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   OLG Düsseldorf, 24.09.1998 - 2 Ws 430/98   

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OLG Düsseldorf, 24.09.1998 - 2 Ws 430/98 (https://dejure.org/1998,6366)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.09.1998 - 2 Ws 430/98 (https://dejure.org/1998,6366)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. September 1998 - 2 Ws 430/98 (https://dejure.org/1998,6366)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 194
  • NZV 1998, 516
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 20.01.1999 - 2 AR 197/98

    Kommissarische Vernehmung im gerichtlichen Bußgeldverfahren; Vereinfachung des

    Az.: 371 Js 54183/98 Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Würzburg Az.: 261 OWi 371 Js 54183/98 Amtsgericht Würzburg Az.: 18 AR 7/98 Amtsgericht Duisburg-Ruhrort Az.: 2 AR 737/98 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: 2 Ws 430/98 Oberlandesgericht Düsseldorf.

    Auf den Antrag des Amtsgerichts Würzburg hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem angefochtenen Beschluß die Rechtshilfe durch kommissarische Vernehmung des Betroffenen für unzulässig erklärt (NZV 1998, 516).

  • BGH, 20.01.1999 - 2 ARs 517/98

    Zulässigkeit der kommissarischen Vernehmung im gerichtlichen Bußgeldverfahren

    Auf den Antrag des Amtsgerichts Würzburg hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem angefochtenen Beschluß die Rechtshilfe durch kommissarische Vernehmung des Betroffenen für unzulässig erklärt (NZV 1998, 516).
  • KG, 17.03.2022 - 3 Ws (B) 37/22

    1. Macht ein Betroffener geltend, das Gericht hätte nicht nach § 74 Abs. 1 OWiG

    Gibt der Betroffene trotz antragsgemäßer Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen zu erkennen, dass er von seinem Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung Gebrauch machen will und ist er dazu ohne eigenes Verschulden außerstande, darf in seiner Abwesenheit nicht nach § 74 Abs. 1 OWiG verhandelt werden (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1998, 516; Senge a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.02.2000 - 2 Ss OWi 76/00

    Rechtsbeschwerde, Zulassung, Ausreichende Begründung

    Abschließend sei angemerkt, dass eine kommissarische Vernehmung des Betroffenen im gerichtlichen Bußgeldverfahren nach der Neufassung des OWiG durch das Gesetz zur Änderung des OWiG und anderer Gesetze vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340) unzulässig ist (vgl. BGH NStZ 1999, 250; BayObLG NZV 1999, 53 und OLG Düsseldorf, NZV 1998, 516).
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