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   OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02 (OWi)   

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https://dejure.org/2002,4958
OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02 (OWi) (https://dejure.org/2002,4958)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.07.2002 - 222 Ss 124/02 (OWi) (https://dejure.org/2002,4958)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. Juli 2002 - 222 Ss 124/02 (OWi) (https://dejure.org/2002,4958)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Notwendige Urteilsfeststellungen bei Fahreridentifizierung durch morphologisches Vergleichsgutachten anhand des Beweisfotos einer Verkehrsüberwachungsanlage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 72 StPO ; § 267 Abs. 1 StPO ; § 71 Abs. 1 OWiG ; § 46 Abs. 1 OWiG
    Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren; Morphologisches Vergleichsgutachten; Beweisfoto einer Verkehrsüberwachungsanlage; Geschwindigkeitsüberschreitung; Charakteristische Identifizierungsmerkmale; Augenschein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren; Morphologisches Vergleichsgutachten; Beweisfoto einer Verkehrsüberwachungsanlage; Geschwindigkeitsüberschreitung; Charakteristische Identifizierungsmerkmale; Augenschein

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 21 (Kurzinformation)
  • NZV 2002, 472
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.10.1999 - 3 StR 241/99

    Darlegungspflicht bei nicht standardisierten Sachverständigengutachten

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch nur gedrängten - zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107 m. w. N.).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Celle, 17.07.2002 - 222 Ss 124/02
    Umstände, die eine Identifizierung erschweren können, sind dabei ebenfalls zu schildern (vgl. BGHSt 41, 376 ff).
  • OLG Oldenburg, 30.09.2008 - Ss 324/08

    Anforderungen an den Inhalt eines Urteils im Hinblick auf die Darstellung eines

    Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, NStZ 2000, 106, 107 m.w.N.; OLG Celle, NZV 2002, 472; OLG Jena, DAR 2006, 523 m.w.N.).

    Dies wird zwar in der Rechtsprechung verschiedentlich verlangt (OLG Braunschweig, NStZ-RR 2007, 180; OLG Celle, NZV 2002, 472; OLG Jena, DAR 2006, 523 jeweils m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 31.05.2021 - 3 OWi 32 SsBs 97/21

    Umfang der Darlegungspflicht bei anthropologischem Identitätsgutachten im Urteil

    Erforderlich ist in diesem Fall vielmehr eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung; die bloße Aufzählung der mit einem Lichtbild übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen eines Betroffenen reicht dagegen nicht aus (vgl. OLG Bamberg, Beschl. 3 Ss OWi 180/08 v. 20.02.2008 ; OLG Celle, Beschl. 222 Ss 124/02 (OWi) v. 17.07.2002 - NZV 2002, 472).
  • KG, 26.01.2018 - 3 Ws (B) 11/18

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die

    Erforderlich ist daher in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, so dass die bloße Aufzählung der mit einem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen eines Betroffenen nicht ausreicht (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211, juris Rn. 10; OLG Celle NZV 2002, 472, juris Rn. 6 ff.).
  • OLG Jena, 30.09.2008 - 1 Ss 187/08

    Unzulässige Verwertung eines anthropologischen Identitätsgutachtens ohne Angaben

    Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH NStZ 1991, 596 ; NStZ 2000, 106, 107; OLG Celle, NZV 2002, 472 ; Senatsbeschluss vom 14.11.2005, Az.: 1 Ss 217/05).
  • OLG Hamm, 26.05.2008 - 3 Ss OWi 793/07

    Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; anthropolisches

    Insbesondere ist keine Beurteilung dahingehend möglich, ob das von dem Sachverständigen herangezogene Vergleichsmaterial als repräsentativ angesehen werden kann, also ob es das Vorkommen des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zur Tatzeit zutreffend widerspiegelt oder ob es sich bei der Bewertung der Beweisbedeutung der übereinstimmenden Merkmale durch den Sachverständigen nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt, die den Beweiswert der abgegebenen Wahrscheinlichkeitsaussage erheblich relativieren (vgl. BGH NStZ 2000, 106; NStZ 1992, 554; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 - Ss OWi 4/07 - , veröffentlicht unter BeckRS 2008 01678 in beck-online.beck.de; Thüringer OLG, VRS 110, 424; OLG Celle, NZV 2002, 472).
  • KG, 13.02.2017 - 3 Ws (B) 23/17

    Bußgeldverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Urteilsgründe und die

    Erforderlich ist daher in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, so dass die bloße Aufzählung der mit einem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen eines Betroffenen nicht ausreicht (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211, juris Rn. 10; OLG Celle NZV 2002, 472, juris Rn. 6 ff.).
  • OLG Hamm, 10.03.2009 - 4 Ss OWi 126/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Identifizierung des Betroffenen im

    Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimißt, muß auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlußfolgerung wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, NStZ 1991, 596; NStZ 2000, 106, 107; OLG Celle, NZV 2002, 472; OLG Hamm, VRS 107, 371, 373; OLG Jena, DAR 2006, 523, 524).
  • OLG Koblenz, 21.09.2012 - 2 SsBs 54/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Fahreridentifizierung anhand eines

    Den zutreffenden Ausführungen (vgl. hierzu auch Beschlüsse des Senats vom 7. Dezember 2010 - 2 SsBs 76/10 -, vom 14. Juli 2004 - 2 Ss 40/04 - und vom 5. Juli 2012 - 2 SsBs 64/12 - OLG Hamm in SVR 2009, 269; OLG Celle in NZV 2002, 472 ) tritt der Senat bei.
  • KG, 10.08.2017 - 3 Ws (B) 202/17

    Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an die Urteilsbegründung bei

    Erforderlich ist daher in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, so dass die bloße Aufzählung der mit einem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsausprägungen eines Betroffenen nicht ausreicht (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211; OLG Celle NZV 2002, 472).
  • OLG Jena, 16.05.2006 - 1 Ss 106/06

    Identitätsgutachten

    Der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und diesem Beweisbedeutung beimisst, muss auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, die Ausführungen des Sachverständigen in einer, wenn auch nur gedrängten, zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH, NStZ 1991.596; NStZ 2000, 106, 107; OLG Celle, NZV 2002, 472; OLG Hamm. VRS 107, 371, 373; Senatsbeschlüsse vom 14.11.2005, Az.: 1 Ss 217/05, und vom 24.3.2006, Az.: 1 Ss 57/06).
  • OLG Hamm, 22.10.2007 - 3 Ss OWi 388/07

    Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; Beweiswürdigung

  • OLG Hamm, 23.01.2007 - 3 Ss OWi 430/06

    Sachverständigengutachten; Darstellung; Urteil, Anforderungen; Urteilsgründe

  • OLG Hamm, 23.02.2007 - 3 Ss OWi 878/06

    Geschwindigkeitsüberschreitung; Meßfoto; Lichtbild; Libi; keine

  • OLG Hamm, 18.12.2007 - 1 Ss OWi 506/07

    Sachverständigengutachten; Urteilsgründe; Anforderungen; Beweiswürdigung

  • OLG Jena, 04.11.2005 - 1 Ss 217/05

    Verfahren

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