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   BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96   

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BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96 (https://dejure.org/1997,2350)
BayObLG, Entscheidung vom 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96 (https://dejure.org/1997,2350)
BayObLG, Entscheidung vom 16. Januar 1997 - 1 ObOWi 801/96 (https://dejure.org/1997,2350)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Annahme von Tatmehrheit bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG §§ 19, 20; StPO § 264; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2a
    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen - Materiell-rechtliche Tatmehrheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 483
  • NStZ-RR 1997, 249
  • NZV 1997, 282
  • VersR 1997, 1504
  • BayObLGSt 1997, 17
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 04.09.1995 - 2 ObOWi 536/95

    Zu Tateinheit und Tatmehrheit mehrerer Geschwindigkeitsverstöße

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96
    Die materiell-rechtliche Beurteilung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im Verlauf einer Fahrt im verfahrensrechtlichen Sinn begangen wurden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; in der Regel handelt es sich um selbständige Taten, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (Ergänzung zu BayObLGSt 1995, 91; 1995, 150).«.

    a) Grundsätzlich handelt es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlauf einer Fahrt regelmäßig mehrere selbständige Taten im prozessualen Sinne, soweit es sich nicht nur um solche Fahrtabschnitte handelt, die durch kurze verkehrsbedingte Verlangsamungs- oder Anhaltevorgänge unterbrochen sind (vgl. BayObLG aaO.; BayObLGSt 1995, 91, 93 f.; 1995, 150, 151, vgl. auch KK/Steindorf § 79 Rn. 42).

    Die Beantwortung richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles; in der Regel handelt es sich jedoch um jeweils selbständige Handlungen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BayObLGSt 1968, 57, 58; 1995, 150, 152; OLG Hamm VRS 46, 370 ; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 24 StVG Rn. 8).

  • BayObLG, 29.05.1995 - 2 ObOWi 231/95
    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96
    Die materiell-rechtliche Beurteilung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im Verlauf einer Fahrt im verfahrensrechtlichen Sinn begangen wurden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; in der Regel handelt es sich um selbständige Taten, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (Ergänzung zu BayObLGSt 1995, 91; 1995, 150).«.

    a) Grundsätzlich handelt es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen auch im Verlauf einer Fahrt regelmäßig mehrere selbständige Taten im prozessualen Sinne, soweit es sich nicht nur um solche Fahrtabschnitte handelt, die durch kurze verkehrsbedingte Verlangsamungs- oder Anhaltevorgänge unterbrochen sind (vgl. BayObLG aaO.; BayObLGSt 1995, 91, 93 f.; 1995, 150, 151, vgl. auch KK/Steindorf § 79 Rn. 42).

    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürlich Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLG NZV 1993, 162, 163; BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.

  • OLG Köln, 01.03.1994 - Ss 15/94

    Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels der Beschwerde in einem

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96
    Jedoch ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne regelmäßig erst dann gegeben, wenn das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist und die Fahrt danach wieder fortgesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf VRS 90, 296, 299; NZV 1994, 118, 119; NZV 1996, 503 ; OLG Köln NZV 1994, 292 ).
  • BayObLG, 01.08.1994 - 2 ObOWi 343/94

    Nachfahren zur Nachtzeit

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96
    Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 1. ergibt, handelt es sich bei den zwischen 01.45 Uhr und 05.05 Uhr begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen um eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 46 Abs. 1 OWiG , § 264 Abs. 1 StPO ), was das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden hat, ohne an die Beurteilung des Tatrichters gebunden zu sein (BayObLGSt 1994, 135, 137).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1993 - 2 Ss OWi 247/93

    Zu Tateinheit und Tatmehrheit mehrerer Geschwindigkeitsverstöße

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96
    Jedoch ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne regelmäßig erst dann gegeben, wenn das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist und die Fahrt danach wieder fortgesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf VRS 90, 296, 299; NZV 1994, 118, 119; NZV 1996, 503 ; OLG Köln NZV 1994, 292 ).
  • BGH, 12.01.1995 - 4 StR 742/94

    Einheitlicher Tatentschluß - Verschiedene Gefahrenlagen - Natürliche

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96
    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürlich Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLG NZV 1993, 162, 163; BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.
  • OLG Düsseldorf, 08.07.1988 - 5 Ss OWi 237/88
    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96
    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürlich Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLG NZV 1993, 162, 163; BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.
  • OLG Celle, 26.07.1994 - 1 Ss OWi 138/94
    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96
    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürlich Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLG NZV 1993, 162, 163; BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.
  • OLG Düsseldorf, 15.09.1994 - 2 Ss OWi 282/94
    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96
    Jedoch ist eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne regelmäßig erst dann gegeben, wenn das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist und die Fahrt danach wieder fortgesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf VRS 90, 296, 299; NZV 1994, 118, 119; NZV 1996, 503 ; OLG Köln NZV 1994, 292 ).
  • BayObLG, 22.12.1992 - 2 ObOWi 438/92

