Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,216
BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98 (https://dejure.org/1998,216)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1998 - 4 StR 395/98 (https://dejure.org/1998,216)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1998 - 4 StR 395/98 (https://dejure.org/1998,216)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,216) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Nachweis der Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) im Falle des Drogenkonsums; Fahruntüchtigkeit aufgrund des Genusses "anderer berauschender Mittel"; Eignung eines positiven Nachweises von psychotropen Substanzen im Blut zur Aussage über eine ...

  • archive.org

    Feststellung der Fahruntüchtigkeit bei Drogennachweis

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Feststellung der Fahruntüchtigkeit bei Drogenkonsum, § 316 StGB

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Fahruntüchtigkeit nach Drogenkonsum

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut eines Fahrzeugführers- Entzug der Fahrerlaubnis

Papierfundstellen

  • BGHSt 44, 219
  • NJW 1999, 226
  • MDR 1999, 91
  • NStZ 1999, 407 (Ls.)
  • NZV 1999, 48
  • NJ 1999, 213
  • StV 1999, 19
  • VersR 1999, 72
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Düsseldorf, 04.03.1993 - 5 Ss 18/93

    Haschischkonsum - Fahruntauglichkeit

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98
    dd) Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme unter Rauschgifteinfluß stehender Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen können, kann deshalb der für die Erfüllung des geltenden § 316 StGB vorausgesetzte Nachweis der ("relativen"; zum Begriff vgl. BGHSt 31, 42, 44) Fahruntüchtigkeit bei der gegenwärtigen Gesetzeslage grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden; dazu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (h.A. in Rspr. u. Lit.; für Heroin: OLG Frankfurt NZV 1992, 289 m. Anm. Molketin BA 1993, 207; für Haschisch: OLG Köln NJW 1990, 2945; OLG Düsseldorf NZV 1993, 276 m. Anm. Trunk; DAR 1994, 407; BayObLG NZV 1994, 236 und 285; NZV 1997, 127, 128; OLG Frankfurt/M. NZV 1995, 116; zusammenfassend u.a. Nehm DAR 1993, 375; Maatz BA 1995, 97; aus rechtsmedizinischer Sicht statt vieler Bratzke aaO 31. VGT, S. 48, 49; Schewe in Spezielle Aspekte des Drogenproblems, Festschrift zum 70. Geburtstag von Werner Janssen, hrsg.

    Doch läßt sich daraus auch im Zusammenhang mit den mitgeteilten Blut-Wirkstoff-Konzentrationen noch kein verläßlicher Schluß auf die ("relative") Fahruntüchtigkeit ziehen (so - allerdings für den Fall der Pupillenweitstellung nach Haschischkonsum - OLG Düsseldorf NZV 1993, 276 mit zust. Anm. Trunk; ferner LG Krefeld NZV 1993, 166).

  • OLG Köln, 24.08.1990 - Ss 400/90

    Haschisch als berauschendes, zu einer Fahrunsicherheit führendes Mittel i.S.d. §

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98
    Beim Alkohol haben gute Quantifizierbarkeit, bekanntes Stoffwechselverhalten sowie überprüfbare und bedingt reproduzierbare Wirkungsweise (vgl. OLG Köln NJW 1990, 2945, 2946 m.N.) es der Rechtsprechung ermöglicht, auf der Grundlage der gleichzeitig und gleichrangig zu würdigenden Ergebnisse sowohl der biologisch-medizinischen als auch der statistischen Alkoholforschung und unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse von Fahrversuchen (BGHSt 21, 157, 160; 37, 89, 92) die Blut-Alkoholkonzentration festzulegen, bei der der Betreffende in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit so vermindert und in seiner Gesamtpersönlichkeit so wesentlich verändert ist, daß er den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr durch rasches, angemessenes und zielbewußtes Handeln zu genügen vermag (zuletzt BGHSt 37, 89: 1,1 %o für Kraftfahrer); er ist deshalb "absolut" fahruntüchtig (BGHSt 21, 157, 160; 37, 89, 95).

