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   BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95   

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BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95 (https://dejure.org/1995,1679)
BayObLG, Entscheidung vom 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95 (https://dejure.org/1995,1679)
BayObLG, Entscheidung vom 04. September 1995 - 2 ObOWi 536/95 (https://dejure.org/1995,1679)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Inhalt des Bußgeldbescheides

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Zu Tateinheit und Tatmehrheit mehrerer Geschwindigkeitsverstöße

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Grundsätze für Tatmehrheit bei mehreren Überschreitungen

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Mehrere fahrzeugbezogene Geschwindigkeitsverstöße stehen in der Regel im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geschwindigkeitsverstoß; Bußgeldbescheid; Informationsfunktion; Umgrenzungsfunktion; Verkehrsverstoß; Fahrtenschreiber; Tatort

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1996, 47
  • NZV 1996, 160
  • VersR 1997, 204
  • BayObLGSt 1995, 150
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94

    Nachfahren zur Nachtzeit

    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95
    Der Bußgeldbescheid erfüllt seine Umgrenzungs- und Informationsfunktion auch, wenn unter Auswertung des Schaublattes des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers kein Zweifel daran bestehen kann, welche Verkehrsverstöße dem Betroffenen zur Last gelegt werden sollen (Ergänzung zu BayObLGSt 1994, 135).

    Diese Eigenschaft verliert der Bescheid nicht schon, wenn er den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG nicht voll entspricht, sondern lediglich dann, wenn er die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat nicht in dem Maß erkennen läßt, daß die Tatidentität feststeht, wenn also die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Lebensvorgang besteht (BGHSt 23, 336/340 ff.; BayObLGSt 1994, 135, 137).

    In der genannten Entscheidung hat das Fehlen entsprechender Angaben aber nur deshalb zur Unwirksamkeit des Bescheides und damit zur Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses geführt, weil sich auch unter Heranziehung des Akteninhalts (vgl. hierzu BayObLGSt 1994, 135, 139), insbesondere der Diagrammscheibe, kein zureichender Bestimmtheitsgrad erzielen ließ.

    Aus dem Schaublatt ergeben sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts für diesen Zeitpunkt drei Geschwindigkeitsspitzen von 100 km/h. Für den Betroffenen und für das Gericht bestanden daher keinerlei Zweifel, welcher Verkehrsverstoß dem Betroffenen zum Vorwurf gemacht werden sollte (BayObLGSt 1994, 135, 139).

    Daß es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BayObLGSt 1994, 135, 137; OLG Köln NZV 1994, 292 ; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118 f.; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. Einl. 150 a mit zahlreichen Nachweisen).

  • BayObLG, 29.05.1995 - 2 ObOWi 231/95
    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95
    Auch in Fällen der Nr. 5.1.1 der Anlage 1 a zur Bußgeldkatalogverordnung handelt es sich in der Regel um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne (wie BayObLGSt 1995, 91).

    Zwar hat der Senat mit Beschluß vom 29.5.1995 (2 ObOWi 231/95, zur Veröffentlichung vorgesehen in BayObLGSt 1995, 91) entschieden, daß der Bußgeldbescheid auch in Fällen der Nr. 5.1.1 der Anlage 1 a zur Bußgeldkatalogverordnung nur dann seine Bestimmungs- und Informationsaufgabe erfüllt, wenn er genaue Angaben über jeden Geschwindigkeitsverstoß enthält, der ihn von anderen eindeutig abhebt.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.5.1995 (aaO.) darauf hingewiesen, daß durch die Einfügung der Nr. 5.1.1 in die Anlage 1 a zur Bußgeldkatalogverordnung keine Änderung der von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze zum Tatbegriff eingetreten ist (ebenso OLG Celle NZV 1995, 197 ).

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 29.5.1995 (aaO.) festgestellt hat, ist es rechtlich unbedenklich, für jeden Verstoß gesondert eine Geldbuße von 80 DM zu verhängen, da die einzelnen Ordnungswidrigkeiten im Lichte ihrer wiederholten Begehung als gravierender eingestuft werden können.

