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   AG Berlin-Tiergarten, 29.03.1996 - 317 OWi 239/96   

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AG Berlin-Tiergarten, 29.03.1996 - 317 OWi 239/96 (https://dejure.org/1996,9224)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 29.03.1996 - 317 OWi 239/96 (https://dejure.org/1996,9224)
AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 29. März 1996 - 317 OWi 239/96 (https://dejure.org/1996,9224)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 506
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Lüneburg, 08.07.2010 - 26 Qs 155/10

    Führerschein, beschlagnahmter - Wohnungsdurchsuchung - Ermächtigungsgrundlage

    Die Kammer folgt hinsichtlich dieser höchst umstrittenen Rechtsfrage entgegen der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg und der damit übereinstimmenden Auffassung verschiedener Amtsgerichte (vgl. AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308 sowie AG Karlsruhe, DAR 1999, 568) der vorherrschenden Meinung in der bußgeldrechtlichen Literatur und Rechtsprechung, wonach § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine richterliche Wohnungsdurchsuchungsanordnung nach einem verwaltungsbehördlichen Fahrverbot anzusehen sei (vgl. Göhler, 15. Auflage 2009, § 90 OWiG Rdn. 12 a, 29; Meyer-Goßner, 52. Auflage 2009, § 463 b StPO Rdn. 1; KK/OWiG-Boujong, 2. Auflage 2000, § 90 OWiG Rdn. 22; Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2005, Rdn. 1005; Janiszewski/Buddendiek, Bußgeldkatalog mit Punktesystem, 9. Aufl. 2004, Rdn. 136; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, S. 176; Waechter NZV 1999, 273; Hentschel, NZV 1996, 507; Deutscher, NZV 2000, 105; Janiszewski, NStZ 1997, 267 sowie LG Berlin, NZV 2006, 385 und LG Limburg, BA 2004, 546).

    20 Gegen die hier vertretenen Auffassung lässt sich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zudem auch nicht einwenden, dass der Betroffene, der die freiwillige Herausgabe des Führerscheins verweigert, sich bereits dadurch quasi selber "bestraft", weil er gem. § 25 Abs. 5 S. 1 StVG ein "Dauerfahrverbot" auslöst und während der gesamten Zeit, in der er weiterhin im Besitz des Führerscheins bleibt, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbewährt keinerlei Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen darf (so etwa AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506 sowie AG Leipzig, NZV 1999, 308).

  • LG Berlin, 25.10.2005 - 526 Qs 190/05

    Wohnungsdurchsuchung zwecks Führerscheinbeschlagnahme

    Die entgegenstehende Auffassung (AG Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308; AG Karlsruhe, DAR 1999, 465) übersieht, daß das Fahrverbot des § 25 StVG als Äquivalent zu dem im strafrechtlichen Bereich geltenden Fahrverbot des § 44 StGB im Rahmen der Entkriminalisierung einiger Verkehrsdelikte entstand, die zu Ordnungswidrigkeiten herabgestuft wurden.

    Zu Recht weist daher die in der Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung darauf hin, daß die Anordnung der Beschlagnahme des Führerscheins ohne die Möglichkeit der Durchsuchung der Wohnung als Zwangsmittel sinnlos bliebe (vgl. LG Limburg, Blutalkohol 2004, S. 546 f. mit zust. Anm. Bräutigam; LG Potsdam, Beschl. v. 18. Juli 2001, 21 Qs 83/01; Waechter, NZV 1999, S. 273 ff.; Hentschel, Trunkenheit - Fahrerlaubnisentziehung - Fahrverbot, 9. Aufl., Rdnr. 1033; ders., NZV 1996, S. 506 f.; Göhler, NZV 1996, S. 508).

  • AG Göppingen, 11.10.2011 - 9 Gs 21/11

    Anordnung Wohnungsdurchsuchung zur Durchsetzung der Beschlagnahme eines

    Entgegen einer Mindermeinung steht in Gestalt von § 25 Abs. 2 S. 4, Abs. 4 S. 1 StVG eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben - insbesondere dem Gesetzesvorbehalt sowie dem Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG - entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die richterliche Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung beim Betroffenen zur Auffindung eines beschlagnahmten Führerscheins bei der Vollstreckung eines verwaltungsbehördlich verhängten Fahrverbots zur Verfügung (vgl. LG Lüneburg, DAR 2011, 275; LG Berlin, NZV 2006, 385; LG Limburg, BA 2004, 546; AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308; AG Karlsruhe, DAR 1999, 568; Göhler, 15. Auflage 2009, § 90 OWiG, Rn. 12 a, 29; Meyer- Goßner, 52. Auflage 2009, § 463 b StPO, Rn. 1; KK/ OWiG- Boujong, 2. Auflage 2000, § 90 OWiG, Rn. 22; Burhoff/ Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi- Verfahren, 2005, Rn. 1005; Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 1. Aufl. 2006, S. 176; Waechter, NZV 1999, 273; Hentschel, NZV 1996, 507; Deutscher, NZV 2000, 105.) Nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 S. 4 StVG ist der Führerschein des Betroffenen im Falle eines Fahrverbots zu beschlagnahmen, wenn er nicht freiwillig zum Zwecke der amtlichen Verwahrung herausgegeben wird.

    Auch der mögliche Einwand, dass der Betroffene, der die freiwillige Herausgabe des Führerscheins verweigert, sich bereits dadurch quasi selbst bestraft, weil er gem. § 25 Abs. 5 S. 1 StVG ein "Dauerfahrverbot" auslöst und während der gesamten Zeit, in der er weiterhin im Besitz des Führerscheins bleibt, gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbewährt keinerlei Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen darf (so etwa AG Berlin-Tiergarten, NZV 1996, 506; AG Leipzig, NZV 1999, 308) trägt nicht.

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