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   OLG Brandenburg, 23.01.1996 - 2 U 117/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,7336
OLG Brandenburg, 23.01.1996 - 2 U 117/95 (https://dejure.org/1996,7336)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.01.1996 - 2 U 117/95 (https://dejure.org/1996,7336)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Januar 1996 - 2 U 117/95 (https://dejure.org/1996,7336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verkehrssicherungspflicht; Trampelpfad; Gefahrenlage; Widmung; Wegebenutzung; Duldung; Mitverschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1997, 77
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Brandenburg, 11.07.1995 - 2 U 53/95

    Postenweg; DDR; Greze; Gemeinde; Verkehr; Grundstück

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.1996 - 2 U 117/95
    Die Zulassung oder auch nur die Duldung öffentlichen Verkehrs auf einem privaten Grundstück verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen (vgl. Senatsurteil vom 11.7.1995, 2 U 53/95; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 16 Rz. 405; OLG Oldenburg, NJW 1989, S. 305 f. [OLG Oldenburg 01.02.1988 - 9 U 84/87]).

    Ein Tätigwerden des Sicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. Senatsurteil vom 11.7.1995, 2 U 53/95; OLG Oldenburg a.a.O.; Greger, a.a.O., Rz. 414 ff.; Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 823 Rz. 125 ff.; jeweils m.w.N.).

  • LG Aachen, 29.06.1988 - 4 O 108/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.1996 - 2 U 117/95
    Die für die tatsächliche Öffentlichkeit eines Weges notwendige Zulassung des allgemeinen Verkehrs durch den Verfügungsberechtigten liegt in jedem Verhalten, aus dem die Allgemeinheit entnehmen darf, die Wegebenutzung verstoße nicht gegen den Willen des Eigentümers; auch bloße stillschweigende Duldung kann daher Zulassung sein (vgl. OLG Oldenburg, NJW 1989, S. 306).
  • OLG Köln, 13.06.1991 - 7 U 163/90

    Verkehrssicherungspflicht; Gemeinde; Grünanlage; Beleuchtung; Wege; Flächen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.1996 - 2 U 117/95
    Einen entgegenstehenden Willen, der für potentielle Nutzer irgendwie erkennbar gewesen sein müßte, hat die Beklagte nicht dokumentiert (vgl. auch OLG Köln, VersR 1992, S. 71/72 [OLG Köln 13.06.1991 - 7 U 163/90]).
  • OLG Oldenburg, 01.02.1988 - 9 U 84/87

    Privatstraße, Straßenbaulast, Verkehr, eröffnung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.01.1996 - 2 U 117/95
    Die Zulassung oder auch nur die Duldung öffentlichen Verkehrs auf einem privaten Grundstück verpflichtet den Eigentümer grundsätzlich zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen (vgl. Senatsurteil vom 11.7.1995, 2 U 53/95; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl., § 16 Rz. 405; OLG Oldenburg, NJW 1989, S. 305 f. [OLG Oldenburg 01.02.1988 - 9 U 84/87]).
  • OLG Jena, 12.10.2005 - 4 U 843/04

    Zur Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei "Trampelpfaden"

    Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder auch nur andauern lässt, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze der Nutzer zu treffen hat (OLG Brandenburg NZV 1997, 77 f, 77).
  • OLG Karlsruhe, 29.02.2012 - 7 U 92/11

    Verkehrssicherungspflicht: Haftung für einen Drosselschacht mit einer nicht gegen

    Denn unabhängig davon, dass die Duldung der Benutzung alleine noch keine Widmung zum öffentlichen Verkehr darstellt, war die Beklagte zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen gegenüber dem von ihr auf dem Grundstück eröffneten Verkehr verpflichtet, auch wenn dieser kein allgemeiner war (OLG Jena, MDR 2006, 514 f., juris Tz. 8; OLG Bamberg, VersR 1969, 85; vergl. auch: OLG Brandenburg, NZV 1997, 77).
  • OLG Nürnberg, 11.02.2013 - 4 U 2428/12

    Haftung eines bayrischen Landkreises wegen Verkehrssicherheitspflichtverletzung:

    Ein Tätigwerden des Sicherungspflichtigen ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 23.01.1996, NZV 1997, 77 m.w.N.).
  • OVG Brandenburg, 14.06.2004 - 3 B 136/04

    Anforderungen für eine Vollziehungsanordnung; Einzäunen eines Grundstücks;

    2002, 235/238; Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Kommentar, Stand August 2003, 17.00, 1.2.4; a.A. noch der ältere Beschluss des Senats vom 12. Dezember 1995 - 3 B 133/95 - S. 4 des Entscheidungsabdrucks, an dem der Senat nicht festhält; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 23. Januar 1996 - 2 U 117/95 - NZV 1997, 77).
  • OLG Hamm, 18.04.1997 - 9 U 2/97
    Dieselben Grundsätze gelten auch bei einer noch nicht fertig ausgebauten provisorischen Straße (OLG Brandenburg NZV 97, 77).
  • VG Halle, 22.08.2001 - 1 A 262/99
    Ein nach dem 01.01.1975 erstmals öffentlich genutzter Weg erhielt folglich nur dann den Status einer öffentlichen Straße im Sinne der DDR-Straßenverordnung 1974, wenn ein Beschluss des Rates der Gemeinde im Sinne des § 4 Abs. 1 DDR-Straßenverordnung 1974 vorlag (OVG Magdeburg, LKV 1998, 278 [279]; VG Halle, Beschluss vom 20.10.1998, B 1 K 1461/98, S. 9 des Beschlussumdrucks; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.1996, 2 U 117/95 , NZV 1997, 77).
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