Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994

Rechtsprechung
   VGH Bayern, 14.12.1994 - 11 AS 94.3847   

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VGH Bayern, 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 (https://dejure.org/1994,993)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 (https://dejure.org/1994,993)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - 11 AS 94.3847 (https://dejure.org/1994,993)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1995, 167
 
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Wird zitiert von ... (56)

  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 1 EO 1108/10

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Begründung der

    Dies kommt etwa im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, wenn unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.1994 - 11 AS 94.3847 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2009 - 5 B 1265/09 - Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl., § 80 Rdnr. 86).
  • VG Regensburg, 20.11.2014 - RO 8 S 14.1785

    Entziehung der Fahrerlaubnis

    Die Umstände, aus denen sich die Fahrungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers ergeben, sind regelmäßig auch geeignet, gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angeordneten Fahrerlaubnisentziehung zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.10.2005 - 11 CS 05.1967; BayVGH, B.v. 14.12.1994 - 11 AS 94.3847).

    Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 14.2.2004 - 11CS 05.1504; BayVGH, B.v. 14.12.1994 - 11 AS 94.3847), der sich das Gericht anschließt, kommt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsklagen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis in der Regel nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht bzw. nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

  • OVG Saarland, 09.07.2004 - 1 W 11/04

    Einrichtung einer Linienbushaltestelle im reinen Wohngebiet

    25, und vom 21.6.1995 - 9 R 14/95 -, n.v.; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 20.10.1994, ZfS 1995, 239; VGH Kassel, Beschluss vom 8.7.2002, ESVGH 52, 236, und - zusammenfassend - Grote in Kodal, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 24 Rdnr. 75.2 m.w.N., zutreffend ausgeführt hat - darauf wird Bezug genommen -, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 32 Abs. 1 BO Kraft über den Standort der einzelnen Haltestelle für Linienbusse im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von einem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägungen einzustellen sind.
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2658
VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94 (https://dejure.org/1994,2658)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.09.1994 - 5 S 2108/94 (https://dejure.org/1994,2658)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. September 1994 - 5 S 2108/94 (https://dejure.org/1994,2658)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Auswirkungen eines Reitverbotes auf (Wald-)Wegen für einen Gewerbebetrieb (Reiterhof)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 45, 67
  • NVwZ-RR 1995, 323
  • NZV 1995, 167 (Ls.)
  • VBlBW 1994, 502
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Baden-Württemberg, 16.07.1990 - 5 S 1039/90

    Teileinziehung einer Straße zur Schaffung eines Fußgängerbereichs - Auswirkung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94
    Insbesondere für Grundstücke mit Gewerbebetrieben umfaßt der Anliegergebrauch daher den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her, darüberhinaus auch solche Nutzungsmöglichkeiten der Straße, die im Sinne des sogenannten "Kontaktes nach außen" dem besonderen Verhältnis zwischen dem Gewerbebetrieb und der Straße Rechnung tragen (vgl. Senatsbeschluß vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, NVwZ 1991, 387 = UPR 1991, 113).

    Auf die Teilhabe der Kunden seines Reiterhofes - also Dritter - an diesem landesrechtlich statuierten Gemeingebrauch als Ausfluß des Rechts auf Erholung kann sich der Antragsteller für seine gewerbliche Betätigung jedoch nicht berufen (vgl. Senatsbeschluß vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, a.a.O. sowie BVerfG, 1. Kammer des ersten Senats, Beschluß vom 11.9.1990 - 1 BvR 1988/90 -, NVwZ 1991, 358 über die Nichtannahme der hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerde).

  • BVerfG, 18.05.1988 - 2 BvR 579/84

    Schatzregal der Länder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94
    Wenn der Antragsteller diesen jedermann zustehenden, einschränkbaren Gemeingebrauch zur "Grundlage" seiner gewerblichen Betätigung macht, so nimmt er lediglich eine - nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte - Chance bzw. eine günstige Rechtslage wahr (vgl. auch BVerfGE 78, 205, 211).
  • BGH, 28.01.1957 - III ZR 141/55

    Umfang des Gemeingebrauchs an öffentlichen Straßen; Eingriff in einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94
    Eigentum im Sinne dieser Verfassungsnorm ist zwar auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BVerwGE 62, 224); hierzu zählen nicht nur die Betriebsgrundstücke und -räume, die Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern "alles das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs ausmacht" (vgl. BGHZ 23, 157).
  • BVerwG, 27.05.1981 - 7 C 34.77

