Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 28.05.2002

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   OLG Hamm, 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02   

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OLG Hamm, 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02 (https://dejure.org/2002,2408)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02 (https://dejure.org/2002,2408)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - 2 Ss OWi 200/02 (https://dejure.org/2002,2408)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Feststellungen bei Anordnung eines Fahrverbots; Persönliche und berufliche Verhältnissen des Betroffenen; Verhältnismäßigkeit; Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht

  • Judicialis

    StVO § 37; ; BKatV § 2; ; StPO § 267

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 37; BKatV § 2; StPO § 267
    Bedingte Entlassung; zeitnahe Entscheidung; zu frühe Entscheidung über die bedingte Entlassung zum 2/3 Zeitpunkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz)

    Fahrverbot - Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

Verfahrensgang

  • AG Iserlohn - 18 OWi 388/01
  • OLG Hamm, 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 413
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99

    Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch, fahrlässige

    Auszug aus OLG Hamm, 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02
    Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des § 2 Abs. 1 Nr. 4 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99 m. w. N.).
  • OLG Köln, 28.01.2003 - Ss 14/03

    Voraussetzung für die Verhängung eines Fahrverbotes; Ermessensausübung des

    Die Aufhebung der Entscheidung zum Fahrverbot erfordert wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der Entscheidung über die Höhe der Geldbuße und des Fahrverbots (Wechselwirkung) auch die Aufhebung der Geldbuße, die Aufhebung kann nicht auf das eine oder andere beschränkt werden (SenE v. 08.08.2000 - Ss 306/00 B - = VRS 99, 288 = DAR 2000, 583 = NZV 2001, 391 [392]; SenE v. 06.07.2001 - Ss 270/01 B - = VRS 101, 218; vgl. a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 312; OLG Düsseldorf DAR 2001, 176 = VRS 100, 358 [359]; OLG Hamm VRS 102, 385 [386] und NZV 2002, 413 = DAR 2002, 366 = VRS 103, 221 [222] = Zfs 2003, 42 [43].
  • OLG Hamm, 10.01.2006 - 2 Ss OWi 846/05

    Roltichtverstoß; Feststellungen; Erfahrungssatz

    Grundsätzlich müssen bei der Anordnung eines Fahrverbots Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit zur Prüfung, ob die Verhängung eines Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt, zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2002, NZV 2002, 413).
  • OLG Hamm, 25.08.2009 - 2 Ss OWi 593/09

    Anforderungen an die Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots

    Denn gemindert ist in einem solchen Fall für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (zu vgl. Senatsbeschluss vom 22.05.2002 -2 Ss OWi 200/02 - sowie vom 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03 - OLG Hamm, Beschluss vom 28.06.2003 - 3 Ss OWi 182/03 -).
  • OLG Hamm, 22.11.2006 - 2 Ss OWi 846/05

    Anforderungen an die Urteilsgründe bzw. Feststellungen in Bußgeldsachen;

    Grundsätzlich müssen bei der Anordnung eines Fahrverbots Feststellungen zu den persönlichen, insbesondere den beruflichen Verhältnissen des Betroffenen getroffen werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit zur Prüfung, ob die Verhängung eines Fahrverbots, etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt, zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Mai 2002, NZV 2002, 413).
  • OLG Hamm, 18.08.2003 - 2 Ss OWi 390/03

    Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, Anforderungen an die Feststellungen,

    Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht dann, wenn ein Regelfall des § 2 Abs. 2 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99 - Senatsbeschluss vom 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02).
  • OLG Hamm, 28.09.2004 - 3 Ss OWi 583/04

    Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Fahrverbot von zwei Monaten, zweimonatiges

    Denn gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2002 - 3 Ss OWi 647/02 - ;OLG Hamm, Beschluss vom 9.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99 -, veröffentlicht in DAR 2000, 130, m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02 -, veröffentlicht in NZV 2002, 413).
  • OLG Hamm, 22.11.2007 - 3 Ss OWi 641/07

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; grobe Pflichtwidrigkeit;

    a) Selbst wenn man die im zweiten Absatz der Urteilsgründe wiedergegebene Einlassung des Verteidigers als erwiesene Feststellung auslegt (was zweifelhaft ist, da dem Wortlaut nach lediglich eine Verteidigereinlassung wiedergegeben, nicht aber klargestellt wird, inwieweit der dort mitgeteilte Sachverhalt als erwiesen erachtet wird), reichen die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen nicht aus, damit das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die Verhängung eines Fahrverbots etwa wegen besonderer Umstände in den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt (vgl. dazu OLG Hamm NZV 2002, 413).
  • OLG Hamm, 24.09.2004 - 3 Ss OWi 583/04
    Denn gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (vgl. Senatsbeschluss vom 26.11.2002 - 3 Ss OWi 647/02 ;OLG Hamm, Beschluss vom 9.11.1999 4 Ss OWi 1061/99 , veröffentlicht in DAR 2000, 130, m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2002 2 Ss OWi 200/02 , veröffentlicht in NZV 2002, 413).
  • OLG Hamm, 19.08.2004 - 1 Ss OWi 504/04

    wirtschaftliche Verhältnisse; Feststellungen, beruflichen Verhältnisse des

    Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt auch nicht deshalb, weil der Regelfall des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV vorliegt; gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02 -).
  • OLG Hamm, 26.11.2002 - 3 Ss OWi 647/02

    Rechtsfolgenausspruch, Begründung, Fahrverbot, Feststellungen zu den persönlichen

    Denn gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.11.1999 - 4 Ss OWi 1061/99 -, veröffentlicht in DAR 2000, 130, m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2002 - 2 Ss OWi 200/02 -, veröffentlicht in NZV 2002, 413).
  • OLG Köln, 28.01.2002 - Ss 14/03 (B)-12

    Verhängung eines Fahrverbots bei Überschreitung einer durch Vorschriftzeichen 274

  • OLG Hamm, 21.03.2005 - 3 Ss OWi 103/05

    tatsächliche Feststellungen; persönliche Verhältnisse; erforderlicher Umfang

  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 3 Ss OWi 46/05

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; persönlichen Verhältnisse;

  • OLG Hamm, 26.06.2003 - 3 Ss OWi 309/03

    Ordnungswidrigkeitentatbestand, Fehlen, Lücke; Urteilsgründe, Nachfahren,

  • OLG Hamm, 26.06.2003 - 3 Ss 0Wi 309/03

    Ordnungswidrigkeitentatbestand, Fehlen, Lücke; Urteilsgründe, Nachfahren,

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Rechtsprechung
   BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/2002, 3 ObOWi 42/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8612
BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/2002, 3 ObOWi 42/02 (https://dejure.org/2002,8612)
BayObLG, Entscheidung vom 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/2002, 3 ObOWi 42/02 (https://dejure.org/2002,8612)
BayObLG, Entscheidung vom 28. Mai 2002 - 3 ObOWi 42/2002, 3 ObOWi 42/02 (https://dejure.org/2002,8612)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    PBefG § 47 Abs. 2; ; Münchner Taxiordnung § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    PBefG § 47 Abs. 2; Münchner Taxiordnung § 2 Abs. 1
    Bereitstellung des Taxis nach Münchner Taxiordnung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unerlaubtes Bereitstellen eines Taxis; Bereithalten; Münchner Taxiordnung; Taxifahrer; Personenbeförderung

  • anwalt-bauer.de (Kurzinformation)

    Unzulässigen Bereithaltung außerhalb eines Taxistandplatzes

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 281
  • NZV 2002, 413
  • BayObLGSt 2002, 89
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BayObLG, 09.03.1984 - 3 ObOWi 21/84
    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/02
    "Bereithalten" bzw. "Bereitstellen" im Sinne der genannten Bestimmungen, beide Begriffe stimmen inhaltlich überein, bedeutet nicht nur das Aufstellen eines fahrbereiten Taxis mit der ausgedrückten Bereitschaft des in der Nähe verbleibenden Fahrers zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen (vgl. dazu BVerwGE 61, 9; BayObLGSt 1984, 23; OLG Düsseldorf VRS 71, 232, jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend darf ein Taxifahrer, der außerhalb einer gemäß § 2 Abs. 1 Münchner Taxiordnung behördlich zugelassenen Stelle einen Fahrgast abfertigt, im unmittelbaren Zusammenhang damit auch den Auftrag eines neuen Fahrgastes annehmen (BayObLGSt 1984, 23).

