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   AG Hagen, 21.10.2002 - 10 C 335/02   

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https://dejure.org/2002,9494
AG Hagen, 21.10.2002 - 10 C 335/02 (https://dejure.org/2002,9494)
AG Hagen, Entscheidung vom 21.10.2002 - 10 C 335/02 (https://dejure.org/2002,9494)
AG Hagen, Entscheidung vom 21. Oktober 2002 - 10 C 335/02 (https://dejure.org/2002,9494)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Erstattung der Schadenermittlungskosten; Rechtsgrundlage berechtigter Gutachterkosten; Auswahl des Sachverständigen für KFZ- Reparaturen; Vergütungsschätzung im Sinne des § 287 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallkosten - Nur angemessene Gutachterkosten erstattungspflichtig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249 § 254 Abs. 2
    Schadensregulierung bei Kraftfahrzeugschäden - Ersatz von Gutachtenkosten; Grenzen einer Erstattung in Fällen unrichtiger/unbrauchbarer Gutachten sowie überhöhter Honorare, insbesondere Frage eines Auswahlverschuldens

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Kürzung der Sachverständigenkosten auf Durchschnittspreise?

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 144
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 06.04.1936 - VI 421/35

    1. Darf der Richter zur Begründung des Klaganspruchs Tatsachen heranziehen, die

    Auszug aus AG Hagen, 21.10.2002 - 10 C 335/02
    Hierunter fallen neben dem Einsatz von eigenen Vermögensbestandteilen auch die Übernahme, d.h., die Eingehung von Verbindlichkeiten (RGZ 151, 93, 99).
  • BGH, 12.10.1972 - VII ZR 51/72

    Anspruch auf Restwerklohn; Bau einer Versickerungsanlage; Streit um die Höhe

    Auszug aus AG Hagen, 21.10.2002 - 10 C 335/02
    Aufwendung ist die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten in der Regel im Interesse auch eines anderen (BGHZ 59, 328, 329 f; 1960, 1568, 1569; 1989, 2816, 2818).
  • OLG Naumburg, 20.01.2006 - 4 U 49/05

    Zum Anspruch des Geschädigten gegen Versicherer auf Ersatz von Gutachterkosten

    Die Gegenmeinung (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 145 f., Trost, VersR 97, 537 ff. (543)) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten - wie oben ausgeführt - noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen.

    Bei dieser Sachlage kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Wahl die Schadenshöhe als Abrechnungsmaßstab ungeeignet wäre, eine Vergütung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB zu bestimmen oder dass sie im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung als zum Schadenersatz verpflichtende Verletzung von Vertragspflichten des Gutachters anzusehen wäre (vgl. AG Hagen, NZV 2003, 144, 146; zur Abrechnung allgemein: Wussow, a. a. O., Kapitel 41, Rziff. 7, wonach überwiegend nach der Schadenshöhe abgerechnet wird; Geigel, a. a. O., Rziff. 112, der beide Abrechnungsmodalitäten für zulässig hält, Hiltscher, Sachverständigenhonorare verständlich umrissen, NZV 98, Seite 488, 490 wonach - zum damaligen Zeitpunkt - einschließlich TÜV, DEKRA und Car-Expert als Unternehmen der Versicherungswirtschaft 97 % aller Kfz- Sachverständigen nach dem Gegenstandswert des Schadens abrechneten; zur Üblichkeit der Abrechnung nach Schadenshöhe auch AG Halle/Saalkreis, ZFS 99, Seite 337; AG München NZV 98, Seite 289, 290; anderer Ansicht: Palandt-Heinrichs, a. a. O., § 315 Rziff.

  • AG Hamburg, 20.03.2006 - 644 C 547/05

    Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten bei Honorarberechnung

    Aus diesem Grund kann auch nicht derjenigen Auffassung gefolgt werden, die Sachverständigenkosten von vorneherein nur insoweit für erstattungsfähig erachtet, als diese "objektiv" notwendig und angemessen sind (so AG Dortmund, Urt. v. 7.1.1999 - 114 C 11293/98, NZV 1999, 254; AG Dortmund, Urt. v. 24.10.1997 - 124 C 9485/97; AG Hagen, Urt. v. 21.10.2002 - 10 C 335/02, NZV 2003, 144 ff.; Trost, VersR 1997, 537 ff.).

    Dies berücksichtigt auch der Sachverständige Neuberg in seinem von der Beklagten zur Akte gereichten Gutachten vom 27.12.2004 nicht hinreichend (unzutreffend daher auch AG Hagen, Urt. v. 21.10.2002 - 10 C 335/02, NZV 2003, 144 ff.).

    In einem solchen Fall müsste das Risiko einer überhöhten Rechnung in jedem Fall zu Lasten des Schädigers gehen, da es unangemessen und mit schadensrechtlichen Grundsätzen - insbesondere dem Prinzip der Totalreparation und dem Grundsatz, dass es nicht Sache des Geschädigten ist, sich mit Fehlern bei der Schadensbeseitigung beteiligter Dritter auseinandersetzen zu müssen - unvereinbar wäre, dem Geschädigten den nicht angemessenen Teil der Vergütung aufzuerlegen (ebenso BGH, Urt. v. 29.10.1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187; OLG Nürnberg, Urt. v. 3.7.2002 - 4 U 1001/02, Schaden-Praxis 2002, 358, 359; OLG Hamm, Urt. v. 13.4.1999 - 27 U 278/98, OLGR Hamm 1999, 218; KG, Urt. v. 17.3.2003 - 12 U 97/01, DAR 2003, 318; AG Herne-Wanne, Urt. v. 13.11.1998 - 2 C 351/98, NZV 1999, 256, 257; Grunsky, NZV 2000, 4, 5; ohne tragfähige Begründung a.A. AG Dortmund, Urt. v. 7.1.1999 - 114 C 11293/98, NZV 1999, 254; AG Dortmund, Urt. v. 24.10.1997 - 124 C 9485/97; AG Hagen, Urt. v. 21.10.2002 - 10 C 335/02, NZV 2003, 144, 145; AG München, Urt. v. 16.7.2004 - 344 C 17933/03).

  • LG Frankfurt/Oder, 02.03.2006 - 15 S 179/05
    Nach einer Auffassung sind übersetzte Kosten nicht zu tragen (u.a. AG Hagen NZV 2003, 144).
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