Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 06.03.1995

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 10.05.1995 - 2 Ws (B) 210/95 OWiG   

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https://dejure.org/1995,2931
OLG Frankfurt, 10.05.1995 - 2 Ws (B) 210/95 OWiG (https://dejure.org/1995,2931)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10.05.1995 - 2 Ws (B) 210/95 OWiG (https://dejure.org/1995,2931)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 10. Mai 1995 - 2 Ws (B) 210/95 OWiG (https://dejure.org/1995,2931)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beweisverwertbarkeit des Ergebnisses einer Radarmessung durch hoheitlich beauftragte Privatpersonen lediglich in (körperlicher) Anwesenheit eines Hilfspolizisten im Bußgeldverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Anforderungen an kommunale Geschwindigkeitsmessungen durch private Firmen und deren Verwertung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verkehrsüberwachung durch Radaranlagen; Hoheitliche Aufgabe; Ortspolizeibehörde; Verkehrsüberwachungsanlage; Mietung von privater Firma; Hilfspolizeibeamtin; Verwertungsverbot

Verfahrensgang

  • AG Alsfeld - 15 Js 88543/94
  • OLG Frankfurt, 10.05.1995 - 2 Ws (B) 210/95 OWiG

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2570
  • NVwZ 1995, 1143 (Ls.)
  • NZV 1995, 368
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • OLG Frankfurt, 21.07.2003 - 2 Ss OWi 388/02

    Feststellung von Ordnungswidrigkeiten als typische Hoheitsaufgabe aus dem

    Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns, weshalb eine Mitwirkung von Privatpersonen nur sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 1995 - 2 Ws (B) 210/95 OWiG, NZV 1995, 368; KK OWiG-Lampe, 2. Aufl., § 35 Rdn.6 m.w.N.).

    Darauf kommt es jedoch nicht an, wenn die Ordnungsbehörde willkürlich zu Lasten des Betroffenen gehandelt oder die Geschwindigkeitsmessung unter bewußter Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen angeordnet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 1995 a.a.O.).

  • OLG Brandenburg, 08.07.2019 - (1 B) 53 Ss OWi 285/19

    Atemalkoholkontrolle, Belehrung, Beweisverwertungsverbot

    Bei der Verkehrsüberwachung ist, wie auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die Hinzuziehung privater Firmen möglich, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1995, 2570, NStZ-RR 2003, 342; Beschluss vom 03.09.2014 - 2 Ss-OWi 655/14 -, juris).

    Vorliegend ergeben sich aus dem Urteil keine Hinweise darauf, dass die Vergabe der Bürotätigkeiten an die "T... GmbH" rechtswidrig war, die Zentralen Bußgeldstelle die Kontrolle über die Messdaten an das für sie arbeitende private Unternehmen abgegeben haben könnte oder bei der Übertragung der Aufgaben an das private Unternehmen willkürlich zu Lasten des Betroffenen oder unter bewusster Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen gehandelt hat, weshalb ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (vgl. OLG Frankfurt NJW 1995, 2570, 2571; NStZ-RR 2003, 342; OLG Naumburg, Beschluss vom 7. Mai 2012 - Ss (Bz) 25/12 - Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Ss Bs 8/2017 (8/17 OWi) -).

  • AG Neunkirchen, 27.04.2016 - 19 OWi 234/15

    Notwendigkeit einer hoheitlichen Messung für die Verhängung eines Bußgeldes

    Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn die Ordnungsbehörde willkürlich zu Lasten des Betroffenen gehandelt oder die Geschwindigkeitsmessung unter bewusster oder grob fahrlässiger Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen angeordnet hat (vgl. OLG Frankfurt NZV 1995, 368, OLG Frankfurt NStZ 2003, 342, OLG Naumburg Beschluss vom 07.05.2012 - 2 Ss Bz 25/12) In diesen Fällen ist grundsätzlich ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen.
  • BayObLG, 05.03.1997 - 1 ObOWi 785/96

