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   OLG Celle, 17.09.1998 - 22 U 1/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,11909
OLG Celle, 17.09.1998 - 22 U 1/98 (https://dejure.org/1998,11909)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.09.1998 - 22 U 1/98 (https://dejure.org/1998,11909)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. September 1998 - 22 U 1/98 (https://dejure.org/1998,11909)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249 § 251 Abs. 2
    Grenzen ersatzfähiger Mietwagenkosten bei Ausfall eines Taxis

Papierfundstellen

  • NZV 1999, 209
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Unverhältnismäßige Mietkosten für Anmietung eines

    Soweit die Klägerin vorträgt, sie hätte in keinem Fall Lohnkosten erspart, da sie - entgegen der üblichen Praxis - allen ihren Fahrern eine Lohnfortzahlung leisten müsse, so hat sie dies nicht hinreichend konkret dargelegt, insbesondere keine Arbeitsverträge oder Gehaltsabrechnungen (insoweit auch OLG Celle, NZV 1999, 209) vorgelegt.

    Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung bisher bereits als unverhältnismäßig angesehenen Überschreitungen von Mietwagenkosten um 370 % (LG München, Urteil vom 12. März 1999, NZV 2000, 88), 350 % (OLG Celle, Urteil vom 17. September 1998, NZV 1999, 209) und der vom BGH in seinem Urteil vom 19. Oktober 1993 als am oberen Rand des wirtschaftlich Vertretbaren bezeichneten Quote von dort 283 %, wäre es bei der vorliegenden derart erheblichen Höhe der Mietwagenkosten erforderlich, dass die Klägerin umfassend zu den weiteren Aspekten, die bei der Abwägung zu berücksichtigen sind, vorträgt.

  • LG Stuttgart, 21.03.2017 - 10 O 19/16
    nehmerisch vorausschauender Sicht nicht vertretbar; OLG Celle NZV 1999, 209: Miettaxikosten sind unverhältnismäßig, wenn sie den zu erwartenden Gewinnentgang um fast das 3, 5fache übersteigen; Landgericht Saarbrücken NJW 2012, 2978: Mietet der Geschädigte als Ersatz für sein unfallbeschädigtes Taxi ein Ersatztaxi an, dessen Mehrkosten für die gewerbliche Nutzung im Vergleich zur Anmietung eines Privatfahrzeugs den erzielten Gewinn um rund 313 % überschreiten, sind die Kosten des Ersatztaxis jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig i.S. von § 251 Abs. 2 BGB, wenn der Geschädigte als Einzelunternehmer nur über ein einziges Taxi verfügt und zu seiner Existenzsicherung maßgeblich auf das Behalten seines kleinen Kundenstamms angewiesen ist.).
  • AG Siegburg, 01.03.2021 - 124 C 66/20
    In der Rechtsprechung sind bereits als unverhältnismäßig angesehen worden eine Überschreitungen der Mietwagenkosten um 370 % (LG München, Urteil vom 12. März 1999, NZV 2000, 88), 350 % (OLG Celle, Urteil vom 17. September 1998, NZV 1999, 209).
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