Rechtsprechung
OLG Koblenz, 16.01.2003 - 1 Ss 183/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Feststellung der Geschwindigkeit ; Geschwindigkeitsmessung mit Messanlage "Truvelo M 42"; Verstoß gegen den Zweifelssatz; Zugrundelegung des niedrigeren Messwertes; Vom Standardgerät (Hauptrechner) ermittelter Wert ; Niedrigerer Wert des Kontrollgeräts (Kontrollrechner)
- Judicialis
StVO § 3; ; EO § 33
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVO § 3; EO § 33
Geschwindigkeitsüberschreitung, Geschwindigkeitsmessung, Truvelo, Kontrollrechnerwert, Hauptrechnerwert, Verkehrsfehler, Zweifelssatz - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Geschwindigkeitsüberschreitung - "in dubio pro reo" bei der Messanlage mit Truvelo M 42
Papierfundstellen
- NZV 2003, 495
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Saarbrücken, 09.11.2017 - Ss Rs 39/17
Akteneinsicht, Bußgeldverfahren, formeller Aktenbegriff
Insbesondere ist es in der obergerichtlichen Rechtsprechung - auch derjenigen des Senats - hinreichend geklärt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem vorliegend verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät ESO S 3.0 um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. OLG Koblenz NZV 2003, 495 f.; OLG Dresden, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - OLG 21 Ss 651/15, juris; OLG Hamm VRR 2013, 123; Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 2016 - Ss RS 14/2016 (21/16 OWi) - …und vom 10. Juli 2017 - Ss RS 14/2017 (49/17 OWi) - König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 3 StVO Rn. 61; jeweils m. w. N.) mit den sich - was höchst- und obergerichtlich ebenfalls geklärt ist - hieraus ergebenden weniger strengen Anforderungen an die Darstellung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung in den Urteilsgründen (vgl. BGHSt 39, 291; 43, 277; vorgenannte Senatsbeschlüsse;… König, a. a. 0., § 3 StVO Rn. 56b). - AG Nauen, 16.06.2016 - 34 OWi 175/16
Geschwindigkeitsüberschreitung: Vornahme eines über den Toleranzabzug …
Der Toleranzabzug von 3 % bei Geschwindigkeiten über 100 km/h (bzw. 3 km/h unterhalb von 100 km/h) dient gerade dazu, nicht vollständig auszuschließenden technischen Unwägbarkeiten, die trotz aller Überprüfungen auftreten können, Rechnung zu tragen und zugunsten des Betroffenen von der danach höchstmöglich denkbaren Fehlerquote auszugehen (vgl. OLG Koblenz NZV 2003, 495).