    Unzulässige Geschwindigkeitsmessungen durch Private auch bei Direktionsrecht der

    Die gebotene Abwägung zwischen dem durch die rechtswidrige Ermittlungsmaßnahme in seinen grundgesetzlich geschützten Rechten unmittelbar betroffenen Bürger und dem allgemeinen Interesse an der Verfolgung schwerwiegender Verkehrsverstöße hat das Amtsgericht ersichtlich deshalb unterlassen, weil es von einem willkürlichen Verhalten der zuständigen Verwaltungsbehörde und damit von einem ganz gravierenden Verfahrensverstoß zu Lasten des Betroffenen ausgegangen ist (vgl. OLG Frankfurt NZV 1995, 368 ; KG DAR 1996, 504, 506).
  • AG Weilburg, 06.03.2017 - 40 OWi 6 Js 7873/16

    Geschwindigkeitsmessung, Auswertung, Einschaltung Privater,

    Darüber hinaus ist ein Beweisverwertungsverbot auch dann anzunehmen, wenn die Ordnungsbehörde willkürlich zu Lasten des Betroffenen gehandelt hat oder die Geschwindigkeitsmessung unter bewusster Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen angeordnet hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.7.2003, 2 Ss-OWi 388/02, 342; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.5.1995, 2 Ws(B) 210/95, NJW 1995, 2570).

    Auch dies begründet das Beweisverwertungsverbot (vgl. OLG Frankfurt am Main NJW 1995, 2570).

  • OLG Saarbrücken, 18.05.2017 - Ss BS 8/17

    Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren: Unzulässige Einschaltung von

    Im Bußgeldverfahren zieht eine rechtswidrige Einbindung Privater in die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung demgemäß dann ein Verwertungsverbot nach sich, wenn die Behörde willkürlich zu Lasten des Betroffenen oder unter bewusster Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen gehandelt hat (vgl. OLG Frankfurt NJW 1995, 2570, 2571; NStZ-RR 2003, 342; OLG Naumburg, Beschl. v. 07.05.2012 - Ss (Bz) 25/12, juris Rn. 4 f., das darüber hinaus ein Beweisverwertungsverbot auch im Falle einer völligen Gleichgültigkeit gegenüber den einschlägigen bindenden Normen annimmt).
  • OLG Hamm, 18.04.2016 - 2 RBs 40/16

    Zulässigkeit der Hinzuziehung privater Firmen bei der Verkehrsüberwachung

    Bei der Verkehrsüberwachung ist, wie auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die Hinzuziehung privater Firmen möglich, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt (OLG Frankfurt NJW 1995, 2570, NStZ-RR 2003, 342; Beschluss vom 03.09.2014 - 2 Ss-OWi 655/14 -, juris).
  • OLG Brandenburg, 08.07.2019 - Ss OWi 169/19
    Bei der Verkehrsüberwachung ist, wie auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die Hinzuziehung privater Firmen möglich, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1995, 2570, NStZ-RR 2003, 342; Beschluss vom 03.09.2014 - 2 Ss-OWi 655/14 -, juris).

    Vorliegend ergeben sich aus dem Urteil keine Hinweise darauf, dass die Vergabe der Bürotätigkeiten an die "T... GmbH" rechtswidrig war, die Zentralen Bußgeldstelle die Kontrolle über die Messdaten an das für sie arbeitende private Unternehmen abgegeben haben könnte oder bei der Übertragung der Aufgaben an das private Unternehmen willkürlich zu Lasten des Betroffenen oder unter bewusster Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen gehandelt hat, weshalb ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (vgl. OLG Frankfurt NJW 1995, 2570, 2571; NStZ-RR 2003, 342; OLG Naumburg, Beschluss vom 7. Mai 2012 - Ss (Bz) 25/12 - Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Ss Bs 8/2017 (8/17 OWi) -).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 2 Ss OWi 655/14

    Verkehrsüberwachung durch private Firmen

    Der Senat vertritt seit mindestens 1995 (vgl. NJW 1995, 2570) in ständiger Rechtsprechung (vgl. für viele: NStZBRR 2003, 342) die Ansicht, dass auch bei Verkehrsüberwachung, wie im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch, die Hinzuziehung privater Firmen möglich ist.
  • OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 53 Ss OWi 285/19

    Verwertbarkeit des Ergebnisses einer Atemalkoholkontrolle

    Bei der Verkehrsüberwachung ist, wie auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die Hinzuziehung privater Firmen möglich, solange die Ordnungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1995, 2570 , NStZ-RR 2003, 342 ; Beschluss vom 03.09.2014 - 2 Ss- OWi 655/14 -, juris).