    dd) Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme unter Rauschgifteinfluß stehender Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen können, kann deshalb der für die Erfüllung des geltenden § 316 StGB vorausgesetzte Nachweis der ("relativen"; zum Begriff vgl. BGHSt 31, 42, 44) Fahruntüchtigkeit bei der gegenwärtigen Gesetzeslage grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden; dazu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (h.A. in Rspr. u. Lit.; für Heroin: OLG Frankfurt NZV 1992, 289 m. Anm. Molketin BA 1993, 207; für Haschisch: OLG Köln NJW 1990, 2945; OLG Düsseldorf NZV 1993, 276 m. Anm. Trunk; DAR 1994, 407; BayObLG NZV 1994, 236 und 285; NZV 1997, 127, 128; OLG Frankfurt/M. NZV 1995, 116; zusammenfassend u.a. Nehm DAR 1993, 375; Maatz BA 1995, 97; aus rechtsmedizinischer Sicht statt vieler Bratzke aaO 31. VGT, S. 48, 49; Schewe in Spezielle Aspekte des Drogenproblems, Festschrift zum 70. Geburtstag von Werner Janssen, hrsg.

  • BayObLG, 15.11.1996 - 1St RR 147/96

    Beweisanzeichen für relative Fahruntüchtigkeit nach Cannabiskonsum

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98
    dd) Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme unter Rauschgifteinfluß stehender Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen können, kann deshalb der für die Erfüllung des geltenden § 316 StGB vorausgesetzte Nachweis der ("relativen"; zum Begriff vgl. BGHSt 31, 42, 44) Fahruntüchtigkeit bei der gegenwärtigen Gesetzeslage grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden; dazu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (h.A. in Rspr. u. Lit.; für Heroin: OLG Frankfurt NZV 1992, 289 m. Anm. Molketin BA 1993, 207; für Haschisch: OLG Köln NJW 1990, 2945; OLG Düsseldorf NZV 1993, 276 m. Anm. Trunk; DAR 1994, 407; BayObLG NZV 1994, 236 und 285; NZV 1997, 127, 128; OLG Frankfurt/M. NZV 1995, 116; zusammenfassend u.a. Nehm DAR 1993, 375; Maatz BA 1995, 97; aus rechtsmedizinischer Sicht statt vieler Bratzke aaO 31. VGT, S. 48, 49; Schewe in Spezielle Aspekte des Drogenproblems, Festschrift zum 70. Geburtstag von Werner Janssen, hrsg.

    Im übrigen ist zwar nicht unbedingt erforderlich, daß sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen in Fahrfehlern ausgewirkt haben müssen; unter Umständen können auch Auffälligkeiten im Verhalten in der Anhaltesituation genügen, die konkrete Hinweise auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit geben (BGHSt 31 aaO S. 45/46 für "Alkoholfahrten"; BayObLG NZV 1997, 127, 128 für Fahrten nach Haschischkonsum; Horn in SK-StGB 6. Aufl. § 316 Rdn. 27, 28).

  • BGH, 22.04.1982 - 4 StR 43/82

    Zu den Anforderungen, die an Beweisanzeichen für die sog relative

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98
    dd) Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme unter Rauschgifteinfluß stehender Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen können, kann deshalb der für die Erfüllung des geltenden § 316 StGB vorausgesetzte Nachweis der ("relativen"; zum Begriff vgl. BGHSt 31, 42, 44) Fahruntüchtigkeit bei der gegenwärtigen Gesetzeslage grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden; dazu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (h.A. in Rspr. u. Lit.; für Heroin: OLG Frankfurt NZV 1992, 289 m. Anm. Molketin BA 1993, 207; für Haschisch: OLG Köln NJW 1990, 2945; OLG Düsseldorf NZV 1993, 276 m. Anm. Trunk; DAR 1994, 407; BayObLG NZV 1994, 236 und 285; NZV 1997, 127, 128; OLG Frankfurt/M. NZV 1995, 116; zusammenfassend u.a. Nehm DAR 1993, 375; Maatz BA 1995, 97; aus rechtsmedizinischer Sicht statt vieler Bratzke aaO 31. VGT, S. 48, 49; Schewe in Spezielle Aspekte des Drogenproblems, Festschrift zum 70. Geburtstag von Werner Janssen, hrsg.

    aa) Zwar können die Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen umso geringer sein, je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist (vgl. für "Alkoholfahrten" BGHSt 31, 42, 45; aus medizinisch-toxikologischer Sicht Schütz/Weiler BA 1993, 137, 153).

