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   OLG Hamm, 16.05.2003 - 9 U 84/02   

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https://dejure.org/2003,3441
OLG Hamm, 16.05.2003 - 9 U 84/02 (https://dejure.org/2003,3441)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2003 - 9 U 84/02 (https://dejure.org/2003,3441)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Mai 2003 - 9 U 84/02 (https://dejure.org/2003,3441)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    StVO § 37 Abs. 2; ; StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1; ; StVO § 38 Abs. 3; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 823; ; BGB § 847; ; PflVG § 3 Nr. 1; ; ZPO § 531 Abs. 2

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1; StVO § 38 Abs. 3; BGB § 254
    Nichtbeachtung des Ampelwechsels von Grün auf Gelb bei Warnung durch Vorampel L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verschuldens- und Verursachungsbeitrag eines Radfahrers bei Nichtbeachtung des Rotlichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2003, 574
  • VersR 2004, 124 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.12.1991 - 4 StR 488/91

    Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr -

    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2003 - 9 U 84/02
    Die gelbe Ampelphase nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ordnet an: Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten ! Dieses Anhaltegebot gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur für diejenigen Fahrzeugführer, die bei Beginn der Gelbphase noch so weit von der Ampel entfernt sind, dass sie vor dieser, spätestens vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich, ohne Gefahrbremsung, d.h. bei mittlerer Betriebsbremsung (bei 70 km/h mit einer Verzögerung von 3 m/s2), anhalten können (BGH NZV 1992, 157; OLG Hamm VersR 1975, 757; Hentschel Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 37 Rdn. 48).
  • OLG Hamburg, 13.03.1975 - 6 U 73/74
    Auszug aus OLG Hamm, 16.05.2003 - 9 U 84/02
    Die gelbe Ampelphase nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ordnet an: Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten ! Dieses Anhaltegebot gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern nur für diejenigen Fahrzeugführer, die bei Beginn der Gelbphase noch so weit von der Ampel entfernt sind, dass sie vor dieser, spätestens vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich, ohne Gefahrbremsung, d.h. bei mittlerer Betriebsbremsung (bei 70 km/h mit einer Verzögerung von 3 m/s2), anhalten können (BGH NZV 1992, 157; OLG Hamm VersR 1975, 757; Hentschel Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 37 Rdn. 48).
  • OLG Celle, 31.01.2019 - 3 Ss OWi 14/19

    Keine Pflicht zur Gewaltbremsung bei Wechsellichtzeichen

    Zum starken Bremsen oder einer Gewalt- oder Notbremsung ist der Kraftfahrer dagegen nicht verpflichtet (vgl. BGH NZV 1992, 157; OLG Hamm NZV 2003, 574; KG NZV 1992, 251; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl. StVO § 37 Rn. 24 mwN).
  • BGH, 26.04.2005 - VI ZR 228/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn an einer

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZV 2003, 574 veröffentlicht wurde, ist der Auffassung, das Landgericht habe zutreffend ein Verschulden sowohl des Beklagten zu 1 als auch des Klägers als bewiesen angesehen und mit der hälftigen Teilung der Verantwortlichkeit das richtige Maß gefunden.
  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 1 Ss OWi 257/20
    Zum starken Bremsen oder einer Gewalt- oder Notbremsung ist der Kraftfahrer dagegen nicht verpflichtet (vgl. BGH NZV 1992, 157; OLG Hamm NZV 2003, 574; KG NZV 1992, 251; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl. StVO § 37 Rn. 24 mwN).
  • OLG Brandenburg, 14.10.2020 - 53 Ss OWi 461/20
    Zum starken Bremsen oder einer Gewalt- oder Notbremsung ist der Kraftfahrer dagegen nicht verpflichtet (vgl. BGH NZV 1992, 157 ; OLG Hamm NZV 2003, 574 ; KG NZV 1992, 251 ; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 45. Aufl. StVO § 37 Rn. 24 mwN).
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