    Vorliegend ergeben sich aus dem Urteil keine Hinweise darauf, dass die Vergabe der Bürotätigkeiten an die "T... GmbH" rechtswidrig war, die Zentralen Bußgeldstelle die Kontrolle über die Messdaten an das für sie arbeitende private Unternehmen abgegeben haben könnte oder bei der Übertragung der Aufgaben an das private Unternehmen willkürlich zu Lasten des Betroffenen oder unter bewusster Missachtung der für sie geltenden Bestimmungen gehandelt hat, weshalb ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht (vgl. OLG Frankfurt NJW 1995, 2570, 2571; NStZ-RR 2003, 342 ; OLG Naumburg, Beschluss vom 7. Mai 2012 - Ss (Bz) 25/12 - Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Ss Bs 8/2017 (8/17 OWi) -).

  • AG Alsfeld, 07.10.2003 - 202 JsOWi 8785/03

    Geschwindigkeitsüberschreitung - Beweisverwertungsverbot bei Messung durch

  • OLG Brandenburg, 08.07.2019 - 1 B 53 Ss OWi 285/19
  • OLG Köln, 15.04.2014 - 1 RBs 89/14

    Zulässigkeit der Beteiligung von Privatunternehmen am Betrieb einer

  • OLG Brandenburg, 23.11.1995 - 2 Ss OWi 130 B/95
  • AG Neunkirchen, 27.04.2016 - 19 OWi 68 Js 778/15

    Beweisverwertungsverbot, Messung durch Private

  • AG Bad Hersfeld, 15.09.1998 - 39 Js 141172/97

    Festsetzung einer Geldbuße wegen einer fahrlässig begangenen

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Rechtsprechung
   BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95   

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https://dejure.org/1995,4759
BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 (https://dejure.org/1995,4759)
BayObLG, Entscheidung vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 (https://dejure.org/1995,4759)
BayObLG, Entscheidung vom 06. März 1995 - 2 ObOWi 62/95 (https://dejure.org/1995,4759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Vorgehensweise bei der Messung der Rotlichtzeit beim Überfahren eines roten Wechsellichtzeichens; Ausgleich von Meßfehlern bezüglich der Rotlichtzeit bei Messungen durch Polizeibeamten mittels einer geeichten Stoppuhr; Berücksichtigungspflicht von Meßfehlern bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist auch bei Verwendung einer geeichten Stoppuhr ein Sicherheitsabschlag von 0,3 Sek. plus Verkehrsfehlergrenze vorzunehmen

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 587
  • NZV 1995, 368
  • VersR 1996, 645
  • BayObLGSt 1995, 48
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamburg, 11.06.1987 - 1 Ss 6/87
    Auszug aus BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95
    Nach Auffassung des Senats kann bei der Bemessung auf die bei der Geschwindigkeitsmessung mittels des Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahrens entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. dazu OLG Hamburg VRS 74, 62 /64; OLG Celle VerkMitt 1986, 94 jeweils m.w.Nachw.); denn bei diesen Verfahren wird - wie hier - eine Stoppuhr verwendet, so daß im wesentlichen dieselben Fehlerquellen zu beachten sind.
  • OLG Celle, 11.04.1986 - 1 Ss OWi 418/85

    Gewährleistung einer ausreichenden Kompensation von Messfehlern bei der in

    Auszug aus BayObLG, 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95
    Nach Auffassung des Senats kann bei der Bemessung auf die bei der Geschwindigkeitsmessung mittels des Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahrens entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (vgl. dazu OLG Hamburg VRS 74, 62 /64; OLG Celle VerkMitt 1986, 94 jeweils m.w.Nachw.); denn bei diesen Verfahren wird - wie hier - eine Stoppuhr verwendet, so daß im wesentlichen dieselben Fehlerquellen zu beachten sind.
  • BayObLG, 19.08.2019 - 201 ObOWi 238/19

    Anforderungen an Urteilsgründe bei Messung - qualifizierter Rotlichtverstoß

    Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist die Berücksichtigung eines über dem für etwaige Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) geeichter Stoppuhren auch nach dem Inkrafttreten des MessEG vom 31.08.2015 sowie der MessEV vom 11.12.2014 anerkannten Toleranzabzugs von 0, 3 Sekunden liegenden Sicherheitsabzugs erforderlich (u.a. Anschluss und Fortführung an KG, Beschluss vom 26.03.2018 - 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141 und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16).