  • LG Krefeld, 02.06.1992 - 22 StK 30/92
    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98
    Doch läßt sich daraus auch im Zusammenhang mit den mitgeteilten Blut-Wirkstoff-Konzentrationen noch kein verläßlicher Schluß auf die ("relative") Fahruntüchtigkeit ziehen (so - allerdings für den Fall der Pupillenweitstellung nach Haschischkonsum - OLG Düsseldorf NZV 1993, 276 mit zust. Anm. Trunk; ferner LG Krefeld NZV 1993, 166).
  • OLG Frankfurt, 02.09.1994 - 3 Ss 118/94

    Rauschgiftbedingte relative Fahruntüchtigkeit; Haschischkonsum; Freie

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98
    dd) Trotz der erheblichen Gefahren, die von der Teilnahme unter Rauschgifteinfluß stehender Kraftfahrer am Straßenverkehr ausgehen können, kann deshalb der für die Erfüllung des geltenden § 316 StGB vorausgesetzte Nachweis der ("relativen"; zum Begriff vgl. BGHSt 31, 42, 44) Fahruntüchtigkeit bei der gegenwärtigen Gesetzeslage grundsätzlich nur aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes des Betreffenden im Einzelfall geführt werden; dazu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (h.A. in Rspr. u. Lit.; für Heroin: OLG Frankfurt NZV 1992, 289 m. Anm. Molketin BA 1993, 207; für Haschisch: OLG Köln NJW 1990, 2945; OLG Düsseldorf NZV 1993, 276 m. Anm. Trunk; DAR 1994, 407; BayObLG NZV 1994, 236 und 285; NZV 1997, 127, 128; OLG Frankfurt/M. NZV 1995, 116; zusammenfassend u.a. Nehm DAR 1993, 375; Maatz BA 1995, 97; aus rechtsmedizinischer Sicht statt vieler Bratzke aaO 31. VGT, S. 48, 49; Schewe in Spezielle Aspekte des Drogenproblems, Festschrift zum 70. Geburtstag von Werner Janssen, hrsg.
  • BGH, 28.06.1990 - 4 StR 297/90

    Herabsetzung der Grenze der absoluten Fahrunsicherheit

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98
    Beim Alkohol haben gute Quantifizierbarkeit, bekanntes Stoffwechselverhalten sowie überprüfbare und bedingt reproduzierbare Wirkungsweise (vgl. OLG Köln NJW 1990, 2945, 2946 m.N.) es der Rechtsprechung ermöglicht, auf der Grundlage der gleichzeitig und gleichrangig zu würdigenden Ergebnisse sowohl der biologisch-medizinischen als auch der statistischen Alkoholforschung und unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse von Fahrversuchen (BGHSt 21, 157, 160; 37, 89, 92) die Blut-Alkoholkonzentration festzulegen, bei der der Betreffende in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit so vermindert und in seiner Gesamtpersönlichkeit so wesentlich verändert ist, daß er den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr durch rasches, angemessenes und zielbewußtes Handeln zu genügen vermag (zuletzt BGHSt 37, 89: 1,1 %o für Kraftfahrer); er ist deshalb "absolut" fahruntüchtig (BGHSt 21, 157, 160; 37, 89, 95).
  • BGH, 21.05.1992 - 4 StR 81/92

    Verbindung eines erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Berufungsverfahren;

