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   VG Hamburg, 28.01.2002 - 5 VG 4258/2000, 5 VG 4258/00   

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https://dejure.org/2002,14462
VG Hamburg, 28.01.2002 - 5 VG 4258/2000, 5 VG 4258/00 (https://dejure.org/2002,14462)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/2000, 5 VG 4258/00 (https://dejure.org/2002,14462)
VG Hamburg, Entscheidung vom 28. Januar 2002 - 5 VG 4258/2000, 5 VG 4258/00 (https://dejure.org/2002,14462)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung - Vorfahrtthemen

Papierfundstellen

  • NZV 2002, 533
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Bremen, 10.11.1998 - 1 BA 20/97

    Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen

    Auszug aus VG Hamburg, 28.01.2002 - 5 VG 4258/00
    Ob die letztgenannte Vorschrift als Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Verkehrszeichen neben § 45 Abs. 1 StVO oder in Verbindung mit jener oder gar alleine in Betracht kommt, bedarf keiner Entscheidung (offen gelassen: OVG Bremen, Urteil vom 10.11.1998, 1 BA 20/97, Juris; BVerwG, Urteil vom 5.4.2001, 3 C 23/00, Juris; wohl bejahend VG Berlin, Urteil vom 28.9.2000, a.a.O.).

    § 45 Abs. 9 StVO hätte nach der Begründung des Bundesrats (Verkehrsblatt, Amtlicher Teil 1997, S. 690) alleine den Sinn, die Straßenverkehrsbehörden bei der Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen prüfen zulassen, ob die vorgesehene Aufstellung eines Verkehrszeichens deshalb zwingend erforderlich ist, weil die allgemeinen und besonderen verkehrsregelnden Anordnungen für einen sicheren und geordneten Verkehrsablauf nicht ausreichen (offen gelassen OVG Bremen, Urteil vom 10. November 1998, Az.: 1 BA 20/97, Juris).

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 46.78

    Geschwindigkeitsbegrenzung Stadtautobahn - Verkehrsregelung, Rechtsnatur, §§ 42,

    Auszug aus VG Hamburg, 28.01.2002 - 5 VG 4258/00
    Soweit Verkehrszeichen Ge- oder Verbote enthalten, handelt es sich um eine an die jeweils anwesenden Verkehrsteilnehmer gerichtete Allgemeinverfügung in Form eines Dauerverwaltungsaktes (vgl. BVerwGE 59, 221, 223 f.).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus VG Hamburg, 28.01.2002 - 5 VG 4258/00
    Sowohl der Gleichheitssatz als auch das Gebot des Vertrauensschutzes gebieten es, dass die Verwaltung nicht willkürlich, d. h. ohne Vorliegen eines atypischen Sachverhalts von den Regeln abweichen darf, an die sie sich selbst gebunden hat (vgl. BVerwGE 31, 212, 213ff).
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Hamburg, 28.01.2002 - 5 VG 4258/00
    Als Radfahrer ist der Kläger ein durch die angefochtene Verkehrszeichenregelung betroffener Verkehrsteilnehmer und kann sich auf das Fehlen der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bezüglich der angefochtenen Regelung berufen (vgl. BVerwGE 92, 32, 35).
  • VG Berlin, 28.09.2000 - 27 A 206.99

    Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung -

    Auszug aus VG Hamburg, 28.01.2002 - 5 VG 4258/00
    Die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht gehört zu einer derartigen Verkehrsbeschränkung, denn mit ihrer Anordnung ist nicht nur ein Gebot, den Radweg zu benutzen, sondern zugleich das Verbot der Straßennutzung und damit eine den (fließenden) Fahrradverkehr beschränkende Maßnahme verbunden (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 28. September 2000, NZV 2001, 317ff).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2003 - 12 LA 467/03

    Mindeststandard für linksseitige Radwege; Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

    Bei der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung, ob die vom Kläger gerügte Radwegebenutzungspflicht aufgehoben werden soll, ist die Beklagte an die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz. S. 1419, 5206), geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2001 (BAnz. S. 25513), gebunden (vgl. zur Bindungswirkung der VwV-StVO VG Berlin, Urteil v. 28.9.2000 - 27 A 206.99 - NZV 2001, 317 sowie Anmerkung v. Bitter, NZV 2001, 319; VG Hamburg, Urteil v. 28.1.2002 - 5 VG 4258/00 - NZV 2002, 533).

    Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Regelung der Verwaltungsvorschrift in Ziffer 22 zu § 2 StVO für atypische Fälle noch nicht genügend Spielraum lässt und eine weitere Ausnahme möglich ist (vgl. dazu VG Hamburg, Urteil v. 28.1.2002, a.a.O.), so ist hier auch unter Berücksichtigung der besonderen Verkehrsverhältnisse an der Einmündung der H. Straße in die E. Straße (B F.) ein eine solche Ausnahme auf Dauer begründender atypischer Fall schon deshalb nicht gegeben, weil auch nach Auffassung der Beklagten jedenfalls eine Verbreiterung der Fuß und Radweganlage nach Durchführung von Grunderwerbsmaßnahmen möglich ist (Schriftsatz v. 26.3.2003, S. 9 unten, Berufungszulassungsbegründung S. 10).

  • VG Freiburg, 18.12.2008 - 4 K 650/08

    Abschleppen im Freiburger Sedanquartier

    Abgesehen davon handelt es sich bei der VwV-StVO nur um behördeninterne Weisungen, die das Handeln der Verwaltung lenken ( vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 15.03.2007 - 4 K 2130/05 - m.w.N.; VG Hamburg, Urteile vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 -, NZV 2002, 533, und vom 29.11.2001 - 20 VG 1279/01 -, NZV 2002, 288 ), für die Gerichte aber nicht bindend, sondern nur eine Auslegungshilfe für die Frage sind, ob die betreffenden Verkehrzeichen noch hinreichend klar, übersichtlich und schnell erfassbar sind ( BVerwG, Urteil vom 13.03.2008, a.a.O. ).
  • VG Kassel, 04.12.2014 - 1 K 143/14

    Geschwindigkeitsbeschränkung auf Landstraße - Rechtliche Bedeutung einer

    Diese Bindung enthebt die Straßenverkehrsbehörden zwar nicht von ihrer Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung; ein Abweichen von den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt atypisch ist (std. Rspr., vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. Dezember 2003 - 12 LA 467/03 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2002 - 5 VG 4258/2000, 5 VG 4258/00 -, juris).
  • VG Berlin, 12.11.2003 - 11 A 606.03

    Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung -

    Die Radwegbenutzungspflicht ist eine Beschränkung des Straßenverkehrs im Sinne der Vorschrift (vgl. hierzu ausführlich VG Hamburg, Urteil vom 28. Januar 2002, NZV 2002, 533 [534]) und der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt.
  • VG Hannover, 23.07.2003 - 11 A 5004/01

    Aufhebung einer Radwegebenutzungspflicht; Wirksamkeit von Verkehrszeichen;

    Diese Verwaltungsvorschriften enthalten ins Einzelne gehende Bestimmungen über den Radwegebau nach Aufhebung der generellen Radwegebenutzungspflicht in § 2 Abs. 4 StVO, die nach ihrem Wortlaut und der Begründung nicht nur auf zukünftig anzulegende Radwege, sondern bereits auf alle vorhandenen Wege in getrennter Verkehrsführung anzuwenden sind (so auch Verwaltungsgericht Hamburg, Urt. v. 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 - VkBl. 2002, S. 518, 519).
  • VG Freiburg, 15.03.2007 - 4 K 2130/05

    Streit um Radwegbenutzungspflicht

    Der Entscheidung der Beklagten für eine Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht stehen im vorliegenden Fall auch nicht die Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO - VwV-StVO - entgegen, welche vorliegend als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften heranzuziehen sind ( zur rechtlichen Bedeutung dieser VwV-StVO vgl. VG Hamburg, Urteile vom 28.01.2002 - 5 VG 4258/00 -, NZV 2002, 533, und vom 29.11.2001 - 20 VG 1279/01 -, NZV 2002, 288; VG Göttingen, Urteile vom 27.11.2003 - 1 A 1196/01 und 1 A 1228/01 - VG Berlin, Urteile vom 12.11.2003 -11 A 606/03 - und vom 28.09.2000 - 27 A 206/99 -, NVZ 2001, 317, = ZfSch 2001, 337 ).
  • VG München, 01.02.2006 - M 23 K 05.1174
    Die Radwegebenutzungspflicht, vgl. § 2 Abs. 4 S. 2 StVO i.V.m. § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO und der Aufstellung des Zeichens 237, ist eine Beschränkung des Straßenverkehrs im Sinne der Vorschrift (vgl. hierzu VG Hamburg, Urt. vom 28.1. 2002 - 5 VG 4258/2000 -, NZV 2002, 533 = VKBl 2002, 518) und der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen nicht im Sinne von § 114 S. 1 VwGO ausgeübt.
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