    Selbst bei geeichter Stoppuhr hat der Tatrichter von dem gemessenen Wert einen über den Toleranzabzug von 0, 3 Sekunden hinausgehenden Sicherheitsabzug vorzunehmen, der dem Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) dient (KG, Beschluss vom 26.03.2018 - 122 Ss 41/18 = VRS 133 [2017], 141; KG, Beschluss vom 18.08.1999 - 2 Ss 164/99 - 3 Ws (B) 414/99 bei juris und BayObLG, Beschluss vom 06.03.1995 - 2 ObOWi 62/95 = BayObLGSt 1995, 48 = DAR 1995, 299 = NZV 1995, 368 = VRS 89 [1995], 230 = VerkMitt 1996, Nr. 16).

  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 2b Ss OWi 132/00

    Toleranzabzug; Stoppuhr; Ampelrotphase; Rotlichtverstoß; Fahrverbot; Gelbphase

    Für die Bestimmung des hierfür vorzunehmenden Toleranzausgleichs können die für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahren entwickelten Grundsätze angewandt werden (vgl. OLG Hamburg VRS 74, 62 (Funkstoppverfahren); OLG Celle VM 1986, 74 (Spiegelmeßverfahren); BayObLG DAR 1995, 299; Löhle DAR 1984, 394, 400).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2000 - 1 Ws (OWi) 380/00

    Toleranzabzug bei Messung einer Ampelphase mit Stoppuhr

    Für die Bestimmung des hierfür vorzunehmenden Toleranzausgleichs können die für Geschwindigkeitsmessungen mit dem Funkstopp- bzw. Spiegelmeßverfahren entwickelten Grundsätze angewandt werden (vgl. OLG Hamburg VRS 74, 62 (Funkstoppverfahren); OLG Celle VM 1986, 74 (Spiegelmeßverfahren); BayObLG DAR 1995, 299; Löhle DAR 1984, 394, 400).
  • KG, 17.12.2001 - 3 Ws (B) 626/01

    Anforderungen an die Messung der Rotlichtdauer mit einer geeichten Stoppuhr

    Schon bei der Messung der Rotlichtdauer mit einer geeichten Stoppuhr muss von dem gemessenen Wert (hier: 1,29 Sekunden im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie) ein Toleranzabzug zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten der Uhr (sogenannte Verkehrsfehlergrenze) und der Reaktionsverzögerung bei der Bedienung der Stoppuhr vorgenommen werden (vgl. BayObLG DAR 1995, 299; KG in std.
  • KG, 12.11.2001 - 3 Ws (B) 514/01

    Qualifizierter Rotlichtverstoß beim Einfahren in einen Kreisverkehr

    Soweit das Amtsgericht zwar zutreffend einen Toleranzabzug von 0, 3 Sekunden zum Ausgleich von Reaktionsverzögerungen bei den die Stoppuhren bedienenden Beamten vorgenommen hat, jedoch nur einen weiteren Abzug von 0, 03 Sekunden zum Ausgleich etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) in Ansatz gebracht (UA S.4), während es nach der Rechtsprechung hier eines Abzuges von 0, 2 Sekunden, insgesamt somit eines Sicherheitsabzuges von 0, 5 Sekunden bedarf (vgl. BayObLG DAR 1995, 299; KG Beschlüsse vom 2. Februar 1998 - 3 Ws (B) 791/97 - und vom 10. März 1999 - 3 Ws (B) 85/99 -), stellt dies keine durchgreifenden Rechtsfehler dar; denn auch bei Berücksichtigung eines entsprechenden Toleranzabzuges ergibt sich ein Wert von 4, 5 Sekunden, so dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes gemäß Nr. 34.2 BKat vorliegen.
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