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98
    Um zu gesicherten Erkenntnissen zu gelangen, die unabhängig von rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen im Einzelfall den allgemeinen Grad der Gefährlichkeit einer toxischen Dosis in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit belegen, bedürfte es verkehrsunfallstatistischer Untersuchungen über die dosisabhängige Steigerung des Unfallrisikos (vgl. zur Steigerung des Unfallrisikos nach Alkoholkonsum BGHR StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1a Gefährdung 2 m.N.; zur Epidemiologie bzgl. Fahrten nach Drogenkonsum Bratzke aaO S. 49 f.; Krüger in BAST aaO Heft M 41, S. 25 ff.).
  • BGH, 09.12.1966 - 4 StR 119/66

    Fahruntüchtigkeit auf Grund Alkoholgenusses - Fahrlässige Gefährdung des

    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98
    Beim Alkohol haben gute Quantifizierbarkeit, bekanntes Stoffwechselverhalten sowie überprüfbare und bedingt reproduzierbare Wirkungsweise (vgl. OLG Köln NJW 1990, 2945, 2946 m.N.) es der Rechtsprechung ermöglicht, auf der Grundlage der gleichzeitig und gleichrangig zu würdigenden Ergebnisse sowohl der biologisch-medizinischen als auch der statistischen Alkoholforschung und unter besonderer Berücksichtigung der Ergebnisse von Fahrversuchen (BGHSt 21, 157, 160; 37, 89, 92) die Blut-Alkoholkonzentration festzulegen, bei der der Betreffende in seiner psychophysischen Leistungsfähigkeit so vermindert und in seiner Gesamtpersönlichkeit so wesentlich verändert ist, daß er den Anforderungen des Verkehrs nicht mehr durch rasches, angemessenes und zielbewußtes Handeln zu genügen vermag (zuletzt BGHSt 37, 89: 1,1 %o für Kraftfahrer); er ist deshalb "absolut" fahruntüchtig (BGHSt 21, 157, 160; 37, 89, 95).
  • BGH, 20.03.1959 - 4 StR 306/58
    Auszug aus BGH, 03.11.1998 - 4 StR 395/98
    Fahruntüchtigkeit setzt danach voraus, daß die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers, namentlich infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Ausfälle, so weit herabgesetzt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern (BGHSt 13, 83, 90).
  • OLG Frankfurt, 04.03.1992 - 2 Ss 4/92

    Absolute Fahrunsicherheit wegen Heroinkonsums

  • BayObLG, 23.03.1994 - 4St RR 35/94

    Fahruntüchtigkeit; Haschischgenuß; Beweisanzeichen; Grenzwert

  • OLG Düsseldorf, 08.06.1994 - 5 Ss 27/94
  • BGH, 21.12.2011 - 4 StR 477/11

    Beweisanforderungen bei einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit

    Gesicherte Erfahrungswerte, die es erlauben würden, bei Blutwirkstoffkonzentrationen oberhalb eines bestimmten Grenzwertes ohne Weiteres auf eine rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu schließen, bestehen nach wie vor nicht (BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, 222; Beschluss vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 272/08, StV 2009, 359, 360; Maatz BA 2004, Suppl. I. 9, 10; SSW-Ernemann § 316 Rn. 30; Fischer, StGB 59. Aufl., § 316 Rn. 39 mwN.).
  • OLG Hamburg, 19.02.2018 - 2 Rev 8/18

    Strafurteil wegen Drogen im Straßenverkehr: Anforderung an die Feststellung

    Fahruntüchtigkeit setzt danach voraus, dass die Gesamtleistungsfähigkeit eines Fahrzeugführers, namentlich in Folge von Enthemmung oder geistig-seelischer bzw. körperlicher Ausfälle, so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern (BGH, Beschluss vom 3. November 1998, Az.: 4 StR 395/98, m.w.N.).
  • BGH, 18.11.2020 - 4 StR 35/20

    Wohnungseinbruchdiebstahl (falscher Schlüssel: bei dem Berechtigten in

    Dagegen hat die Anordnung, ein Jahr und neun Monate der Gesamtstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen, keinen Bestand, weil mit der Aufhebung der Gesamtstrafe auch die Grundlage für die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1998 - 4 StR 395/98, BGHSt 44, 219, Rn. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht