Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.07.2001 - 9 U 49/01   

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https://dejure.org/2001,1045
OLG Hamm, 03.07.2001 - 9 U 49/01 (https://dejure.org/2001,1045)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.07.2001 - 9 U 49/01 (https://dejure.org/2001,1045)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juli 2001 - 9 U 49/01 (https://dejure.org/2001,1045)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behebung eines Unfallschadens; Verkehrsunfall; PKW ; Laufleistung; Streifkollision; Schadensgutachter; Reparaturaufwand; Arbeitslohn

  • verkehrsrechtsforum.de

    Zur Frage der Abrechnung auf Neuwagenbasis.

  • kanzlei-heskamp.de
  • Judicialis

    StVG § 7; ; StVG § 18; ; PflVG § 3; ; BGB § 249 Satz 1; ; BGB § 249 Satz 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt auch bei neuwertigem Fahrzeug erhebliche Beschädigung voraus

  • RA Kotz

    Abrechnung auf Neuwagenbasis auch bei geringer Beschädigung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensbeseitigung bei einem neuwertigen PKW auf Neuwagenbasis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadenregulierung - Streifschaden (6.000 DM) durch Auswechseln der Türen weitgehend behoben: keine Abrechnung auf Neuwagenbasis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2002, 89
  • NZV 2001, 478
  • VersR 2002, 632
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.03.1976 - VI ZR 14/75

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2001 - 9 U 49/01
    Demgemäß ist der Geschädigte zu einer Abrechnung seines Fahrzeugschadens "auf Neuwagenbasis" dann berechtigt, wenn das Fahrzeug zum Beschädigungszeitpunkt "neuwertig" war und "erheblich beschädigt" worden ist (BGH NJW 1976, 1202 ; vgl. im übrigen Übersicht bei Greger Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., 1997, Anh. I Rn. 32).

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.1976 (NJW 1976, 1202 ) für die Frage der Erheblichkeit der Beschädigung maßgebend darauf abgestellt, dass dem Unterschied des Zustandes vor dem Unfall und nach der Reparatur vermögensrechtliche Relevanz zukommen muss.

  • BGH, 03.11.1981 - VI ZR 234/80

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2001 - 9 U 49/01
    Dass der Bundesgerichtshof für die Abrechnung auf "Neuwagenbasis" eine "erhebliche Beschädigung" fordert, ist bereits dargelegt worden (BGH a.a.O.; ebenso BGH VersR 1982, 163; Senat DAR 1989, 188).

    Dass der BGH in seiner vorerwähnten Entscheidung (ebenso in dem Urteil vom 03.11.1981, VersR 1982, 163) für die Unerheblichkeit der Beschädigung die Reparaturbedürftigkeit von Teilen hervorhebt, die "spurenlos ausgewechselt werden konnten", kann vernünftigerweise nicht dahin verstanden werden, dass bereits jede geringfügige Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil - z.B. leichte Kratzer an der Karosserie - bei neuwertigen Fahrzeugen notwendigerweise zu einem Anspruch auf einen Neuwagen führen musste.

  • OLG Köln, 06.10.1989 - 20 U 126/88
    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2001 - 9 U 49/01
    Berücksichtigt man den heutigen hohen Standard der Reparatur- und Lackiertechnik und beachtet man die Tendenz des erörterten Urteils, dass maßgebend auf die Einschätzung eines verständigen Kraftfahrzeughalters abzustellen ist, können jeden falls geringfügige Karosseriearbeiten an einem neuwertigen Fahrzeug nicht ausreichen, die Möglichkeit einer Abrechnung auf Neuwagenbasis zu eröffnen (vgl. auch OLG Köln NZV 1990, 311).
  • OLG Hamm, 22.09.1999 - 13 U 54/99
    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2001 - 9 U 49/01
    Zu dieser Rechtsprechung steht auch das von der Klägerin zitierte Urteil des 13. Zivilsenats des OLG Hamm vom 22.09.1999 (NZV 2000, 170 ) nicht im Widerspruch.
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2001 - 9 U 49/01
    Ersatzfähig sind diejenigen Aufwendungen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH VersR 1992, 61).
  • OLG Oldenburg, 17.12.1996 - 6 U 154/96
    Auszug aus OLG Hamm, 03.07.2001 - 9 U 49/01
    Dass die Klägerin ihre Ansicht auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 17.12.1996 (zfs 1997, 136 f.) stützt, ist jedenfalls für die Frage der Erheblichkeit des Beschädigungsgrades nicht nachvollziehbar, da auch dieses Gericht ausdrücklich auf den Beschädigungsgrad abstellt.
  • BGH, 09.06.2009 - VI ZR 110/08

    Schadenabrechnung auf Neuwagenbasis

    Der Tatrichter hat bei der Ausübung seines Schätzungsermessens zu berücksichtigen, dass sich derartige Beschädigungen mit Hilfe der heutigen Reparatur- und Lackiertechnik häufig in einer Weise beseitigen lassen, die den schadensrechtlichen Charakter der Neuwertigkeit des Fahrzeugs uneingeschränkt wiederherstellt (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 478, 479; OLG Düsseldorf, SP 2004, 158, 160).
  • OLG Hamburg, 28.03.2008 - 14 U 95/07

    Unfallschadensregulierung - Abrechnung auf Neuwagenbasis

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des OLG Celle (NZV 2004, 586) und OLG Hamm (NZV 2001, 478 f.) hat es den Standpunkt vertreten, dass der Geschädigten die Weiternutzung des Unfallfahrzeugs nach dessen Reparatur zuzumuten sei, weil vorliegend zusätzlich zum Austausch von Montageteilen lediglich Richtarbeiten geringen Umfangs an den tragenden Fahrzeugteilen erforderlich seien.