  • OLG Düsseldorf, 31.01.1994 - 5 Ss OWi 19/94
    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95
    Bei sogenannten fahrzeugbezogenen Geschwindigkeitsverstößen wird der Bußgeldbescheid in seiner Wirksamkeit nicht dadurch beeinträchtigt, daß in ihm ein Tatort nicht mitgeteilt ist (wie OLG Düsseldorf VRS 87, 51 ).

    Nur im letzteren Fall - etwa beim Vorwurf der Mißachtung bestimmter Verkehrszeichen - bedürfte es der Angabe de Ortes (OLG Düsseldorf VRS 87, 51 f.; siehe auch OLG Hamm VRS 82, 235, 239; a.A. LG Münster VerkMitt 1995, 31).

  • OLG Düsseldorf, 06.06.1986 - 5 Ss OWi 181/86
    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95
    Eine Verfahrensrüge hat der Betroffene nicht erhoben, so daß der Senat nicht gehalten ist, die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen (OLG Düsseldorf VRS 71, 366; OLG Köln VRS 74, 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 338 Rn. 31).
  • OLG Köln, 10.07.1987 - Ss 150/87
    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95
    Eine Verfahrensrüge hat der Betroffene nicht erhoben, so daß der Senat nicht gehalten ist, die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu prüfen (OLG Düsseldorf VRS 71, 366; OLG Köln VRS 74, 32; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 338 Rn. 31).
  • OLG Celle, 26.07.1994 - 1 Ss OWi 138/94
    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95
    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 29.5.1995 (aaO.) darauf hingewiesen, daß durch die Einfügung der Nr. 5.1.1 in die Anlage 1 a zur Bußgeldkatalogverordnung keine Änderung der von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätze zum Tatbegriff eingetreten ist (ebenso OLG Celle NZV 1995, 197 ).
  • OLG Hamm, 25.09.1991 - 2 Ss OWi 456/91

    Die Sicherstellung und allgemeine Verwertung von

    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95
    Nur im letzteren Fall - etwa beim Vorwurf der Mißachtung bestimmter Verkehrszeichen - bedürfte es der Angabe de Ortes (OLG Düsseldorf VRS 87, 51 f.; siehe auch OLG Hamm VRS 82, 235, 239; a.A. LG Münster VerkMitt 1995, 31).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1993 - 2 Ss OWi 247/93

    Zu Tateinheit und Tatmehrheit mehrerer Geschwindigkeitsverstöße

    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95
    Daß es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BayObLGSt 1994, 135, 137; OLG Köln NZV 1994, 292 ; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118 f.; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. Einl. 150 a mit zahlreichen Nachweisen).
  • BGH, 08.10.1970 - 4 StR 190/70

    Bußgeldbescheid

    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95
    Diese Eigenschaft verliert der Bescheid nicht schon, wenn er den Anforderungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG nicht voll entspricht, sondern lediglich dann, wenn er die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat nicht in dem Maß erkennen läßt, daß die Tatidentität feststeht, wenn also die Gefahr der Verwechslung mit einem anderen Lebensvorgang besteht (BGHSt 23, 336/340 ff.; BayObLGSt 1994, 135, 137).
  • OLG Köln, 01.03.1994 - Ss 15/94

    Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels der Beschwerde in einem

    Auszug aus BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95
    Daß es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlaufe einer Fahrt regelmäßig um mehrere Taten im materiellen und prozessualen Sinne handelt, ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BayObLGSt 1994, 135, 137; OLG Köln NZV 1994, 292 ; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118 f.; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. Einl. 150 a mit zahlreichen Nachweisen).
  • OLG Bamberg, 12.08.2008 - 3 Ss OWi 896/08

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Bestimmtheitsanforderungen an einen wegen

