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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 09.04.1997 - 2 Ss (OWi) 103/97 - (OWi) 30/97 II   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6861
OLG Düsseldorf, 09.04.1997 - 2 Ss (OWi) 103/97 - (OWi) 30/97 II (https://dejure.org/1997,6861)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.04.1997 - 2 Ss (OWi) 103/97 - (OWi) 30/97 II (https://dejure.org/1997,6861)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. April 1997 - 2 Ss (OWi) 103/97 - (OWi) 30/97 II (https://dejure.org/1997,6861)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 832
  • NZV 1997, 410
 
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Wird zitiert von ... (2)

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Rechtsprechung
   BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,5868
BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96 (https://dejure.org/1996,5868)
BayObLG, Entscheidung vom 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96 (https://dejure.org/1996,5868)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Oktober 1996 - 2 ObOWi 651/96 (https://dejure.org/1996,5868)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • MDR 1997, 488
  • NZV 1997, 410 (Ls.)
  • BayObLGSt 1996, 157
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Oldenburg, 29.11.1994 - Ss 438/94

    Vertretung in Hauptverhandlung; Verteidiger; Prozessuale Fürsorgepflicht;

    Auszug aus BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
    Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann darin zwar eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens unzulässig war und deswegen die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31 ; Göhler OWiG 11. Aufl. § 80 Rn. 16 b) oder - was hier in Betracht kommt - ein Antrag auf kommissarische Vernehmung des Betroffenen rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde (BayObLG VRS 71, 207/208; BayObLGSt 1994, 164/165; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195/196; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331/332; Göhler OWiG § 73 Rn. 34 m.w.N.).
  • OLG Köln, 08.09.1987 - Ss 440/87

    Versagung des rechtlichen Gehörs; Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Auszug aus BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
    Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann darin zwar eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens unzulässig war und deswegen die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31 ; Göhler OWiG 11. Aufl. § 80 Rn. 16 b) oder - was hier in Betracht kommt - ein Antrag auf kommissarische Vernehmung des Betroffenen rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde (BayObLG VRS 71, 207/208; BayObLGSt 1994, 164/165; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195/196; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331/332; Göhler OWiG § 73 Rn. 34 m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1981 - 1 StR 53/81

    Anordnung zur persönlichen Anwesenheit des Täters nach seiner Identifizierung an

    Auszug aus BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
    Es ist Aufgabe allein des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob und wie er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 30, 172/176).
  • BayObLG, 25.08.1994 - 2 ObOWi 358/94

    Erhebung eines Bußgeldes wegen Überschreitung der auf 60 km/h beschränkten

    Auszug aus BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
    Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann darin zwar eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens unzulässig war und deswegen die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31 ; Göhler OWiG 11. Aufl. § 80 Rn. 16 b) oder - was hier in Betracht kommt - ein Antrag auf kommissarische Vernehmung des Betroffenen rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde (BayObLG VRS 71, 207/208; BayObLGSt 1994, 164/165; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195/196; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331/332; Göhler OWiG § 73 Rn. 34 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 22.01.1996 - 1 Ss 159/95
    Auszug aus BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
    Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann darin zwar eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens unzulässig war und deswegen die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31 ; Göhler OWiG 11. Aufl. § 80 Rn. 16 b) oder - was hier in Betracht kommt - ein Antrag auf kommissarische Vernehmung des Betroffenen rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde (BayObLG VRS 71, 207/208; BayObLGSt 1994, 164/165; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195/196; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331/332; Göhler OWiG § 73 Rn. 34 m.w.N.).
  • BayObLG, 29.06.1987 - 2 ObOWi 222/87

    Begründung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Betroffenen im

    Auszug aus BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
    Der Senatsentscheidung vom 29.6.1987 - 2 ObOWi 222/87 -, auf die die Rechtsbeschwerdebegründung verweist, liegt eine andere Fallgestaltung zugrunde.
  • BayObLG, 05.05.1986 - 1 ObOWi 78/86

    Bußgeldverfahren; Betroffener; Vernehmung; Antrag; Richter; Erscheinen;

