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   BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96   

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BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96 (https://dejure.org/1997,980)
BGH, Entscheidung vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96 (https://dejure.org/1997,980)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 1997 - VI ZR 142/96 (https://dejure.org/1997,980)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Landes aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz im Hinblick auf geleistete beamtenrechtliche Versorgungsbezüge ; Pflicht des ehemaligen Dienstherrn zur Leistung beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung als Schaden; Entgangener Barunterhalt; ...

  • Judicialis

    BGB § 844 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 844 Abs. 2
    Berechnung bei Bezug steuerpflichtiger beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 844 Abs. 2
    Berechnung des entgangenen Unterhalts wegen der Tötung eines Beamten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 137, 237
  • NJW 1998, 985
  • MDR 1998, 283
  • NZV 1998, 149
  • FamRZ 1998, 416
  • VersR 1998, 333
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.05.1988 - VI ZR 116/87

    Bemessung des Unterhaltsschadens eines Kindes nach Tötung des

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96
    Bei der Ermittlung des Barunterhaltsschadens geht das Berufungsgericht zutreffend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86 - VersR 1987, 1243; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988, 954, 955, 957 und vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317).

    aa) Wohnt - wie hier - die Familie in einem Eigenheim, so kann die fiktive Miete, d.h. die Miete, die erforderlich wäre, um eine dem bewohnten Eigenheim vergleichbare und gleichwertige Wohnung zu finden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 962 und vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO), im Rahmen der zu berücksichtigenden Fixkosten zwar eine Rolle spielen.

    Daß die Stromkosten zu den fixen Kosten des Haushalts gehören (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 aaO), stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.

    aa) Als fixe Kosten können Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156, 157 und vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO m.w.N.) und wenn sie weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81; vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 - VersR 1986, 39, 40 und vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO).

  • BGH, 10.04.1979 - VI ZR 151/75

    Berücksichtigung über die Unterhaltspflicht hinausgehender Unterhaltsbeträge bei

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96
    Die Überprüfung der im Rahmen des Schätzungsermessens des Tatrichters nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Bewertung der unfallbedingt entgangenen Tätigkeit des Getöteten im Haushalt durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob das Berufungsurteil auf grundsätzlich falschen Erwägungen beruht oder entscheidungserhebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671).

    aa) Keinem Zweifel unterliegt es, daß der Schädiger dem Geschädigten, falls dieser eine Schadensersatzrente versteuern muß, auch diese Steuern als weiteren Schadensberechnungsposten ersetzen muß; dies gilt grundsätzlich auch im Rahmen des auf der Grundlage des § 844 Abs. 2 BGB zu leistenden Schadensersatzes (vgl. Senatsurteil vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671).

    bb) Das Berufungsgericht beruft sich für seine hiervon abweichende Auffassung zu Unrecht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - aaO. Soweit dort ausgeführt ist, der Verlust des Splitting-Tarifs könne bei Ersatzansprüchen eines hinterbliebenen Ehegatten aus § 844 Abs. 2 BGB nicht berücksichtigt werden, betraf dies eine andere Problemstellung, die mit der vorliegenden nicht vergleichbar ist.

  • BGH, 30.06.1964 - VI ZR 81/63

    Verdienstausfall eines Beamten

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96
    bb) Das Berufungsgericht zieht zu Recht die Überlegungen heran, die der Bundesgerichtshof bei früherer Gelegenheit zu Fällen des Rechtsübergangs bei Fortzahlung von Beamtenbezügen (Senatsurteil in BGHZ 42, 76, 80 ff.) und bei Lohn- und Gehaltsfortzahlung (Senatsurteil in BGHZ 43, 378, 380 ff.) angestellt hat.

    Auch wenn es dem Schädiger nicht zugute kommen darf, daß durch die Zahlung des Witwengeldes schadenskongruente Bedürfnisse des Geschädigten von dritter Seite ausgeglichen werden, geht es dennoch nicht an, für die Ermittlung der Schadenshöhe die Zahlung des Witwengeldes schlicht "wegzudenken" und die durch sie geschaffene tatsächliche Lage fiktiv durch die Situation zu ersetzen, die ohne diese Versorgungsleistung bestünde (vgl. hierzu BGHZ 42, 76, 81; BGHZ 43, 378, 381).

