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Rechtsprechung
   BayObLG, 31.07.1995 - 2 ObOWi 425/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3492
BayObLG, 31.07.1995 - 2 ObOWi 425/95 (https://dejure.org/1995,3492)
BayObLG, Entscheidung vom 31.07.1995 - 2 ObOWi 425/95 (https://dejure.org/1995,3492)
BayObLG, Entscheidung vom 31. Juli 1995 - 2 ObOWi 425/95 (https://dejure.org/1995,3492)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Parkens ohne Parkschein; Behandlung der Nichtauslegung eines zuvor gelösten Parkscheins im Pkw; Rüge der Verletzung sachlichen Rechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 208
  • BayObLGSt 1995, 123
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 28.04.1992 - Ss 119/92

    Parkausweis; Hutablage; Lesbarkeit; Fahrzeuginnenraum ; Vorderer Fahrzeugbereich

    Auszug aus BayObLG, 31.07.1995 - 2 ObOWi 425/95
    »Der in § 13 Abs. 1 und § 42 Abs. 4 StVO normierten Verpflichtung, einen Parkschein "gut lesbar" auszulegen, kann auch durch Ablage auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes genügt werden (wie OLG Köln DAR 1993, 71 ).

    Es hat auch die Entscheidung des OLG Köln (DAR 1993, 71 = NZV 1992, 376 ) nicht in Frage gestellt, wonach die in § 13 Abs. 1 , § 42 Abs. 4 StVO enthaltene Verpflichtung, den Parkschein gut sichtbar anzubringen, grundsätzlich auch durch Ablage vor der Heckscheibe erfüllt werden kann (ebenso Lütkes/Meier/Wagner/Emmerich Straßenverkehr Teil I § 42 Abs. 4 Zeichen 314 Rn. 4; siehe auch Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 12 StVO Rn. 60 b).

  • BayObLG, 24.10.1991 - 2 ObOWi 283/91
    Auszug aus BayObLG, 31.07.1995 - 2 ObOWi 425/95
    wirksam sein (BayObLG NZV 1992, 83 ).
  • AG Brandenburg, 23.10.2020 - 31 C 200/19

    Parkscheibe, Privatparlplatz, sichtbares Auslegen, Vertragsstrafe

    Das Parken war dann hier aber insofern analog § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO nur dann erlaubt, wenn in dem Fahrzeug des Beklagten eine von außen "gut lesbare" (d.h. nicht nur wie früher "gut sichtbare" ), entweder hinter der Windschutzscheibe oder aber auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (d.h. der "Hutablage"; nicht jedoch im Kofferraum selbst, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus ggf. teilweise einsehbar sein sollte, so wie hier) bzw. auch an der Seitenscheibe anzubringende Parkscheibe gemäß dem Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO ( OLG Brandenburg , Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10), u.a. in: NZV 2012, Seite 97; OLG Naumburg , Beschluss vom 04.08.1997, Az.: 1 Ss (Bz) 132/97, u.a. in: NZV 1998, Seite 168; BayObLG , Beschluss vom 31.07.1995, Az.: 2 ObOWi 425/95, u.a. in: NZV 1996, Seite 208; OLG Köln , Beschluss vom 28.04.1992, Az.: Ss 119/92 (Z), u.a. in: NZV 1992, Seite 376 ) vorgewiesen hätte.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.11.2019 - 1 B 16.17

    Tempo 10-Zone in der Dircksenstraße in Berlin-Mitte aufgehoben

    Auch wenn in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Gültigkeit von Verkehrszeichen nicht durch unwesentliche Abweichungen beeinträchtigt wird, die das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Zeichens der Straßenverkehrsordnung nicht berühren (vgl. dazu KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1999 - 2 Ss 23/99 - 3 Ws (B) 136/99 - juris Rn. 12, m.w. N.; BayOLG, Beschluss vom 31. Juli 1995 - 2 ObOWi 425/95 - juris Rn. 12), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Hamm, 10.06.1999 - 2 Ss OWi 486/99

    Irrtum über Defekt einer Lichtzeichenanlage)

    Der Fall weist damit, vergleichbar den Fällen des Rotlichtverstoßes durch den sogenannten Mitzieheffekt (vgl. dazu OLG Hamm VRS 1996, 64 (65 f(; OLG Hamm.
  • OLG Naumburg, 04.08.1997 - 1 Ss (Bz) 132/97

    Zur Anbringung einer Parkscheibe, so dass sie "gut sichtbar" ist

    Das BayObLG (NZV 1996, 208) hat es für ausreichend angesehen, wenn ein Parkschein auf der Abdeckplatte des Gepäckraums abgelegt wird.
  • AG Schwerin, 08.05.2023 - 35 OWi 83/23

    Unberechtigtes Abstellen eines PKW auf Schwerbehindertenparkplatz bei nicht gut

    Erfüllt wird diese Anforderung durch ein Auslegen bzw. Anbringen in unmittelbarem Abstand zu den von außen einsehbaren Flächen (Fenstern) etwa hinter der Windschutzscheibe, an einer Seitenscheibe oder auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31.07.1995 - 2 ObOWi 425/95 -, Rn. 10, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.1997 - 1 Ss (Bz) 132/97 -, BeckRS 1997, 11728 -, beck-online; OLG Köln Entscheidung v. 28.4.1992 - Ss 119/92Z -, BeckRS 1992, 122081, beck-online).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 15.11.1995 - 5 Ss (OWi) 395/95 - (OWi) 165/95 I   