    Höchstgeschwindigkeit; Überschreiten; Dauerordnungswidrigkeit; Unterbrechung;

    Auszug aus BayObLG, 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96
    Nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürlich Handlungseinheit (BayObLGSt 1975, 155; OLG Düsseldorf NZV 1988, 195, 196; vgl. auch BGH DAR 1995, 207, 208) oder als Dauerordnungswidrigkeit (BayObLG NZV 1993, 162, 163; BayObLGSt 1992, 165; 1995, 91, 93; OLG Celle NZV 1995, 197 ) in Betracht.
  • BayObLG, 15.12.1975 - 1 ObOWi 385/75

    Tateinheit bei ineinander übergehenden Geschwindigkeitsüberschreitungen

  • BayObLG, 29.08.1985 - 2 ObOWi 186/85

    Ordnungswidrigkeit; Fahrlässig; Unternehmer; Unterlassen; Überwachung;

  • OLG Hamm, 29.08.1973 - 4 Ss OWi 995/73
  • OLG Düsseldorf, 13.08.1996 - 2 Ss OWi 219/96

    Anordnung eines Fahrverbots und einer Geldbuße; Vorwurf der fahrlässigen

  • BGH, 12.09.2013 - 4 StR 503/12

    Verstoß gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr (Vorliegen

    Eine prozessuale Tat, bei der in Bezug auf die Wertgrenze des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG die einzelnen Geldbußen zusammenzurechnen wären und die Rechtsbeschwerde hinsichtlich aller Einzeltaten deshalb statthaft wäre (st. Rspr., u.a. OLG Köln NZV 1994, 292; BayObLG NStZ-RR 1997, 249; OLG Düsseldorf VRS 100 (2001), 311, 312 jeweils mwN; Bohnert, OWiG, 3. Aufl., § 79 Rn. 95, 99; Göhler/Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 79 Rn. 23), liege nicht vor.
  • BayObLG, 25.02.1997 - 2 ObOWi 65/97

    Prozessualer Tatbegriff bei Geschwindigkeitsüberschreitungen - Zeitraum zwischen

    »Auch bei genauer zeitlicher Konkretisierung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen im Bußgeldbescheid ist die der Kognition des Gerichts unterliegende Tat in verfahrensrechtlicher Hinsicht der Zeitraum zwischen zwei nicht verkehrsbedingten Anhaltevorgängen (Ergänzung zu BayObLG Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96).«.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, daß bei anhand von Diagrammscheiben festgestellten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit eine neue Tat im verfahrensrechtlichen Sinne dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug zwischenzeitlich (nicht verkehrsbedingt) zum Stillstand gekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 118, 119; 1996, 503, 504; VRS 90, 296, 297; OLG Köln NZV 1994, 292 ; BayObLG Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96).

    Hiergegen bestehen Bedenken, da es sich bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen, die innerhalb einer verfahrensrechtlichen Tat begangen werden, regelmäßig um materiell-rechtlich selbständige Handlungen handelt, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (BayObLGSt 1968, 57, 58; 1995, 150, 152; Beschluß vom 16.1.1997 - 1 ObOWi 801/96; Mühlhaus/Janiszewski StVO 14. Aufl. § 24 StVG Rn. 9).

  • BayObLG, 26.10.2001 - 2 ObOWi 407/01

    Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehrfachen Verkehrsverstößen während

    Allerdings ist nach der Rechtsprechung auch bei einem derartigen engen zeitlichen Zusammenhang dann ein neuer Verkehrsvorgang anzunehmen, wenn das Fahrzeug zwischendurch nicht mehr verkehrsbedingt angehalten wurde, sondern zum Stillstand gekommen war und die Fahrt dann wieder fortgesetzt wird (Göhler OWiG 12.Aufl. Vor § 59 Rn. 50 b; BayObLGSt 1997, 17/18; OLG Düsseldorf VRS 90, 296/299 und NZV 2001, 273; OLG Hamm NStZ-RR 1999, 23; OLG Köln NZV 1994, 118/119).

    Soweit der 1.Senat für Bußgeldsachen in der Entscheidung vom 16.1.1997 (BayObLGSt 1997, 17/18) eine neue Tat regelmäßig erst nach Fahrtunterbrechung annimmt, lag dieser ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.