  • BGH, 27.04.1965 - VI ZR 124/64

    Umfang des Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens eines vorübergehend

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96
    bb) Das Berufungsgericht zieht zu Recht die Überlegungen heran, die der Bundesgerichtshof bei früherer Gelegenheit zu Fällen des Rechtsübergangs bei Fortzahlung von Beamtenbezügen (Senatsurteil in BGHZ 42, 76, 80 ff.) und bei Lohn- und Gehaltsfortzahlung (Senatsurteil in BGHZ 43, 378, 380 ff.) angestellt hat.

    Auch wenn es dem Schädiger nicht zugute kommen darf, daß durch die Zahlung des Witwengeldes schadenskongruente Bedürfnisse des Geschädigten von dritter Seite ausgeglichen werden, geht es dennoch nicht an, für die Ermittlung der Schadenshöhe die Zahlung des Witwengeldes schlicht "wegzudenken" und die durch sie geschaffene tatsächliche Lage fiktiv durch die Situation zu ersetzen, die ohne diese Versorgungsleistung bestünde (vgl. hierzu BGHZ 42, 76, 81; BGHZ 43, 378, 381).

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 276/88

    Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Eigenheim bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96
    Bei der Ermittlung des Barunterhaltsschadens geht das Berufungsgericht zutreffend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86 - VersR 1987, 1243; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988, 954, 955, 957 und vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317).

    Vielmehr bildet die fiktive Miete lediglich die Obergrenze, bis zu der solche tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht der Vermögensbildung dienen, ansetzbar sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - aaO).

  • BFH, 19.10.1978 - VIII R 9/77

    Nach § 844 Abs. 2 BGB für den Verlust von Unterhaltsansprüchen gezahlte

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96
    Ob, wovon bisher im Hinblick auf die steuerrechtliche Rechtsprechung (vgl. BFH, NJW 1979, 2423) auszugehen war, Unterhaltsschadensrenten nach § 844 Abs. 2 BGB der Einkommensteuerpflicht unterliegen oder ob dies nunmehr entsprechend den neuerdings vom Bundesfinanzhof zu Renten für vermehrte Bedürfnisse angestellten Überlegungen (vgl. BFH, DStR 1995, 49 ff.) anders zu beurteilen ist, kann im vorliegenden Rechtsstreit - wie auch das Berufungsgericht zutreffend sieht - offen bleiben.
  • BGH, 06.10.1987 - VI ZR 155/86

    Bestimmung des Unterhaltsschadens; Erweiterung des Revisionsantrages

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96
    Bei der Ermittlung des Barunterhaltsschadens geht das Berufungsgericht zutreffend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86 - VersR 1987, 1243; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988, 954, 955, 957 und vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317).
  • BGH, 23.09.1986 - VI ZR 46/85

    Unabwendbarkeit eines Unfalls beim Überholen nach Ende eines Überholverbotes;

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96
    aa) Als fixe Kosten können Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. September 1986 - VI ZR 46/85 - VersR 1987, 156, 157 und vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO m.w.N.) und wenn sie weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. Senatsurteile vom 11. Oktober 1983 - VI ZR 251/81 - VersR 1984, 79, 81; vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 36/84 - VersR 1986, 39, 40 und vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO).
  • BGH, 23.06.1987 - VI ZR 188/86

    Pflichten eines Kraftfahrers bei Dunkelheit; Berechnung des Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96
    Darüber hinaus kommt dem Merkmal der "Personengebundenheit" als solchem hingegen nicht ohne weiteres rechtlich entscheidende Bedeutung zu (a.A.Wussow/Küppersbusch, Ersatzpflicht bei Personenschaden, 6. Aufl., Rdz. 234, 236); Aufwendungen, die als zur Organisation der gemeinsamen Lebenshaltung der Familie gehörig anzusehen sind, haben auch dann rechtliche Bedeutung als Teil der fixen Kosten, wenn sie von der Zahl und den Bedürfnissen der hinterbliebenen Familienmitglieder abhängig sind (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86 - VersR 1987, 1241, 1242) und im konkreten Fall auf einzelne der Unterhaltsberechtigten aufgeteilt und diesen zugeordnet werden können.
  • BGH, 03.07.1984 - VI ZR 42/83