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https://dejure.org/1995,6754
OLG Düsseldorf, 15.11.1995 - 5 Ss (OWi) 395/95 - (OWi) 165/95 I (https://dejure.org/1995,6754)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.1995 - 5 Ss (OWi) 395/95 - (OWi) 165/95 I (https://dejure.org/1995,6754)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. November 1995 - 5 Ss (OWi) 395/95 - (OWi) 165/95 I (https://dejure.org/1995,6754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 208
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 29.10.1987 - 5 Ss OWi 383/87
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.11.1995 - 5 Ss OWi 395/95
    Danach schreiben Pfeile, die - wie hier - zwischen Fahrstreifenbegrenzungen - Zeichen 295 - angebracht sind, die Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor (vgl. Senatsbeschluß in JMBl NW 1988, 59 = VM 1988, 44 = DAR 1988, 100 ).
  • BGH, 15.03.2018 - 4 StR 469/17

    Gefährdung des Straßenverkehrs (Begriff des falschen Fahrens beim Überholen;

    Unbeschadet des Umstands, dass ein solches Verhalten nicht gegen § 5 StVO verstößt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 91, 144), kann ein falsches Überholen daher darin liegen, dass der Täter unter Missachtung der auf einer Abbiegespur durch Zeichen 297 nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO getroffenen Anordnung über die einzuhaltende Fahrtrichtung überholt.
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Rechtsprechung
   BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,9247
BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95 (https://dejure.org/1996,9247)
BayObLG, Entscheidung vom 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95 (https://dejure.org/1996,9247)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Januar 1996 - 1 ObOWi 643/95 (https://dejure.org/1996,9247)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 1996, 208
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.05.1982 - 4 StR 224/81

    Der Fahrzeugführer, der von der Autobahneinfahrt vor Erreichen der

    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    Dabei liegt der Unterschied zum Abbiegen darin, daß das Fahrzeug beim Wenden nicht die bisherige Fahrbahn verläßt, vielmehr auf derselben - baulich einheitlichen - Straße, gegebenenfalls unter Mitbenutzung neben der eigentlichen Verkehrsfläche liegender anderer Grundflächen, in die Gegenrichtung gebracht wird (BGHSt 31, 71/74; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 33. Aufl. § 9 Rn. 50; Mühlhaus/Janiszewski StVO 13. Aufl. § 9 StVO Rn. 56; HK-StVR/Walther § 9 StVO Rn. 103).

    In der auf Vorlage des Senats (VRS 61, 146) ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.5.1982 (BGHSt 31, 71 ) hat dieser in einem Fall, in dem der Betroffene vor Erreichen der durchgehenden Fahrbahn von der Einfahrt nach links auf eine Verbindungsstraße und von dort wiederum nach links in die Autobahnausfahrt abgebogen war, unzulässiges Wenden verneint, weil das Fahrzeug weder auf demselben Straßenteil, noch durch bloßes Hinüberwechseln auf eine andere Fahrbahnseite in Gegenrichtung gebracht worden sei.

    Auch wenn Einfahrt- und Ausfahrtspur den für den Verkehr auf der Kraftfahrstraße geltenden Sonderregelungen unterworfen sind (BGHSt 31, 71, 74), handelt es sich bei ihnen bei natürlicher Betrachtung doch nicht um Teile einer baulich einheitlichen Straße.

  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    Die Rechtsbeschwerde konnte nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden, da die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils unzureichend sind und Art und Umfang der Schuld nicht im erforderlichen Maß erkennen lassen (vgl. BGH NStZ 1994, 130; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 318 Rn. 16 m.w.N.).
  • BGH, 04.08.1977 - 4 StR 639/76

    Unzulässiges Wenden auf der Autobahn, wenn nicht beabsichtigt ist, die Fahrt

    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    a) Wenden im Sinn des § 9 Abs. 5 , § 18 Abs. 7 StVO ist ein Vorgang, bei dem ein Fahrzeug von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht wird (BGHSt 27, 233, 235).
  • BayObLG, 24.03.1981 - 1 ObOWi 602/80
    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    In der auf Vorlage des Senats (VRS 61, 146) ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.5.1982 (BGHSt 31, 71 ) hat dieser in einem Fall, in dem der Betroffene vor Erreichen der durchgehenden Fahrbahn von der Einfahrt nach links auf eine Verbindungsstraße und von dort wiederum nach links in die Autobahnausfahrt abgebogen war, unzulässiges Wenden verneint, weil das Fahrzeug weder auf demselben Straßenteil, noch durch bloßes Hinüberwechseln auf eine andere Fahrbahnseite in Gegenrichtung gebracht worden sei.
  • OLG Hamm, 28.05.1980 - 6 Ss OWi 810/80
    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    Auch der Entscheidung des OLG Hamm vom 28.5.1980 (VRS 59, 458) lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, so daß offenbleiben kann, inwieweit diese Entscheidung durch den Beschluß des BGH vom 28.5.1982 überholt ist.
  • BayObLG, 19.11.1981 - 2 ObOWi 413/81

    Wenden; Kraftfahrtstraße; Parkplatz; Fahrtrichtung; Fahrzeug

    Auszug aus BayObLG, 10.01.1996 - 1 ObOWi 643/95
    Aus der von der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.11.1981 (BayObLGSt 1981, 178) folgt nichts Gegenteiliges, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde lag; dort hatte der Betroffene die Richtungsfahrbahn der Kraftfahrstraße selbst befahren und sodann - wenn auch unter Einbeziehung eines Parkplatzes - in die in Gegenrichtung führende Fahrbahnhälfte gewendet.
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