  • OLG Düsseldorf, 07.02.2001 - 2a Ss OWi 284/00

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen

    In derartigen Fällen einer "Aneinanderreihung" gleichartiger Verkehrsverstöße beginnt nach allgemeiner Ansicht mit jedem Fahrtbeginn nach einem nicht verkehrsbedingten Stillstand des Fahrzeugs eine neue Tat im prozessualen Sinne, denn unter Berücksichtigung normaler Verhältnisse im Straßenverkehr stellt das Abstellen des Fahrzeugs eine Zäsur dar, die einen zuvor als historische Einheit zu betrachtenden Verkehrsvorgang beendet (OLG Düsseldorf, NZV 94, 118f., NZV 96, 503, 504f. und VRS 90, 296, 299; BayObLG NZV 97, 282 und 489, 490; OLG Köln NZV 94, 292).

    Nach wohl herrschender Auffassung stehen mehrere, im Verlauf einer Fahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander; nur dann, wenn bei natürlicher Betrachtung wegen des unmittelbaren zeitlich-räumlichen und des inneren Zusammenhangs der einzelnen Verstöße ein einheitliches zusammengehöriges Tun angenommen werden muß, kommt eine Wertung als natürliche Handlungseinheit in Betracht (BayObLG NZV 95, 407f., DAR 96, 31, NZV 97, 489, 490f. und NZV 97, 282; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 3 StVO Rn. 56, jeweils m.w.N.).

  • OLG Hamm, 21.09.2005 - 1 Ss OWi 402/05

    Sprinter: Einordnung; Vermeidbarkeit; Verbotsirrtum

    Mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen, auch wenn sie während einer einzigen, nicht unterbrochenen Fahrt begangen werden, sind grundsätzlich als selbstständige Taten im materiell-rechtlichen Sinne anzusehen, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (zu vgl. OLG Hamm, NZV 1998, 870; Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ss OWi 1108/01 - Beschluss vom 28. Juni 2003 - 3 Ss OWi 182/03 - VRS 46, 370; BayObLG VRS 93, 141 und 369; NZV 1995, 407; OLG Jena, VRS 107, 476; OLG Düsseldorf, VRS 94, 301).
  • BayObLG, 14.07.1998 - 2 ObOWi 325/98

    Erfüllung der Umgrenzungs- und Informationsfunktion eines Bußgeldbescheids

    Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden (BayObLGSt 1997, 17/18).
  • OLG Jena, 12.07.1999 - 1 Ss 71/99

    Kontinuierliches Zuschnellfahren als eine Tat im materiell-rechtlichen Sinne ;

    Der Bewertung des um 9.01 Uhr begangenen Verkehrsverstoßes als selbständige Tat im verfahrensrechtlichen Sinne stehen auch der von der Verteidigung in Bezug genommene Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 16.01.1997 (NZV 1997, 282) sowie die weiteren Entscheidungen des BayObLG vom 25.02.1997 (NZV 1997, 484) und des OLG Düsseldorf vom 03.11.1993 (NZV 1994, 118), vom 15.09.1994 (VRS 90, 296) und vom 13.08.1996 (NZV 1996, 503) nicht entgegen.
  • BayObLG, 28.04.2023 - 201 ObOWi 251/23

    Verfahrenseinstellung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Doppelahndung bei

    Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft dabei eigenständig, ob nur eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne vorliegt, ohne insoweit an die Beurteilung des Tatrichters gebunden zu sein (vgl. BayObLG, Beschluss vom 16.01.1997 - 1 ObOWi 801/96 = BayObLGSt 1997, 17, 18 = MDR 1997, 483 = NZV 1997, 282 = VerkMitt 1997, Nr. 56 = NStZ-RR 1997, 249 = VRS 93, 141 [1997] = VersR 1997, 1504 = NStZ 1998, 451).
  • OLG Bamberg, 26.07.2005 - 2 5s OWi 109/05
    Es handelt sich um eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 264 Abs. 1 StPO), was das Rechtsbeschwerdegericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu entscheiden hat, ohne an die Beurteilung des Tatrichters gebunden zu sein (BayObLG NStZ-RR 1997, 249; BayObLGSt 1994, 135/137).
  • OLG Hamm, 23.08.1999 - 2 Ss OWi 811/99

    Zulassungsbeschwerde, Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch

    Der Betroffene hat nämlich bei jedem neuen Gebotszeichen und jeder neuen Verkehrssituation auch seinen Sorgfaltspflichten aufs Neue zu genügen (vgl. BayObLG NZV 1997, 282; NZV 1995, 407, 408; OLG Hamm DAR 1976, 138; OLG Düsseldorf DAR 1998, 113, 114, Jagusch a.a.O. m.w.N.; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 12. Aufl., vor § 59 Rdnr. 51).
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