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   OLG Stuttgart, 16.10.1997 - 1 Ss 505/97   

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https://dejure.org/1997,5129
OLG Stuttgart, 16.10.1997 - 1 Ss 505/97 (https://dejure.org/1997,5129)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.1997 - 1 Ss 505/97 (https://dejure.org/1997,5129)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16. Oktober 1997 - 1 Ss 505/97 (https://dejure.org/1997,5129)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsanwalt-strafrecht-detmold.de

    §§ 66, 67 Abs. 1 OWiG, 302 Abs. 1 StPO
    Wirksamkeit eines im EDV-Verfahren ausgedruckten Bußgeldbescheides bei Abweichung von der Verfügung des Sachbearbeiters der Bußgeldbehörde

  • RA Kotz

    Abweichender Bußgeldbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG §§ 66, 67 Abs. 1; StPO § 302 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 1998, 81
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 06.02.1981 - 5 Ss OWi 17/81

    Zustellungsmangel; Bußgeldbescheid; Verfahrensgrundlage; Einspruchsfrist

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.1997 - 1 Ss 505/97
    Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids und seines Zweitausdrucks wird hiervon jedoch nicht berührt (vgl. OLG Stuttgart VRS 63, 3701; OLG Düsseldorf VRS 61, 274 ; Göhler, OWiG , 11. Auflage, § 51 Rdnr. 6 und § 66 Rdnr. 38).
  • OLG Frankfurt, 03.11.1975 - 1 Ws (B) 189/75

    Unterbrechung der Verfolgungsverjährung; Bußgeldbescheid; Elektronische

    Auszug aus OLG Stuttgart, 16.10.1997 - 1 Ss 505/97
    Allerdings muß der im EDV-Verfahren hergestellte Bußgeldbescheid auf einem nachprüfbaren Willensakt der ausstellenden Behörde beruhen, der aktenkundig zu machen ist (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 337 ; Göhler, OWiG , 11. Auflage, Vor § 65 Rdnr. 4).
  • OLG Braunschweig, 28.12.2023 - 9 U 103/22

    Vergleich; Absprache; Verständigung; Ungewissheit; beseitigen; Nachgeben;

    Auch wenn die Zahlung des Bußgeldes nicht - wie die Beklagte meint - einen konkludenten Rechtsmittelverzicht beinhaltet (stv. OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.10.1997 - 1 Ss 505/97 , Ls. 2 und Rn. 9, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 16.08.2001 - 2 Ss (OWi) 158/01 I 110/01, Rn. 17, juris), ist die vorzeitige Zahlung von Bußgeldern weder unüblich noch - jedenfalls im Allgemeinen - im Hinblick auf die kurzen Vollstreckungsfristen des Ordnungswidrigkeitengesetzes per se missbilligenswert.
  • OLG Dresden, 26.03.2015 - 21 Ss 122/15

    Einstellung des Verfahrens aufgrund eines Verfahrenshindernisses wegen

    a) Der Bußgeldbescheid kann - wie vorliegend geschehen - durch die EDV hergestellt werden, wenn dies auf einem für den Betroffenen erkennbaren und nachprüfbaren Willensakt der Behörde beruht, das heißt, wenn der zuständige Sachbearbeiter den Bußgeldbescheid aktenkundig verfügt hat; in diesem Fall übernimmt die EDV die technische Herstellung des Bescheides, dessen Erlass von der Behörde in ihren Willen aufgenommen ist (vgl. nur OLG Stuttgart, NZV 1998, 81; OLG Rostock, Beschluss vom 04. Dezember 1996, Az.: 2 Ss [OWi] 215/96, zitiert nach juris; Göhler, OWiG, 16. Aufl., vor § 65 Rdnr. 4 m.w.N.).

    b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Bußgeldbescheid vom 06. Dezember 2013, der mit Hilfe der EDV hergestellt ist, aufgrund des Umstandes, dass er inhaltlich nicht mit der Verfügung der Sachbearbeiterin vom selben Tag übereinstimmt, weil in der Verfügung anders als im Bußgeldbescheid die Anordnung eines Fahrverbotes nicht enthalten ist, weder unwirksam (vgl. dazu auch OLG Stuttgart, NZV 1998, 81; Göhler, a.a.O., § 66 Rdnr. 54 m.w.N.) noch fehlt es aber auch an einer wirksamen Zustellung des Bescheides.

    Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 16. Oktober 1997 (NZV 1998, 81) ist vor der Neufassung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG mit Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. 1998 Teil I Nr. 6, S. 156) getroffen worden.

  • KG, 14.01.2016 - 3 Ws (B) 566/15

    Bußgeldverfahren: Wirksamkeit eines Bußgeldbescheids ohne eigenhändige

    Ein in Papierform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG) erstellter Bußgeldbescheid ist nach allgemeiner Ansicht auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, wenn aus der Akte anderweitig zweifelsfrei erkennbar ist, dass er auf dem Willen des zuständigen Behördenmitarbeiters beruht (OLG Stuttgart, NZV 2014, 186; NZV 1998, 81; OLG Brandenburg, NStZ 1996, 393; OLG Hamm, NJW 1995, 2937; Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, vor § 65 Rn. 4; Kurz in: KK-OWiG, 4. Auflage 2014, § 65 Rn. 12, 14 m. w. N.).
  • KG, 14.01.2016 - 3 Ws (B) 610/15

    Bußgeldverfahren: Wirksamkeit eines Bußgeldbescheids ohne eigenhändige

    Ein in Papierform oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung (§ 51 Abs. 1 Satz 2 OWiG) erstellter Bußgeldbescheid ist nach allgemeiner Ansicht auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam, wenn aus der Akte anderweitig zweifelsfrei erkennbar ist, dass er auf dem Willen des zuständigen Behördenmitarbeiters beruht (OLG Stuttgart, NZV 2014, 186; NZV 1998, 81; OLG Brandenburg, NStZ 1996, 393; OLG Hamm, NJW 1995, 2937; Kurz in: KK-OWiG, a. a. O. Rn. 14 m. w. N.; Seitz in: Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, vor § 65 Rn. 4).
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