    Auszug aus BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
    Wird der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, so kann darin zwar eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens unzulässig war und deswegen die Einlassung des Betroffenen zur Sache unberücksichtigt geblieben ist (vgl. OLG Köln NStZ 1988, 31 ; Göhler OWiG 11. Aufl. § 80 Rn. 16 b) oder - was hier in Betracht kommt - ein Antrag auf kommissarische Vernehmung des Betroffenen rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde (BayObLG VRS 71, 207/208; BayObLGSt 1994, 164/165; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195/196; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331/332; Göhler OWiG § 73 Rn. 34 m.w.N.).
  • BayObLG, 23.06.1998 - 2 ObOWi 295/98

    Verletzung rechtlichen Gehörs

    Es ist Aufgabe allein des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob und wie er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 30, 172/176; BayObLGSt 1996, 157).

    Der erkennende Senat hat bei einem Bußgeld von 160 DM trotz eines weiten Anreiseweges die Anordnung des persönlichen Erscheinens für rechtsfehlerfrei erachtet, weil der Tatrichter ausweislich der Begründung seiner Entscheidung die Anwesenheit des Betroffenen für seine Überzeugungsbildung vom Tatgeschehen (Verkehrsunfall) für erforderlich hielt (BayObLGSt 1996, 157).

  • OLG Köln, 22.08.1997 - Ss 483/97
    In einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG kann deshalb ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann liegen, wenn die Einspruchsverwerfung rechtsfehlerhaft war, z. B. weil wesentliche Entschuldigungsgründe nicht gewürdigt wurden (vgl. BayObLG NZV 1992, 288 = VRS 83, 180; Senatsentscheidung vom 06.05.1997 - Ss 214/97), weil die Anordnung des persönlichen Erscheinens bzw. die Aufrechterhaltung dieser Anordnung unzulässig war und infolge der Einspruchsverwerfung eine sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt blieb (Senatsentscheidung NStZ 1988, 31; Senatsentscheidungen vom 19.11.1996 - Ss 576/96 - und vom 06.05.1997 - Ss 214/97), oder weil fehlerhaft ein Antrag auf kommissarische Vernehmung eines Betroffenen zurückgewiesen wurde und dem Betroffenen auf diese Weise die Möglichkeit der Stellungnahme genommen wurde (vgl. BayObLG VRS 92, 427, 428; OLG Oldenburg NStZ 1995, 195; OLG Zweibrücken NZV 1996, 331, 332; Göhler a.a.O. § 73 Rn. 34 m.w.N.).
  • BayObLG, 09.07.1998 - 1 ObOWi 309/98

    Verwurf des Einspruchs eines Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG durch das

    Im übrigen wäre diese Rüge auch unbegründet (vgl. BGHSt 30, 172/176; BayObLGSt 1996, 157).
  • BayObLG, 18.02.1997 - 2 ObOWi 49/97

    Keine Anordnung persönlichen Erscheinens bei langer Anreise ohne Ausschöpfung

    Hieraus haben der Bundesgerichtshof und das Bayerische Oberste Landesgericht in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß in Fällen der genannten Art die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Verwerfung des Einspruchs wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung unzulässig sind, falls das Amtsgericht nicht versucht hat, die erforderliche Sachverhaltsaufklärung durch kommissarische Vernehmung des Betroffenen (§ 73 Abs. 3 OWiG ) und Ausschöpfung sonstiger in Betracht kommender Beweismittel herbeizuführen, und ein solcher Versuch auch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (so schon BayObLGSt 1977, 156, 158; zuletzt Beschluß vom 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 18.02.1997 - 2 ObOWi 49/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,5352
BayObLG, 18.02.1997 - 2 ObOWi 49/97 (https://dejure.org/1997,5352)
BayObLG, Entscheidung vom 18.02.1997 - 2 ObOWi 49/97 (https://dejure.org/1997,5352)
BayObLG, Entscheidung vom 18. Februar 1997 - 2 ObOWi 49/97 (https://dejure.org/1997,5352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2 Satz 1
    Keine Anordnung persönlichen Erscheinens bei langer Anreise ohne Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten - Identitätsklärung nach Akteneinsicht und Stellungnahme

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3455 (Ls.)
  • NStZ-RR 1997, 246
  • NZV 1997, 410
  • VersR 1997, 1374
  • BayObLGSt 1997, 29
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.07.1981 - 1 StR 53/81

