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   OLG Naumburg, 04.08.1997 - 1 Ss (Bz) 132/97   

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https://dejure.org/1997,6974
OLG Naumburg, 04.08.1997 - 1 Ss (Bz) 132/97 (https://dejure.org/1997,6974)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.08.1997 - 1 Ss (Bz) 132/97 (https://dejure.org/1997,6974)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04. August 1997 - 1 Ss (Bz) 132/97 (https://dejure.org/1997,6974)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Parkscheibe im Rückfenster

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Anbringen einer Parkscheibe an hinteren linken Seitenfenster zulässig - Kontrolleuren ist Betreten der Fahrbahn zur Kontrolle der Parkscheibe zumutbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVO § 13 Abs. 2 Nr. 2

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 168
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 31.07.1995 - 2 ObOWi 425/95

    Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit wegen Parkens ohne Parkschein; Behandlung der

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.08.1997 - 1 Ss (Bz) 132/97
    Das BayObLG (NZV 1996, 208) hat es für ausreichend angesehen, wenn ein Parkschein auf der Abdeckplatte des Gepäckraums abgelegt wird.
  • OLG Köln, 28.04.1992 - Ss 119/92

    Parkausweis; Hutablage; Lesbarkeit; Fahrzeuginnenraum ; Vorderer Fahrzeugbereich

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.08.1997 - 1 Ss (Bz) 132/97
    Das Oberlandesgericht Köln (NZV 1992, 376) hat es bei der Benutzung eines Anwohnerausweises für zulässig gehalten, daß dieser auf der Hutablage abgelegt wird, weil es insbesondere zweckmäßig sein könne, solche Genehmigungen dort dauerhaft im PKW zu befestigen, damit es nicht zu einer Sichtbehinderung kommen könne.
  • AG Lüdinghausen, 20.04.2015 - 19 OWi 25/15

    Parkscheibe, Lesbarkeit, Seitenfenster

    Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ("gut lesbar") ausreichen kann, vgl. OLG Naumburg NZV 1998, 168.
  • AG Brandenburg, 23.10.2020 - 31 C 200/19

    Parkscheibe, Privatparlplatz, sichtbares Auslegen, Vertragsstrafe

    Das Parken war dann hier aber insofern analog § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO nur dann erlaubt, wenn in dem Fahrzeug des Beklagten eine von außen "gut lesbare" (d.h. nicht nur wie früher "gut sichtbare" ), entweder hinter der Windschutzscheibe oder aber auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (d.h. der "Hutablage"; nicht jedoch im Kofferraum selbst, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus ggf. teilweise einsehbar sein sollte, so wie hier) bzw. auch an der Seitenscheibe anzubringende Parkscheibe gemäß dem Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO ( OLG Brandenburg , Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10), u.a. in: NZV 2012, Seite 97; OLG Naumburg , Beschluss vom 04.08.1997, Az.: 1 Ss (Bz) 132/97, u.a. in: NZV 1998, Seite 168; BayObLG , Beschluss vom 31.07.1995, Az.: 2 ObOWi 425/95, u.a. in: NZV 1996, Seite 208; OLG Köln , Beschluss vom 28.04.1992, Az.: Ss 119/92 (Z), u.a. in: NZV 1992, Seite 376 ) vorgewiesen hätte.
  • AG Schwerin, 08.05.2023 - 35 OWi 83/23

    Unberechtigtes Abstellen eines PKW auf Schwerbehindertenparkplatz bei nicht gut

    Erfüllt wird diese Anforderung durch ein Auslegen bzw. Anbringen in unmittelbarem Abstand zu den von außen einsehbaren Flächen (Fenstern) etwa hinter der Windschutzscheibe, an einer Seitenscheibe oder auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31.07.1995 - 2 ObOWi 425/95 -, Rn. 10, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.1997 - 1 Ss (Bz) 132/97 -, BeckRS 1997, 11728 -, beck-online; OLG Köln Entscheidung v. 28.4.1992 - Ss 119/92Z -, BeckRS 1992, 122081, beck-online).
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