    Auf Angaben, die lediglich die Verteidigung vorbereiten sollen, kann es mithin jedenfalls für die Frage der Eignung des Bußgeldbescheides als Prozessvoraussetzung und für seine Wirksamkeit nicht ankommen (BGH a.a.O.; vgl. ferner BayObLG NZV 1995, 407 f. ; BayObLGSt 1995, 150 ff. = DAR 1996, 31 = NZV 1996, 160 f. = VerkMitt 1996, Nr. 69; BayObLGSt 1994, 135 (137) = NZV 1994, 448 sowie zuletzt OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2007 - 1 Ss OWi 877/06 = VRS 2008, 61 ff.; aus der Lit. zusammenfassend u.a. Burhoff in Burhoff , Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren Rn. 411 ff., insbesondere Rn. 440 ff.; KK/Kurz OWiG 3. Aufl. § 66 Rn. 51 ff.; Göhler OWiG 14. Aufl. § 66 Rn. 42 f. sowie Puppe NStZ 1982, 230, 233 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen

    Da dem Betroffenen vorgeworfen wird, schneller gefahren zu sein, als er mit dem von ihm geführten Fahrzeug günstigstenfalls fahren durfte, die Verstöße mithin keinen orts- oder situationsbezogenen Charakter tragen, war eine Mitteilung der jeweiligen Tatorte im vorliegenden Fall entbehrlich (vgl. BayObLG DAR 96, 31 und NZV 97, 489, 490).

    Der Fehler bei der Angabe des Tattages ist insoweit ebenfalls unschädlich, denn unter Heranziehung des Akteninhalts, insbesondere der zur Akte gereichten Fahrtenschreiberschaublätter (vgl. hierzu BayObLG DAR 96, 31 m.w.N.), kann kein Zweifel daran bestehen, daß sich die im Bußgeldbescheid hinsichtlich der Uhrzeit exakt konkretisierten Taten am 6. - und nicht am 7. - September 1999 ereignet haben.

    Nach wohl herrschender Auffassung stehen mehrere, im Verlauf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit in Betracht (BayObLG NZV 95, 407f., DAR 96, 31, NZV 97, 489, 490f. und NZV 97, 282; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 3 StVO Rn. 56, jeweils m.w.N.).

  • BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen -

    Die materiell-rechtliche Beurteilung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im Verlauf einer Fahrt im verfahrensrechtlichen Sinn begangen wurden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; in der Regel handelt es sich um selbständige Taten, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (Ergänzung zu BayObLGSt 1995, 91; 1995, 150).«.

    a) Grundsätzlich handelt es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlauf einer Fahrt regelmäßig mehrere selbständige Taten im prozessualen Sinne, soweit es sich nicht nur um solche Fahrtabschnitte handelt, die durch kurze verkehrsbedingte Verlangsamungs- oder Anhaltevorgänge unterbrochen sind (vgl. BayObLG aaO.; BayObLGSt 1995, 91, 93 f.; 1995, 150, 151, vgl. auch KK/Steindorf § 79 Rn. 42).

    Die Beantwortung richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles; in der Regel handelt es sich jedoch um jeweils selbständige Handlungen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BayObLGSt 1968, 57, 58; 1995, 150, 152; OLG Hamm VRS 46, 370 ; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 24 StVG Rn. 8).

  • BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97

    Prozessualer Tatbegriff bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Zeitraum zwischen

    Da dem Betroffenen vorgeworfen wird, schneller gefahren zu sein, als er mit dem von ihm geführten Fahrzeug fahren durfte, die Verstöße mithin fahrzeug- und nicht orts- oder situationsbezogen sind, ist unerheblich, daß es an der Angabe des Tatortes fehlt (vgl. BayObLGSt 1995, 150, 151).

    Dieser Zeitraum ergab sich auch für den Betroffenen und das Gericht im vorliegenden Fall unzweifelhaft aus der im Bußgeldbescheid in Bezug genommenen Diagrammscheibe, die zur Konkretisierung des Inhalts des Bescheides herangezogen werden kann (BayObLGSt 1995, 150, 151), sowie aus den im Bescheid angegebenen Zeitpunkten für den Beginn und das Ende der Fahrt.

    Hiergegen bestehen Bedenken, da es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen, die innerhalb einer verfahrensrechtlichen Tat begangen werden, regelmäßig um materiell-rechtlich selbständige Handlungen handelt, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BayObLGSt 1968, 57, 58; 1995, 150, 152; Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 24 StVG Rn. 9).

