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   VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02   

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https://dejure.org/2002,677
VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02 (https://dejure.org/2002,677)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 (https://dejure.org/2002,677)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 (https://dejure.org/2002,677)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Fehlende Kraftfahreignung auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Konsum von Betäubungsmitteln; Erstmalige Feststellung des Drogenkonsums; Ausnahme bei Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen; Substantiierte Darlegung des ...

  • archive.org

    Drogen - Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach Konsum von Drogen ausser Cannabis. Bestätigung der Ungeeignetheit nach Anlage 4 bei einmaligem Konsum von Ecstasy

  • Judicialis

    StVG § 3 Abs. 1; ; FeV § 46; ; FeV Anlage 4; ; GKG § 13 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums, Ecstasy

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 475
  • VBlBW 2003, 23
  • DÖV 2002, 788
 
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Wird zitiert von ... (102)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Hessen, 14.01.2002 - 2 TG 3008/01

    Fahrerlaubnisentziehung nach einmaligem Drogenkonsum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02
    Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. November 2000, DAR 2001, 183; a.A. HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -).

    Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. November 2000, DAR 2001, 183; a.A. HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -).

  • VG Stuttgart, 08.03.2002 - 10 K 186/02

    Entziehung der Fahrerlaubnis und einmaliger Konsum von Drogen, hier: Ecstasy.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02
    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2002 - 10 K 186/02 - wird zurückgewiesen.

    Die hiervon abweichende Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. März 2002 - 10 K 186/02 - ändert der Senat in Ausübung seiner Änderungsbefugnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2000 - 11 A 2870/97

    Auch wer sein Auto mit einem Verkaufsangebot versieht und auf einem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02
    Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. November 2000, DAR 2001, 183; a.A. HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -).

    Dies gilt auch dann, wenn bei ihm bislang nur einmal der Konsum von Betäubungsmitteln festgestellt worden ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21. November 2000, DAR 2001, 183; a.A. HessVGH, Beschl. v. 14. Januar 2002 - 2 TG 3008/01 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.1996 - 10 S 2304/96

    Fahrerlaubnisentziehung für mehrere Klassen - Streitwertfestsetzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02
    Der Senat orientiert sich hierbei an den Empfehlungen in Abschnitt I.7 und II.45 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in seiner jüngsten Fassung von 1996 (NVwZ 1996, 563) und geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Streitwertbemessung allein nach derjenigen Fahrerlaubnisklasse auszurichten ist, der nach Abschnitt II.45 des Streitwertkatalogs der höchste Wert zukommt (vgl. Beschl. des Senats vom 7. Oktober 1996, JurBüro 1997, 199 = VGHBW-LS 372/1996).
  • BVerfG, 24.06.1993 - 1 BvR 689/92

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Haschischkonsum es rechtfertigen kann,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 24.05.2002 - 10 S 835/02
    Denn angesichts der hohen Bedeutung des Schutzguts der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs für das Gemeinwesen (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 24. Juni 1993, BVerfGE 89, 69, 85) ist es gerechtfertigt, Kraftfahrer, die (noch) Anlass zu der Befürchtung geben, dass sie am Straßenverkehr teilnehmen werden, obwohl sie noch den Wirkungen des Drogenkonsums ausgesetzt sind, gänzlich von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen; dies betrifft nicht nur die akuten Rauschfolgen, sondern auch mögliche Langzeitwirkungen des Betäubungsmittelkonsums, die für den Konsumenten kaum zuverlässig abzuschätzen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 10 S 1503/16

    Cannabiskonsum; Fahreignung; gleichzeitige Einnahme von legal und illegal

    Es ist Sache des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303 und vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - Blutalkohol 39, 379; BayVGH, Beschluss vom 05.05.2015 - 11 CS 15.334 - juris; Dauer a.a.O. Rn. 52).
  • OVG Brandenburg, 22.07.2004 - 4 B 37/04

    Zum Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaligem Amphetaminkonsum

    Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut "Einnahme", der auch ein erstes/einmaliges Konsumieren eines Rauschmittels erfasst, als auch aus der Systematik der Ziffer 9 der Anlage 4 FeV nach der Ziffer 9.1 nicht auf einen andauernden Vorgang des Einnehmens abstellt (in diesem Sinn auch OVG Weimar, B. v. 30. April 2002 - 2 EO 87/02 -, ZfSch 2002, 406; VGH Mannheim, B. v. 28. Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 20034, 25ff.; VGH Mannheim, B. v. 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, NZV 2002, 475 ff.; OVG Lüneburg, B. v. 16. Juni 2003 -12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Lüneburg, B. v. 14. August 2002 - 12 ME 566/02 -, DAR 2002, 471; OVG Bremen, B. v. 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 -, NordÖR 2003, 371 ff.; OVG Koblenz, B. v. 21. November 2000 - 7 B 11967/00 -, DAR 2001, 183).

    Soweit nach Vorbemerkung Nr. 3 S. 2 der Anlage 4 FeV hier Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen in Betracht kommen, versteht der Senat diese Regelung wohl weitergehend als das Verwaltungsgericht lediglich beispielhaft, aber nicht etwa einengend; vielmehr verbleibt es dem jeweiligen Drogenkonsumenten, die normative Regelvermutung zu entkräften (so auch VGH Mannheim, B. v. 28. Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, VBlBW 20034, 25 ff.; VGH Mannheim, B. v. 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, NZV 2002, 475 ff; OVG Lüneburg, B. v. 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Bremen, B. v. 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 -, NordÖR 2003, 371 ff.; OVG Hamburg, B. v. 24. April 2002 - 3 Bs 19/02 -, NordÖR 2003, 123; OVG Koblenz, B. v. 21. November 2000 - 7 B 11967/00 -, DAR 2001, 183).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.2014 - 10 S 404/14

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eingeräumten Konsums harter Drogen -

    5 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314; sowie vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303).
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