    Anordnung zur persönlichen Anwesenheit des Täters nach seiner Identifizierung an

    Auszug aus BayObLG, 18.02.1997 - 2 ObOWi 49/97
    Es ist Aufgabe allein des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob und wie er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (BGHSt 30, 172, 176).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.1989 - 2 Ss OWi 442/89
    Auszug aus BayObLG, 18.02.1997 - 2 ObOWi 49/97
    Diese Überprüfung kann nur erfolgen, wenn das Urteil die vorgetragenen oder in sonstiger Weise erkennbaren Umstände, die das Ausbleiben entschuldigen könnten, vollständig aufführt und zugleich darlegt, wieso das Amtsgericht diese Umstände als zur Entschuldigung des Betroffenen nicht ausreichend ansieht (vgl. BayObLG VRS 61, 48 ; OLG Düsseldorf VRS 78, 465, 466).
  • BayObLG, 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96
    Auszug aus BayObLG, 18.02.1997 - 2 ObOWi 49/97
    Hieraus haben der Bundesgerichtshof und das Bayerische Oberste Landesgericht in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß in Fällen der genannten Art die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Verwerfung des Einspruchs wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung unzulässig sind, falls das Amtsgericht nicht versucht hat, die erforderliche Sachverhaltsaufklärung durch kommissarische Vernehmung des Betroffenen (§ 73 Abs. 3 OWiG ) und Ausschöpfung sonstiger in Betracht kommender Beweismittel herbeizuführen, und ein solcher Versuch auch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (so schon BayObLGSt 1977, 156, 158; zuletzt Beschluß vom 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96).
  • BayObLG, 13.10.1980 - 1 ObOWi 371/80

    Ausbleiben; Entschuldigung; Richter; Entscheidung; Verwerfungsurteil; Darlegung;

    Auszug aus BayObLG, 18.02.1997 - 2 ObOWi 49/97
    Diese Überprüfung kann nur erfolgen, wenn das Urteil die vorgetragenen oder in sonstiger Weise erkennbaren Umstände, die das Ausbleiben entschuldigen könnten, vollständig aufführt und zugleich darlegt, wieso das Amtsgericht diese Umstände als zur Entschuldigung des Betroffenen nicht ausreichend ansieht (vgl. BayObLG VRS 61, 48 ; OLG Düsseldorf VRS 78, 465, 466).
  • BayObLG, 04.10.1977 - 1 ObOWi 406/77

    Erscheinen; Hauptverhandlung; Entfernung; Mühe; Kosten; Unangemessen; Bedeutung

    Auszug aus BayObLG, 18.02.1997 - 2 ObOWi 49/97
    Hieraus haben der Bundesgerichtshof und das Bayerische Oberste Landesgericht in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß in Fällen der genannten Art die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Verwerfung des Einspruchs wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung unzulässig sind, falls das Amtsgericht nicht versucht hat, die erforderliche Sachverhaltsaufklärung durch kommissarische Vernehmung des Betroffenen (§ 73 Abs. 3 OWiG ) und Ausschöpfung sonstiger in Betracht kommender Beweismittel herbeizuführen, und ein solcher Versuch auch nicht von vornherein aussichtslos erscheint (so schon BayObLGSt 1977, 156, 158; zuletzt Beschluß vom 23.10.1996 - 2 ObOWi 651/96).
  • OLG Karlsruhe, 12.08.2010 - 1 (8) SsRs 366/09

    Erforderlichkeit der persönlichen Anwesenheit des Betroffenen in der

    Sodann hätte es diese begründete Erwartung mit der Möglichkeit des Einsatzes milderer Mittel (Göhler, OWiG , 15. Aufl. 2009, § 73 Rn. 8), etwa der Erhebung eines Lichtbildes und der Vorlage desselben an den Zeugen, mit der Bedeutung der Sache und der Zumutbarkeit der Erscheinenspflicht für den Betroffenen abwägen müssen (Bay.ObLG DAR 2002, 133 f.; dass. NStZ-RR 1997, 246 f.; KG ZfSch 1999, 536; Göhler aaO.).
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