  • BayObLG, 14.07.1998 - 2 ObOWi 325/98

    Erfüllung der Umgrenzungs- und Informationsfunktion eines Bußgeldbescheids

    Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein Verfahrenshindernis angenommen und das Verfahren eingestellt, weil der Bußgeldbescheid mangels Erfüllung der Voraussetzungen für seine Umgrenzungs- und Informationsfunktion unwirksam ist; die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, sie weicht insbesondere nicht von der Entscheidung des Senats vom 4.9.1995 (BayObLGSt 1995, 150 = DAR 1996, 31 = NZV 1996, 160 = VRS 90, 293 ) ab.

    Dies ist fehlerhaft und steht in Widerspruch zur einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der bei sogenannten fahrzeugbezogenen Geschwindigkeitsverstößen - wie hier - die Mitteilung des Tatorts für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids gerade nicht erforderlich ist (BayObLGSt 1995, 150).

  • OLG Hamm, 05.12.2003 - 2 Ss OWi 702/03

    Bußgeldbescheid; Wirksamkeit; Umgrenzungsfunktion; Informationsfunktion; mehrere

    Der Bußgeldbescheid genügt seiner Umgrenzungs- und Informationsfunktion, wenn in ihm die einzelnen Verkehrsverstöße jeweils durch den Zeitraum, in dem sie begangen worden sein sollen, beschrieben werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 1996 in 2 Ss OWi 128/96 = VRS 92, 36, 37; BayObLG, NZV 1996, 160, 161; OLG Düsseldorf, VRS 87, 51, 52; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 57 a StVZO, Rdnr. 6).
  • OLG Hamm, 24.05.2005 - 1 Ss OWi 170/05

    Beweisantrag; Unerheblichkeit; Verfahrensrüge; Begründung

    Ob das vom Gericht durch Inaugenscheinnahme beweismäßig verwertete Schaublatt "auf Grund möglicher Fehlerquellen" nicht geeignet ist, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "an einer bestimmten Örtlichkeit nachzuweisen", ist rechtlich unerheblich, weil der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung fahrzeug- und nicht orts- oder situationsbezogen ist (vgl. BayObLG NZV 1996, 160).
  • OLG Düsseldorf, 17.11.1997 - 5 Ss OWi 332/97
    Zur konkreten Bezeichnung der Tat bedarf es bei dem Vorwurf der Mißachtung bestimmter Verkehrszeichen als orts- und situationsbezogenem Verstoß gegen Verkehrsvorschriften - im Unterschied zu einem allein fahrzeugbezogenen Verstoß gegen Verkehrsregeln - genauer Ortsangaben, damit Zweifel am Umfang der Rechtskraftwirkung nicht entstehen können (vgl. Senatsbeschluß vom 31. Januar 1994 in VRS 87, 51f.; BayObLG NZV 1996, 160 ).
  • LG Augsburg, 20.07.1998 - 6 Qs 295/98
    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erfüllt der Bußgeldbescheid seine Umgrenzungs- und Informationsfunktion selbst dann, wenn im Bußgeldbescheid eine versehentliche Verwechslung der Tatbeiträge der Unfallbeteiligten stattfand (OLG Frankfurt, NStZ 1992, 89 ), die Tatzeit fehlerhaft angegeben wurde (OLG Stuttgart, VRS 85, 128), Angaben über Ort und Strecke der Tatbegehung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht angegeben wurden (OLG Hamm, ZfS 1994, 187) sowie wenn bei sogenannten fahrzeugbezogenen Geschwindigkeitsverstößen ein Tatort nicht genannt wurde (BayObLGSt 1995, 150).
  • OLG Hamm, 23.08.1999 - 2 Ss OWi 811/99

    Zulassungsbeschwerde, Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch

    Auch ist hinreichend geklärt, dass bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlauf einer Fahrt regelmäßig mehrere Taten im materiellen Sinn vorliegen (vgl. BayObLG NZV 1996, 160, 161; OLG Köln NZV 1994, 292; OLG Hamm VRS 46, 338; 52, 131; OLG Düsseldorf NZV 1994, 118; Jagusch a.a.O. Einleitung 150 a m.w.N.).
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