkeit nicht angepasst oder verspätet gebremst hat (Senat NZV 1995, 486, 487).

    Der Schädiger hat nur denjenigen Teil des Gesamtschadens zu tragen, welcher dem Umfang der von ihm mit Sicherheit verursachten Schäden im Verhältnis zu den übrigen Beschädigungen, die ihm nicht oder nicht mit hinreichender Sicherheit zugerechnet werden können, entspricht (Senat OLGR Düsseldorf 1992, 177, 179, 180 mit Hinweis auf BGH VerR 1973, 763, 764; OLG Karlsruhe VersR 1981, 739, 740; OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; Senat NZV 1995, 486, 488).

    b) Ist - wie hier - die ursächliche Beteiligung des Hintermannes an den Frontschäden weniger wahrscheinlich als der zeitlich umgekehrte Verlauf, so haftet der Hintermann nur für den ihm sicher zurechenbaren Heckschaden (Senat NZV 1995, 486, 488 mit Hinweis auf BGH NJW 1973, 1284).

  • OLG Karlsruhe, 21.09.2009 - 1 U 74/09

    Haftungsabwägung bei Kettenauffallunfall: Nichtberücksichtigung einer

    Dies gilt im Rahmen eines - hier vorliegenden - Kettenunfalls jedenfalls bezüglich des zuletzt Auffahrenden (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1982, 1150; OLG Düsseldorf NZV 1995, 486).
  • AG Ingolstadt, 13.02.2008 - 15 C 2181/07

    Mitursächlichkeit und Haftungsverteilung bei einem Serienauffahrunfall,

    Bei der somit erforderlichen Abwägung der zu Lasten beider Parteien zu berücksichtigenden Betriebsgefahren der Unfallfahrzeuge erscheint es angemessen, dass die Beklagten allenfalls zu einem Drittel für die Unfallfolgen aufzukommen haben (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1998, 203: Haftungsverteilung von 25 Prozent zu 75 Prozent im Verhältnis Erstauffahrender zu Zweitanstoßenden, allerdings bei deutlich geringerem Verschulden des Erstauffahrenden im Verhältnis zum Zweianstoßenden; Dr. Greger, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.95, Az. 1 U 145/94, NZV 1995, 489: hälftige Schadensverteilung [schon] bei Unaufklärbarkeit Aufschiebe- oder Doppelauffahrunfall).

    Haftet der Hintermann nur für die Heckschäden, so ist die beim Schadenersatz im Totalschadensfall geltende Formel "Wiederbeschaffungswert minus Restwert" so zu modifizieren, dass als Wiederbeschaffungswert der Wert des vorbeschädigten Kraftfahrzeugs eingesetzt wird ("Marktwert nach Erstunfall - Restwert nach Zweitunfall"; vgl. Dr. Greger, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.95, Az. 1 U 145/94, NZV 1995, 489).

    Um ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten beziffern zu können, musste die die Klägerin das Fahrzeug insgesamt begutachten lassen (vgl. Dr. Greger, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.95, Az. 1 U 145/94, NZV 1995, 489).

    Auch diese Position ist vollumfänglich anzusetzen (vgl. Dr. Greger, Anmerkung zum Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.06.95, Az. 1 U 145/94, NZV 1995, 489).

  • OLG Hamm, 24.03.2010 - 13 U 125/09

    Haftungsverteilung bei einem Kettenauffahrunfall; Höhe zu erstattender

    Sofern sich allerdings eine Verursachung des Frontschadens durch den Auffahrenden nicht feststellen lässt oder weniger wahrscheinlich ist, haftet der Nachfolgende dagegen nur für den ihm sicher zuzurechnenden Heckschaden (vgl. auch parallel BGH, NJW 1973, 1283, 1284; OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; KG, DAR 1995, 482; Becker/Böhme/Biela, KfZ-Haftpflichtschäden, 23. Aufl. 2009; Kap. 1 Rdnr. 199).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2006 - 1 U 172/05

    Haftung und Schadensbemessung bei ungeklärtem Serienauffahrunfall

    Es obliegt danach dem Kläger, unter Berücksichtigung des Beweismaßstabes des § 287 ZPO nachzuweisen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch der Frontschaden an seinem Fahrzeug durch das Auffahren des Beklagten zu 1.) verursacht worden ist (BGH NJW 1973, 1283, 1284; Senat, Urteil vom 12.06.1995, Az. 1 U 145/94, veröffentlicht NZV 1995, 486, 487).
  • LG Karlsruhe, 16.08.2018 - 6 O 5/18

    Haftung bei Kfz-Unfall: Nachweis des Eigentums am Kraftfahrzeug des geschädigten

    Die Betriebsgefahr des mittleren Fahrzeugs tritt völlig zurück, da der Fahrer der auffahrenden Sattelzugmaschine S aus oben dargelegten Gründen durch sein Auffahrverschulden die entscheidende Ursache für diesen Heckschaden gesetzt hat (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.6.1995 - 1 U 145/94 -, NZV 1995, 486).
  • LG Düsseldorf, 01.08.2003 - 20 S 5/02

    Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Kettenauffahrunfall

    Lässt sich bei einem Kettenauffahrunfall wie dem vorliegenden nicht klären, in welcher Reihenfolge die Fahrzeuge miteinander kollidiert sind, so ergibt sich die Höhe des zu ersetzenden Schadens aus der Differenz zwischen dem Marktwert nach Eintritt des Front- bzw. Seitenschadens und dem schließlichen Restwert unter Berücksichtigung des Heckschadens (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1995, Seite 486, Seite 488).
  • LG Mainz, 04.05.2006 - 4 O 298/05

    Haftung beim Auffahrunfall bei ungeklärtem Vorliegen eines Doppelauffahrunfalls

    Denn weder streiten die Grundsätze des Anscheinsbeweis zugunsten des an vorderer Stelle befindlichen Fahrzeugs noch hilft diesem die Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Düsseldorf, NZV 1995, 486; Greger: Aufgeschoben ist nicht aufgefahren - Haftungsfragen beim Serienunfall NZV 1989, 58 f.).
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