  • BVerwG, 12.09.1980 - 7 C 92.78

    "Bereitstellen" im Sinne des PBefG § 47 Abs 1 und Abs 3 S 1 bedeutet das

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/02
    "Bereithalten" bzw. "Bereitstellen" im Sinne der genannten Bestimmungen, beide Begriffe stimmen inhaltlich überein, bedeutet nicht nur das Aufstellen eines fahrbereiten Taxis mit der ausgedrückten Bereitschaft des in der Nähe verbleibenden Fahrers zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen (vgl. dazu BVerwGE 61, 9; BayObLGSt 1984, 23; OLG Düsseldorf VRS 71, 232, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1986 - 2 Ss OWi 17/86
    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/02
    "Bereithalten" bzw. "Bereitstellen" im Sinne der genannten Bestimmungen, beide Begriffe stimmen inhaltlich überein, bedeutet nicht nur das Aufstellen eines fahrbereiten Taxis mit der ausgedrückten Bereitschaft des in der Nähe verbleibenden Fahrers zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen (vgl. dazu BVerwGE 61, 9; BayObLGSt 1984, 23; OLG Düsseldorf VRS 71, 232, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 17.04.1997 - 3 ObOWi 29/97

    Verstoß gegen Beförderungspflicht des Taxifahrers bei Ablehnung einer Fahrt im

    Auszug aus BayObLG, 28.05.2002 - 3 ObOWi 42/02
    Deswegen ist das geparkte Taxi eines Taxifahrers, der gerade eine Ruhepause einlegt, ebenso wenig im Sinne dieser Bestimmungen bereitgestellt wie dasjenige eines Fahrers, der auf einen bestimmten Auftraggeber wartet, der ihm bereits einen Fahrauftrag erteilt hat (vgl. dazu auch BayobLGSt 1997, 71).
  • OLG Celle, 31.03.2017 - 2 Ss OWi 60/17

    Umfang der Beförderungspflicht der Taxiunternehmer

    Darüber hinaus fällt auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unternehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt, unter das sog. Bereithalten i.S.v. § 47 PBefG (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 1 - 14/10 (RB) -, juris; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413).
  • OLG Hamburg, 10.06.2010 - 3 Ss 39/10

    Zum unerlaubten Bereithalten ener Taxe durch Warten auf Funkaufträge außerhalb

    Der Begriff des Bereithaltens einer Taxe, wie er im Rahmen des § 47 PBefG und dementsprechend im Rahmen der aufgrund von § 47 Abs. 3 S. 1 sowie § 51 Abs. 1 S. 1 PBefG erlassenen TaxO-HH verwendet wird, bedeutet über die durch Aufstellen an einer behördlich zugelassenen Stelle oder durch Leerfahrt mit beleuchtetem Taxi- Dachschild ausgedrückte Bereitschaft, Fahraufträge anzunehmen und sofort auszuführen, hinaus auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unternehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar - Aktualisierungsstand Oktober 2009, Rdn. 26 zu § 47; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413).

    Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zu dem Fall des Wartens auf einen avisierten Kunden, in welchem nicht von einem Bereithalten auszugehen wäre (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 281).

  • OLG Hamm, 19.01.2016 - 3 RBs 19/16

    Bereithalten eines Taxis bei Warten außerhalb eines Taxenstandplatzes auf einen

    Diese Voraussetzung ist gerade nicht erfüllt, wenn der Taxifahrer auf einen bestimmten Auftraggeber wartet, der ihm bereits einen verbindlichen Fahrauftrag erteilt hat (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 3 ObOwi 42/02, NStZ-RR 2002, 281).
  • OLG Frankfurt, 06.12.2019 - 6 U 196/19

    § 47 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG enthält das Verbot, sich außerhalb behördlich

    Dies entspricht auch der - bis auf den Prozessbevollmächtigten des Beklagten - unumstrittenen Auffassung in Literatur (Heinze/Fehling/Fiedler/Heinze, 2. Aufl. 2014, PBefG § 47 Rn. 1-31) und übrigen Rechtsprechung (Senat, GRUR-RR 2017, 195; Senat, GRUR 2016, 625; LG Frankfurt a. M., WRP 2019, 928 (929), OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.5.2010, BeckRS 2010, 49227; OVG Hamburg Urteil vom 5.7.2007, BeckRS 2007, 25157; BVerwG 61, 9; BayObLG, NZV 2002, 413).
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