    Den Entscheidungen des OLG Celle NZV 2004, 586 und OLG Hamm NZV 2001, 478, 479, die geringfügige Richtarbeiten (im Fall des OLG Hamm immerhin 3 Stunden, im Fall des OLG Celle 1, 5 Stunden) für die Zulässigkeit einer Neupreisentschädigung nicht ausreichen lassen wollen, vermag der Senat nicht zu folgen.

  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 1 U 139/03

    Voraussetzungen für die Abrechnung eines Schadens auf Neuwagenbasis (unechter

    Um den Fahrzeugschaden auf Neuwagenbasis abrechnen zu können, ist indessen weiterhin eine Beschädigung notwendig, die in der Rechtsprechung allgemein mit dem Attribut "erheblich" beschrieben wird (vgl. OLG Celle NJW-RR 2003, 1381; OLG Celle OLGR 2002, 278; LG Heilbronn NZV 2003, 95; OLG Hamm NZV 2001, 478 jeweils m.w.N.).

    Nach dem Urteil des OLG Hamm vom 03.07.2001, NZV 2001, 478 = VersR 2002, 632 liegt eine erhebliche Beschädigung nicht vor, wenn nach spurenlosem Auswechseln von zwei Türen nur noch geringfügige Karosseriearbeiten durchzuführen sind (PKW Audi A 6, 6 Tage zugelassen, 644 km gelaufen).

    Auch die Reparaturtechnik hat sich in beiden Bereichen inzwischen dahin entwickelt, dass eine optimale Farbtongenauigkeit auch bei einer derartigen Metalliclackierung erzielbar ist (vgl. auch LG Heilbronn NZV 2003, 95; zum Lackierungsproblem s. auch OLG Celle OLGR 2002, 278 und OLG Hamm NZV 2001, 478 = VersR 2002, 632).

  • OLG Nürnberg, 15.08.2008 - 5 U 29/08

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Ein Teil der Rechtsprechung sieht eine erhebliche Beschädigung schon dann als gegeben an, wenn es sich nicht um einen bloßen Bagatellschaden handelt, nämlich einen Schaden, der sich durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beheben läßt (OLG Oldenburg, NJWE-VHR 97, 106; OLG Dresden NJOZ 01, 1593; OLG Hamm DAR 89, 188 und NZV 01, 478; LG Mönchen-Gladbach NJW-RR 2006, 244), z.B. Austausch von Scheinwerfergläsern, Spiegeln, Stoßstangen.
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2003 - 1 U 139/09

    Voraussetzungen für die Abrechnung eines Verkehrsunfallschadens auf Neuwagenbasis

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  • LG Aachen, 12.01.2004 - 11 O 381/03

    Ansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen; Voraussetzungen eines Anspruchs auf

    Nach ständiger Rechtsprechung ist einem Geschädigten die Weiterbenutzung seines Neufahrzeugs nach Reparatur zumutbar, wenn durch spurloses Auswechseln der beschädigten Teile und/oder eine neue Teillackierung der frühere Zustand völlig wiederhergestellt werden kann (OLG Dresden, Schaden-Praxis 2001, 55; OLG Hamm, MDR 2002, 89).
  • OLG München, 01.12.2009 - 10 U 4364/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schadensabrechnung bei Anschaffung eines

    Auch nach den Entscheidungen des OLG Celle NZV 2004, 586 und OLG Hamm NZV 2001, 478, 479, reichen solche geringfügigen Richtarbeiten (OLG Hamm: 3 Stunden; OLG Celle: 1,5 Stunden) nicht für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis.
  • OLG Düsseldorf, 23.05.2005 - 1 U 216/04

    Umfang des Schadensersatzes bei Beschädigung eines fabrikneuen Leasingfahrzeugs

    Ist das Unfallfahrzeug noch neuwertig und erleidet es eine erhebliche Beschädigung, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB Abrechnung auf Neuwagenbasis, d.h. auf der Basis der Kosten eines ersatzweise beschafften Neufahrzeuges, verlangen - und zwar auch dann, wenn eine Reparatur erheblich billiger wäre (BGH NJW 1976, 1202; BGH NJW 1982, 433; OLG Karlsruhe, DAR 1994, 26; OLG Hamm NZV 2001, 478; OLG Celle NJW-RR 2003, 1381).
  • OLG Hamm, 13.07.2011 - 13 U 33/11

    Voraussetzungen der Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

    Die ständige Rechtsprechung fordert ausdrücklich eine "erhebliche Beschädigung" des Fahrzeugs (OLG Hamm, MDR 2002, 89; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1381; KG, NJW-Spezial 2010, 682; BGH, NJW 2009, 3022).
  • LG Hamburg, 13.04.2007 - 331 O 79/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Abrechnung auf Neuwagenbasis

    Danach ist insbesondere erforderlich, dass Karosserie oder Fahrwerk des Fahrzeugs so stark beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen und nicht bloß Montageteile auszutauschen sind, selbst wenn dies mit einer Teillackierung der Karosserie einhergeht (OLG Celle, NZV 2004, 586 und OLGR 2002, 278; OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.12.2003 - 1 U 139/03; OLG Hamm, NZV 2001, 478; LG Heilbronn, NZV 2003, 95).
  • LG Wuppertal, 22.03.2010 - 17 O 241/09

    Erheblichkeit der Beschädigung bei Blechschäden und geringfügigen

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