Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 14.07.1998

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.07.1998 - 5 Ss (OWi) 235/98 - (OWi) 107/98 I   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NZV 1998, 512

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 14.07.1998 - 5 Ss (OWi) 236/98 - (OWi) 94/98 I   

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 963 (Ls.)
  • NStZ-RR 1998, 374
  • NZV 1998, 512



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Wird zitiert von ... (3)  

  • OLG Hamm, 24.04.2006 - 2 Ss OWi 138/06  

    Bußgeldbescheid; Rücknahme; Ersetzung; Erlass eines neuen Bescheides;

    Werden nämlich - wie hier - Rücknahme des alten und Erlass des neuen Bußgeldbescheides in einer Urkunde zusammengefasst, so bringt die Verwaltungsbehörde durch diese Verfahrensweise regelmäßig ihren Willen zum Ausdruck, dass der zurückgenommene durch den neuen Bußgeldbescheid ersetzt werden soll (vgl. hierzu auch OLG Köln, NStZ-RR 1998, 374).
  • KG, 14.09.2007 - 2 Ss 148/07  

    Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldurteil: Zulässigkeit bei Geldbußen von weniger als

    Da die Anordnung eines einheitlichen Fahrverbotes in den Fällen tatmehrheitlich begangener Zuwiderhandlungen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, in der obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet wird [vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 6. September 2001 - 2 SsOWi 222/01 - in juris; OLG Düsseldorf VRS 95, 392] und der Senat jedenfalls dann keine rechtlichen Bedenken hat, wenn die Taten - wie hier - während einer einzigen Fahrt begangen worden sind, liegen auch hinsichtlich des abgeurteilten Rotlichtverstoßes die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vor.
  • KG, 14.09.2007 - 3 Ws (B) 405/07  
    Da die Anordnung eines einheitlichen Fahrverbotes in den Fällen tatmehrheitlich begangener Zuwiderhandlungen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, in der obergerichtlichen Rechtsprechung für zulässig erachtet wird [vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 6. September 2001 - 2 SsOWi 222/01 - in juris; OLG Düsseldorf VRS 95, 392] und der Senat jedenfalls dann keine rechtlichen Bedenken hat, wenn die Taten - wie hier - während einer einzigen Fahrt begangen worden sind, liegen auch hinsichtlich des abgeurteilten Rotlichtverstoßes die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vor.
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