    Berechnung der unterhaltsrechtlich geschuldeten Haushaltskosten

    Auszug aus BGH, 02.12.1997 - VI ZR 142/96
    aa) Wohnt - wie hier - die Familie in einem Eigenheim, so kann die fiktive Miete, d.h. die Miete, die erforderlich wäre, um eine dem bewohnten Eigenheim vergleichbare und gleichwertige Wohnung zu finden (vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 962 und vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - aaO), im Rahmen der zu berücksichtigenden Fixkosten zwar eine Rolle spielen.
  • BGH, 01.10.1985 - VI ZR 36/84

    Düsseldorfer Tabelle - Grundlage der Schadenberechnung - Hinterbliebenen -

  • BGH, 11.10.1983 - VI ZR 251/81

    Ersatz von Mehrkosten des Versicherers bei Behinderung der Schadensfeststellung

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

  • LG Tübingen, 17.05.2019 - 3 O 108/18

    Tödlicher Verkehrsunfall: Bemessung des Hinterbliebenengeldes für den Ehegatten,

    Allerdings können bei Getöteten solche Kosten nicht abgezogen werden, die personengebunden sind und allein von seiner Person abhängen (Staudinger a. a. O., Rn 118; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96 - BGHZ 137, 237).

    Hierzu zählen Kosten für Miete, Heizung, Telefon, Licht und Gas, Wasser, Zeitungen, den Kindergartenbesuch der Kinder, die Anschaffung und Erhaltung der Wohnungseinrichtung, für Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen, das Halten eines Familienfahrzeugs usw., also unterhaltsrechtlich geschuldete Aufwendungen, die sich durch den Tod eines Ehepartners nicht oder nur unwesentlich und oft auch nicht prozentual nach dem Anteil des Getöteten am verfügbaren Familieneinkommen verändern (vgl. BGH NJW 1988, 2365, 2367; 1998, 985, 986 mwN; Geigel/Münkel , Der Haftpflichtprozeß, 27. Aufl. München 2015, Kapitel 8 Rn 53).

    Dagegen können Instandsetzungs- und Erhaltungskosten, die ebenso wie Nebenkosten oder Zinsen für ein zum Erwerb des Eigenheims aufgenommenes Darlehen der Finanzierung des Wohnbedarfs dienen, bis zur Höhe der fiktiven Miete für eine angemessene Wohnung ebenso wie Rücklagen für die Anschaffung und Reparatur von Wohnungseinrichtung und Hausrat in der Gesamtrechnung Berücksichtigung finden (vgl. BGHZ 137, 237, 241; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 - VI ZR 192/85 - VersR 1987, 507 f.; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988, 954 ff.; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f. und vom 22. Juni 2004 - VI ZR 112/03 -, NJW 2004, 2894).

  • BGH, 18.10.2011 - VI ZR 17/11

    Zur Berücksichtigung eines Werksangehörigenrabatts bei der Schadensabrechnung

    Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird (vgl. Senatsurteile vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96, VersR 1998, 333, 335; vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82, VersR 1984, 943, 944, und vom 7. November 2000 - VI ZR 400/99, VersR 2001, 196, 197 jeweils mwN).
  • BGH, 22.06.2004 - VI ZR 112/03

    Umfang des Schadensersatzes bei Tötung eines Angehörigen; Ersatz von

    Dagegen können Instandsetzungs- und Erhaltungskosten, die ebenso wie Nebenkosten oder Zinsen für ein zum Erwerb des Eigenheims aufgenommenes Darlehen der Finanzierung des Wohnbedarfs dienen, bis zur Höhe der fiktiven Miete für eine angemessene Wohnung ebenso wie Rücklagen für die Anschaffung und Reparatur von Wohnungseinrichtung und Hausrat in der Gesamtrechnung Berücksichtigung finden (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237, 241; vom 16. Dezember 1986 - VI ZR 192/85 - VersR 1987, 507 f.; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87 - VersR 1988, 954 ff.; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - VersR 1990, 317 f. und vom 4. November 2003 - VI ZR 346/02 - aaO).
  • OLG München, 23.06.2021 - 10 U 5138/20

    Fixkosten bei Ermittlung des Unterhaltsschadens nach Verkehrsunfall

    Für die Ermittlung des Barunterhaltsschadens hat sich das Erstgericht zutreffend an den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96, juris Rn. 11 mit weiteren Nachweisen).

    Bei den Fixkosten können Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären (vgl. z.B. BGH, VersR 1987, 156 (157); 1988, 954; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18) und wenn sie weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (vgl. BGH, VersR 1984, 79 (81); 1986, 39 (40); 1988, 954), nicht aber wenn sie an die Person des Getöteten gebunden waren (vgl. BGH, NZV 1998, 149; BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 18).

    Der Betrag von 150 EUR pro Monat liegt zudem weit unter den durchschnittlichen Ausgaben für die Anmietung einer "nach Ortslage, Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare[n], insoweit qualitativ gleichwertige[n] Wohnung" (BGH, Urteil vom 31. Mai 1988 - a.a.O.; "fiktive Miete", vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 13), bei der diese Aufwendungen über den Mietzins zu tragen wären und die die Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Rücklagen für Instandsetzungs- und Erhaltungskosten des Eigenheims bilden (OLG Brandenburg, a.a.O. mit Verweis auf BGH NZV 1998, 149).

    Zwar ist den Beklagten zuzugeben, dass der "fiktiven Miete" nicht die Bedeutung einer Bemessungsgrundlage zukommt, sondern nur die Obergrenze für tatsächlich entstehende Aufwendungen für ein Eigenheim, soweit sie nicht der Vermögensbildung dienen, darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 13).

    Der Betrag für den tatsächlichen Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwand ist aber der Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich und kann - in der Höhe begrenzt durch die "fiktive Miete" - in die Fixkostenberechnung eingestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 14).

    (4) Schönheitsreparaturen und Haushaltserneuerungsrücklage Entgegen der Überzeugung der Beklagten ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht neben dem Erhaltungsaufwand und der Reparaturkostenrücklage für Haus und Garten im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 I ZPO einen pauschalen Betrag von 60, 00 EUR für Aufwendungen für Schönheitsreparaturen bzw. als Haushaltserneuerungsrücklage bei der Berechnung der Fixkosten berücksichtigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1997, a.a.O., Rn. 15).

  • OLG Brandenburg, 20.12.2000 - 14 U 84/99

    Berechnung des Schadens von Hinterbliebenen nach dem Unfalltod der Hausfrau und

    Als fixe Kosten der Haushalts- oder Lebensführung können Aufwendungen dann berücksichtigt werden, wenn sie vom Getöteten im Fall seines Fortlebens unterhaltsrechtlich geschuldet worden wären und weitgehend unabhängig vom Wegfall des getöteten Familienmitglieds als feste Kosten des Haushalts weiterlaufen (BGH NZV 1998, 149; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Aufl. 2000, Rdnr. 234).

    Dieser Betrag liegt noch weit unter den durchschnittlichen Ausgaben für die Anmietung einer Wohnung, bei der diese Aufwendungen über den Mietzins zu tragen wären und die die Obergrenze der berücksichtigungsfähigen Rücklagen für Instandsetzungs- und Erhaltungskosten des Eigenheims bilden (BGH NZV 1998, 149).

    c) Der Schädiger muß dem Geschädigten, falls dieser seine Schadensersatzrente versteuern muß, auch diese Steuern als weiteren Schadensberechnungsposten ersetzen (BGH NZV 1998, 149, 150).

    Im Anschluß an die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 25. Oktober 1994 (DB 1995, 19) zu Renten für vermehrte Bedürfnisse ist davon auszugehen, dass auch Unterhaltsrenten nach § 844 Abs. 2 BGB nicht mehr der Einkommenssteuerpflicht unterliegen (offengelassen BGH NZV 1998, 149, 150).

  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 346/02

    Bemessung des Unterhaltsschadens bei Tod des Unterhaltsverpflichteten;

    Demgegenüber können steuerrechtlich relevante Tatsachen für den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB aber dann von Bedeutung sein, wenn sie das unterhaltsrechtlich relevante (fiktive) Einkommen des Getöteten beeinflussen (vgl. Senatsurteile BGHZ 137, 237, 243 ff. m.w.N. und vom 20. März 1990 - VI ZR 129/89 - VersR 1990, 748, 749).

    So findet, wenn er für das selbst genutzte Wohneigentum, in Ansehung dessen die Zulage gewährt wird, Schuldzinsen zu zahlen hat, ein Ausgleich dadurch statt, daß er diese unterhaltsrechtlich bis zur Höhe der Miete für einen angemessenen Wohnraum geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1984 - VI ZR 42/83 - VersR 1984, 961, 962; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88 - aaO und BGHZ 137, 237, 240, jeweils m.w.N.).

    Einer Überprüfung dieser Schätzung durch das Revisionsgericht sind enge Grenzen gezogen; es hat nur zu prüfen, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - VersR 1979, 670, 671 f., BGHZ 102, 322, 330 und vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96 - VersR 1998, 333, 335 m.w.N. - in BGHZ 137, 237 insoweit nicht abgedruckt).

  • OLG Stuttgart, 14.01.2020 - 10 U 225/19

    Tod des Ehegatten bei einem Verkehrsunfall: Berücksichtigung des

    Dem widerspricht nicht das von den Beklagten zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.03.2001 - I-1 U 110/10), wonach eine "fiktive Miete" mithin diejenigen Mietkosten, die hypothetisch erforderlich wären, um eine dem selbstgenutzten und fremdfinanzierten Familieneigenheim vergleichbare und gleichwertige Wohnung zu finden, nicht als Bemessungsgrundlage für anerkennungsfähige Fixkosten dienen könne, da Fixkosten nur solche Ausgaben der Familie sein könnten, die tatsächlich entstanden seien, mithin nur tatsächliche Aufwendungen in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden könnten (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 75 zitiert nach juris; so auch: BGH, Urteil vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96, Rn. 12 ff.).

    Die fiktive Miete bildet insoweit lediglich die Kostenobergrenze, bis zu welcher von der Familie tatsächlich aufgewendete Kosten als Wohnaufwand ansetzbar sind (BGH, Urteil vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96, Rn. 13 juris).

    Auch des Versuchs der Klägerin Ziff. 1 in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 19.11.2019, nämlich die geltend gemachte Summe im Rahmen der Fixkosten, wenn schon nicht als Wohnbedarfsaufwand, dann jedenfalls als haus- und grundstücksbezogene Erhaltungs- und Neuanschaffungsaufwendungen zu berücksichtigen, bedarf es dann ebenfalls nicht, zumal es zwar zutrifft, dass in der Rechtsprechung als ansatzfähige Fixkosten derartige Kostenerhaltungsmaßnahmen bzw. notwendiger Neuanschaffungsbedarf zwar berücksichtigt worden sind, allerdings im Einzelfall lediglich dann, wenn von Anspruchstellerseite der Anfall derartiger Kosten konkret behauptet und vorgetragen wurde (BGH, Urteil vom 02.12.1997 - VI ZR 142/96), woran es im vorliegenden Fall fehlt.

  • OLG Hamm, 23.11.2012 - 9 U 179/11

    Unterhaltsschaden; Anrechnung von Leistungen eines nichtehelichen Lebenspartners

    Grundsätzlich sind ferner nach gefestigter Rechtsprechung des BGH Rücklagen für Anschaffung und Reparatur von Wohnungseinrichtung und Hausrat, für Schönheitsreparaturen (einschließlich Bodenbelägen) und Kosten für Instandsetzung und Erhaltung des Wohneigentums (VersR 1998, 333; NZV 1988, 136 [137]; bzgl. Hausrat ebenso OLG Hamm, VersR 1983, 927) abzugsfähig.

    Ein weiterer, derzeit nicht bezifferbarer Unterhaltsschaden des Klägers zu 2) erscheint jedoch zumindest als möglich (vgl. BGH, NJW 2011, 1431 [1432]), da die Beklagte etwaige Steuerlasten, die aus einer einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung der Unterhaltsschadensrenten entstünden, zu ersetzen hätte (vgl. BGH, NJW 1998, 985 [987]).

