Rechtsprechung
BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Tatbestand nicht verwirklicht - Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer - Ruhender Verkehr - Parkplatz - Fahrtziel - Zwischenziel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 316a
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1996, 435
- NZV 1997, 236
- StV 1997, 356
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (11)
- BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des …
Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96
Erforderlich ist, daß der Täter sich eine Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden Straßenverkehr eigentümlich ist und gerade deshalb so für den Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entsteht (BGHSt 38, 196, 197 m.w.N.).Ebenso verneint die Rechtsprechung den Tatbestand des § 316 a StGB in den Fällen, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfindet, also erst in zeitlichem Abstand, nachdem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zumindest vorerst beendet ist (vgl. BGHSt 38, 196, 198;… weitere Nachweise in BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 7).
- BGH, 09.04.1968 - 1 StR 60/68
Strafbarkeit wegen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerer räuberischer …
Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96
Dagegen scheidet die Anwendung des § 316 a StGB aus, wenn das Fahrzeug lediglich als Beförderungsmittel zum Tatort benutzt wird, dieser selbst zum fließenden Verkehr aber keine ihm wesenseigene Beziehung hat (BGHSt 22, 114, 116). - BGH, 27.02.1959 - 4 StR 527/58
Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96
Mit diesem Tatbestandsmerkmal sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefahren gemeint, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer oder den Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs entstehen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 37, 256, 258).
- BGH, 13.12.1990 - 4 StR 512/90
Tatentschluß nach Beendigung der Fahrt
Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96
Mit diesem Tatbestandsmerkmal sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefahren gemeint, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer oder den Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs entstehen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 37, 256, 258). - BGH, 29.04.1954 - 4 StR 837/53
Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96
Mit diesem Tatbestandsmerkmal sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gefahren gemeint, die durch die Teilnahme am fließenden Verkehr für den Fahrer oder den Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs entstehen (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 37, 256, 258). - BGH, 19.11.1985 - 1 StR 489/85
Tatbestandsvollendung; Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96
In letzterem Fall muß jedoch der geplante Überfall in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Anhalten und Aussteigen stehen (BGHSt 33, 378, 381) [BGH 19.11.1985 - 1 StR 489/85] . - BGH, 01.06.1989 - 4 StR 135/89
Schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher gemeinschaftlicher …
Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96
Der Senatsentscheidung BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 4, auf die sich das Landgericht für seine Auffassung beruft, kann Gegenteiliges nicht entnommen werden. - BGH, 16.02.1961 - 1 StR 621/60
Schutzbereich des § 316a Strafgesetzbuch (StGB) - Schutz von Fahrzeuginsassen vor …
Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96
Anders als der Täter in dem der Entscheidung BGHSt 15, 322 zugrundeliegenden Fall hat der Angeklagte die Geschädigte hier nicht zunächst zum Parkplatz und später in das Waldgelände gefahren, weil ihm diese Örtlichkeiten zur Begehung des Raubes geeignet erschienen. - BGH, 24.03.1994 - 4 StR 771/93
Abgelegener Ort - Besondere Verhältnisse - Straßenverkehr - Überfall
Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96
Ebenso verneint die Rechtsprechung den Tatbestand des § 316 a StGB in den Fällen, in denen der Angriff auf den Fahrer oder Beifahrer im ruhenden Verkehr stattfindet, also erst in zeitlichem Abstand, nachdem das Fahrzeug auf einem Parkplatz, am Fahrtziel oder einem Zwischenziel angekommen und die Fahrt damit zumindest vorerst beendet ist (vgl. BGHSt 38, 196, 198; weitere Nachweise in BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 7). - BGH, 17.10.1995 - 4 StR 549/95
Strafmildernde Berücksichtigung - Wert - Eingezogener Gegenstand
Auszug aus BGH, 07.05.1996 - 4 StR 185/96
Die Strafzumessungserwägungen sind deshalb unvollständig (vgl. BGH StV 1986, 58; 1996, 206). - BGH, 02.07.1985 - 4 StR 300/85
Erfordernis einer näheren Begründung hinsichtlich einer Anordnung der Entziehung …
- BGH, 19.10.1999 - 4 StR 384/99
Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs; Räuberischer Angriff …
Ist die Fahrt beendet und wird der räuberische Entschluß - so wie hier mangels entgegenstehender Feststellungen zu Gunsten des Angeklagten angenommen werden muß - erst danach gefaßt, so fehlt es am Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs (vgl. BGHSt 19, 191, 192; 24, 320, 321; 37, 256, 258; BGH NStZ 1996, 435 f.). - BGH, 08.07.1997 - 4 StR 311/97
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer …
Die Vorschrift des § 316 a Abs. 1 Satz 1 StGB setzt unter anderem voraus, daß das Angriffsunternehmen unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs erfolgt (BGHSt 6, 82, 84; 13, 27, 29 f.; 37, 256, 258; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 8). - BGH, 05.03.2003 - 2 StR 526/02
Vergewaltigung (Tenorierung beim Regelbeispiel); Strafzumessung (Einbeziehung der …
Der Charakter der Einziehung als Nebenstrafe erfordert eine Gesamtschau mit der Hauptstrafe, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Rechtsfolge zu gelangen (BGH MDR 1983, 767; BGH StV 1986, 58; 1996, 206; BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 4 StR 185/96 -). - OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03
Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger - Interessenkonflikt bei …
Dem steht auch die Entscheidung des BVerfG vom 14.10.1997 (StV 1997, 356f.) nicht entgegen.