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   AG Frankfurt/Main, 30.03.2000 - 29 C 169/00 - 81   

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AG Frankfurt/Main, 30.03.2000 - 29 C 169/00 - 81 (https://dejure.org/2000,21998)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.03.2000 - 29 C 169/00 - 81 (https://dejure.org/2000,21998)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30. März 2000 - 29 C 169/00 - 81 (https://dejure.org/2000,21998)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NZV 2001, 132
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Frankfurt/Main, 15.10.2003 - 1 S 131/03

    Bahn haftet nicht für Zugverspätung

    Die Kammer bleibt daher bei ihrer schon früher - damals allerdings nicht für den Fall eines Verbrauchervertrags - in dem den Prozessparteien bekannten Urteil vom 1.11.2000 (Az.: 2/1 S 164/00) geäußerten Ansicht, dass der Haftungsausschluss für Verspätungsschäden im nationalen Personenverkehr der Eisenbahnunternehmen gemäß § 17 EVO weiterhin geltendes Recht ist (ebenso LG Essen NZV 2003, 139; AG Berlin-Lichtenberg TranspR 2001, 212; AG Frankfurt NZV 2001, 132 [die von der Kammer durch das Urteil vom 1.11.2000 bestätigte Entscheidung]; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 7.2.2001 - 5 C 592/00).
  • OLG Karlsruhe, 14.01.2005 - 15 U 13/03

    Allgemeine Beförderungsbedingungen eine regionalen Verkehrsverbunds: Ausschluss

    Das heißt: Die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht den beanstandeten Beförderungsbedingungen der Beklagten gem. Art. 1 Abs. 2 RL 93/13/EWG nicht entgegen, da die Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht über die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Regelungen in der Beförderungsbedingungenverordnung vom 27.02.1970 hinausgehen (ebenso für die Vorschriften der Eisenbahnverkehrsverordnung AG Berlin-Lichtenberg, Transportrecht 2001, 212, 213; AG Frankfurt, NZV 2001, 132; LG Frankfurt, NJW 2003, 3641; LG Dortmund, NJW-RR 2004, 638; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 BGB Rn. 56 möchte das gleiche Ergebnis aus Art. 4 Abs. 2 RL 93/13/EWG herleiten).
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