    Kommunalisierung der Müllabfuhr ist kein enteignungsgleicher Eingriff

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94
    Eigentum im Sinne dieser Verfassungsnorm ist zwar auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vgl. BVerwGE 62, 224); hierzu zählen nicht nur die Betriebsgrundstücke und -räume, die Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern "alles das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs ausmacht" (vgl. BGHZ 23, 157).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.1994 - 5 S 1781/93

    Klagebefugnis eines Anwohners gegen ein in einer anderen Straße stehendes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94
    Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwGE 82, 246, 249 und Senatsurteil vom 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94
    Es gehört aber nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung und ist daher gesetzlichen Beschränkungen nicht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 80, 137, 155 mit abweichender Meinung des Richters Grimm).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 15.75

    Anliegergebrauch - Anlieger - Anliegerrecht - Genehmigung fremder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94
    Als Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kann sich der Antragsteller auf den in seinem Kernbereich ebenfalls von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen (vgl. BVerwGE 54, 1).
  • BVerwG, 26.07.1989 - 4 C 35.88

    Luftverkehr - Flugschule - Charterunternehmen - Beschränkung durch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94
    Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können (vgl. BVerwGE 82, 246, 249 und Senatsurteil vom 29.03.1994 - 5 S 1781/93 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.1981 - 5 S 1353/80

    Teileinziehung einer Straße; Anliegergebrauch; Sperrung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94
    Im übrigen bezieht sich die Kerngewährleistung des gesteigerten Gemeingebrauchs (Anliegergebrauchs) auf den bestehenden Verkehrsweg und die sich daraus objektiv ergebenden verkehrsüblichen Nutzungsmöglichkeiten; sie gibt keinen Anspruch auf eine darüber hinausgehende Benutzung (vgl. Senatsurteil vom 25.06.1991 - 5 S 1353/80 -, DÖV 1982, 206).
  • BVerfG, 11.09.1990 - 1 BvR 988/90

    Teileinziehung einer Straße ist keine Enteignung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.09.1994 - 5 S 2108/94
    Auf die Teilhabe der Kunden seines Reiterhofes - also Dritter - an diesem landesrechtlich statuierten Gemeingebrauch als Ausfluß des Rechts auf Erholung kann sich der Antragsteller für seine gewerbliche Betätigung jedoch nicht berufen (vgl. Senatsbeschluß vom 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, a.a.O. sowie BVerfG, 1. Kammer des ersten Senats, Beschluß vom 11.9.1990 - 1 BvR 1988/90 -, NVwZ 1991, 358 über die Nichtannahme der hiergegen eingelegten Verfassungsbeschwerde).
  • VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
    Wenn die Beschwerdeführerin zu 3. den freien Zugang zum Wald und zur freien Landschaft zur Grundlage ihrer gewerblichen Betätigung gemacht hat, so hat sie lediglich eine von Art. 31 Abs. 1 SächsVerf nicht geschützte Chance beziehungsweise eine günstige Rechtslage wahrgenommen (vgl. BVerfGE 78, 205 [211]; VGH Baden-Württemberg., Beschluß vom 7.9.1994 - 5 S 2108/94 -, NVwZ-RR 1995, 323 [324]).
  • VG Karlsruhe, 12.08.2009 - 4 K 1648/09

    Antrag eines Naturschutzverbandes auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Neubau

    3 Dieser Antrag ist nach § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO zwar statthaft, aber unzulässig, denn es fehlt dem Antragsteller an der Antragsbefugnis, die wegen der Akzessorietät des vorläufigen Rechtschutzes nur derjenige besitzt, der hinsichtlich des angegriffenen Verwaltungsakts im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.10.1992 - 4 A 4.92 -, NVwZ 1993, 565; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.07.1989 - 1 S 3675/88 -, NJW 1990, 61; Beschl. v. 07.09.1994 - 5 S 2108/94 -, NuR 1995, 264; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 134 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2003 - 8 KN 2072/01

    Verordnung zum Schutz der Hunte; Einschränkungen des Befahrens der Hunte mit

    Ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird durch das teilweise Befahrensverbot nämlich nicht berührt, weil die vom Bootstourismus profitierenden Betriebe lediglich Erwerbschancen genutzt haben, deren Fortbestand eigentumsrechtlich nicht geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschl. V. 18.5.1988 - 2 BvR 579/81 - BVerfGE 78, 205 (211); VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.9.1994 - 5 S 2108/94 - NVwZ-RR 1995 S. 323).
  • OVG Niedersachsen, 31.05.2001 - 7 MB 1546/01

    Länderübergreifende Kompensationsmaßnahme; Verband; Beteiligung; Rügebefugnis;

    Es besteht auch kein Zweifel daran, dass Gegenstand eines Ergänzungsbeschlusses grundsätzlich auch Maßnahmen sein können, die im Zuge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu treffen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.8.1994 - 4 B 105.94 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 31 = NVwZ-RR 1995, 323; Beschl. v. 22.5.1995 - 4 B 30.95 -, Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 16).
  • VG Sigmaringen, 24.04.2007 - 9 K 1835/05

    Gewerbliche Nutzung von Waldwegen mit Schlittenhundengespannen ist

    Darauf, dass seine Kunden sich bei der Fahrt durch den Wald erholen wollen, kann sich der Kläger nicht berufen, denn er kann nur eigene Rechte geltend machen (entspr. zur Rechtsstellung des Betreibers eines Reiterhofs, der sich auf die Teilhabe seiner Kunden am Gemeingebrauch als Ausfluss des Rechts auf Erholung stützen wollte: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1004 - 5 S 2108/94 -, NVwZ-RR 1995, 323 ff. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1996 - 5 S 1570/96

    Einschränkung des Anliegergebrauchs für einen Feldweg zum Schutze eines

    Wenn der Antragsteller letztere zur "Grundlage" seines Betriebs macht, so nimmt er lediglich eine nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Chance wahr (vgl Senatsbeschluß v 07.09.1994 - 5 S 2108/94 - mwN - UPR 1995, 76).
  • OVG Niedersachsen, 25.09.2003 - 8 KN 2073/01

    Verordnung zum Schutz der Hunte; Einschränkungen des Befahrens der Hunte mit

    Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wird durch das teilweise Befahrensverbot nämlich nicht berührt, weil die vom Bootstourismus profitierenden Betriebe lediglich Erwerbschancen genutzt haben, deren Fortbestand eigentumsrechtlich nicht geschützt ist (vgl. BVerfG, Beschl. V. 18.5.1988 - 2 BvR 579/81 - BVerfGE 78, 205 (211); VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 7.9.1994 - 5 S 2108/94 - NVwZ-RR 1995 S. 323).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1995 - 5 S 1281/94

    Untersagung einer Schleppjagd nach NatSchG BW § 40 wegen Überschreitens des

    Darunter fallen beispielsweise organisierte Ausritte im Rahmen des Betriebs eines Reiterhofes (vgl. dazu Beschl. des erk. Senats v. 07.09.1994 - 5 S 2107/94 - UPR 1995, 76).
  • OVG Niedersachsen, 31.05.2001 - 7 MB 1547/01
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgenchts ist auch geklärt unter weichen Voraussetzungen der Vorbehalt einer Planergänzung materiellrechtlicher zulässig ist Zwar darf ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet oder den er durch seine Planung hervorruft, nicht ungelöst bleiben Das bedeutet aber nicht, dass die Probleme in einem einzigen Planfeststeilungsbeschluss bewältigt werden müssen Ist eine abschließende Entscheidung im Zeitpunkt der Planfeststellung, aus welchen Gründen auch immer, mangels Entscheidungsreife nicht möglich, aber hinreichend gewährleistet, dass sich im Wege der Planergänzung der Konflikt entscharfen und ein Zustand schaffen lasst, der den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, so darf die Planungsbehörde die abschließende Lösung einem ergänzenden Beschluss vorbehalten, es sei denn, dass sich ihre Entscheidung ohne die vorbehaltene Teilregelung als ein zur Verwirklichung des mit dem Vorhaben verfolgten Ziels untauglicher Planungstorso erweist Es besteht auch kein Zweifel daran, dass Gegenstand eines Ergänzungsbeschlusses grundsätzlich auch Maßnahmen sein können, die im Zuge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu treffen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v 30 8.1994 - 4 B 105.94 -, Buchholz 316 § 74 Nr. 31 = NVwZ-RR 1995, 323, Beschl. v. 22.5.1995 - 4 B 30 95 -, Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 16).
  • VG Regensburg, 08.08.2006 - RO 11 K 06.75

    Offenbar nicht beabsichtigte Härte gegenüber dem Betreiber einer Ufergaststätte

    Er kann sich insbesondere nicht auf sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen (VGH Mannheim, Beschl. v. 7.9.1994, NVwZ-RR 1995, 323 = NuR 1995, 264).
  • VG Berlin, 17.11.2014 - 1 L 301.14

    Errichtung von temporären Entwässerungsleitungen

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