  • BGH, 05.06.2012 - VI ZR 122/11

    Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten: Berücksichtigung der

    a) Bei der Ermittlung des Barunterhaltsschadens geht das Berufungsgericht zutreffend von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (vgl. z.B. Senatsurteile vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 155/86, VersR 1987, 1243 f.; vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87, VersR 1988, 954, 955, 957; vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 276/88, VersR 1990, 317 f. und vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96, BGHZ 137, 237, 240; vgl. auch Jahnke in: van Bühren/Lemcke/Jahnke, Anwalts-Handbuch Verkehrsrecht, 2. Aufl., Teil 4 Rn. 1352 ff.; Wenzel/Zoll, Der Arzthaftungsprozess, 2012, Kap. 2 Rn. 2264 ff.; Burmann/Heß in: Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht, 2012, Kap. 7 Rn. 459 ff.).
  • OLG Celle, 08.03.2001 - 14 U 69/00

    Sterbegeld als Beerdigungskosten; Ermittlung der fixen Kosten im Rahmen der

    Die sachliche Kongruenz zwischen der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin und den Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen auf entgangenen Unterhalt (sogenannter Barunterhaltsschaden) ist gegeben (vgl. BGH NJW 1998, 985 f.; Geigel/Plagemann, a. a. O., Kapitel 30 Rn. 158; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 547).

    Die für den Wohnbedarf in einem Eigenheim aufgewendeten Fixkosten sind jedoch nur bis zur Höhe einer fiktiven Miete, die erforderlich wäre, um einen dem bewohnten Eigenheim vergleichbare und gleichwertige Wohnung zu finden, berücksichtigungsfähig (BGH NJW 1998, 985 m. w. N.).

    bb) Des Weiteren sind Kosten für Radio, Fernsehen und Tageszeitungen von insgesamt 56, 19 DM pro Monat (Nr. 8 und 9 des Fragebogens) ebenso als Fixkosten anzuerkennen wie die Telefongrundgebühren von 39, 30 DM monatlich (vgl. hierzu BGH NJW 1988, 2365; NJW 1998, 985).

    cc) Zu den fixen Kosten gehören fernerhin die Prämien für solche Versicherungen, die den Schutz der Familie sicherstellen, nicht hingegen personengebundene Versicherungen (vgl. BGH NJW 1988, 2365; NJW 1998, 985; Küppersbusch, a. a. O., Rn. 235).

    ff) Schließlich sind die Kontoführungsgebühren und Schließfachgebühren von monatlich 19, 92 DM ebenso wie die Rücklagen für die Ersatzbeschaffung und Reparatur von Hausrat (vgl. BGH NJW 1998, 985) von monatlich 140 DM anerkennungsfähig.

  • OLG Düsseldorf, 15.03.2011 - 1 U 110/10

    Berechnung des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen einer getöteten Person

  • OLG Frankfurt, 07.11.2013 - 12 U 157/09

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Unterhalts

  • BGH, 07.11.2000 - VI ZR 400/99

    Ersatz des Verdienstausfalls bei Vorruhestand

  • LG Arnsberg, 13.10.2011 - 1 O 533/10

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bzgl. Ersatzes des

  • OLG Frankfurt, 11.03.2004 - 26 U 28/98

    Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen bei tödlichem Bahnunfall einer

  • OLG München, 10.03.2000 - 10 U 3555/99

    Zum Ersatzanspruch auf Zins-und Tilgungsleistungen für ein Eigenheim als

  • OLG Brandenburg, 23.11.2006 - 12 U 90/06

    Schadensersatz wegen entgangenem Unterhalt: Umfang des Anspruchs des

  • OLG Celle, 09.01.2013 - 14 U 28/12

    Quotenvorrecht unter Sozialversicherungsträgern

  • LG Limburg, 16.10.2018 - 4 O 15/18

    Verkehrsunfall - Vorteilsanrechnung bei Schwerbehindertenrabatt für Neufahrzeug

  • OLG Celle, 30.08.2002 - 21 UF 26/02

    Kindesunterhalt: Hälftiger Kindergartenbeitrag als berechtigter Mehrbedarf

  • LG Duisburg, 20.12.2019 - 10 O 329/17
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