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   KG, 21.10.2002 - 2 Ss 91/02 - 3 Ws (B) 227/02   

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KG, 21.10.2002 - 2 Ss 91/02 - 3 Ws (B) 227/02 (https://dejure.org/2002,15778)
KG, Entscheidung vom 21.10.2002 - 2 Ss 91/02 - 3 Ws (B) 227/02 (https://dejure.org/2002,15778)
KG, Entscheidung vom 21. Oktober 2002 - 2 Ss 91/02 - 3 Ws (B) 227/02 (https://dejure.org/2002,15778)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Bußgeldes; Anforderungen an einen Rotlichtverstoß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 89 (Ls.)
  • NZV 2003, 586
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 04.09.2000 - 3 Ws (B) 373/00
    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 3 Ws (B) 227/93
    Hat daher der Betroffene durch einen rechtzeitig bei Gericht eingelaufenen Schriftsatz wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins beantragt, so liegt darin, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen gleichwohl durchgeführt wird, selbst dann ein Verfahrensverstoß, wenn - wie offensichtlich auch hier - dem Richter der Antrag auf Aussetzung der Verhandlung nicht bekannt war (vgl. KG, Beschluss vom 4. September 2000 - 3 Ws (B) 373/00 - OLG Koblenz, VRS aaO., Senge in KK, OwiG, 2. Aufl., § 74 Rdn. 35).
  • OLG Köln, 27.06.1986 - Ss 240/86

    Einspruchsverwerfung; Aussetzungsantrag; Nichteinhaltung der Ladungsfrist

    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 3 Ws (B) 227/93
    Dem Begehren auf Aussetzung hätte der Amtsrichter entsprechen müssen (vgl. OLG Köln, VRS 71, 449 ).
  • BGH, 18.05.1971 - 3 StR 10/71

    Rechte des Angeklagten bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist - Vorlegung zur

    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 3 Ws (B) 227/93
    Denn durch das in § 217 Abs. 2 stopp niedergelegte Recht, bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, wird der Betroffene ausreichend geschützt (vgl. BGHSt 24, 143, 1,51; KG, Beschluss vom 19. Dezember 1980 - 2 Ws (B) 371-376/80 - und vom 22. Oktober 1997 - 3 Ws (B) 555/97; OLG Koblenz, VRS 52, 357).
  • OLG Celle, 10.12.1973 - 2 Ss 300/73
    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 3 Ws (B) 227/93
    Es reicht aus, wenn er vor dem Termin dem Richter schriftlich vorgelegt wird (vgl. BGHSt aaO.; OLG Celle, NJW 1974, 1258).
  • KG, 28.03.1994 - 3 Ws 85/94
    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 3 Ws (B) 227/93
    Auch in einem solchen Fall ist er berechtigt, einen Aussetzungsantrag zu stellen, dem das Gericht bei Nichteinhaltung der Ladungsfrist stattgeben muss (vgl. KG, VRS 87, 129, 130, 131), zumal die ohnehin nicht besonders lang bemessene Ladungsfrist nicht nur dazu bestimmt ist, dem Betroffenen eine ausreichende Vorbereitung der Verteidigung zu ermöglichen, sondern ihm auch Gelegenheit geben soll, seine zeitlichen Dispositionen rechtzeitig auf den Hauptverhandlungstermin einzurichten (vgl. BayObLG, VRS 55, 435, 436).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 1 Ws 210/99
    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 3 Ws (B) 227/93
    Abgesehen davon ist, wenn die Ladungsfrist nicht eingehalten ist, einem Aussetzungsantrag nach § 217 Abs. 2 StPO in jedem Fall stattzugeben, ohne dass es auf die Begründung des Antrags ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 97, 139 ff.).
  • KG, 22.10.1997 - 3 Ws (B) 555/97
    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 3 Ws (B) 227/93
    Denn durch das in § 217 Abs. 2 stopp niedergelegte Recht, bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, wird der Betroffene ausreichend geschützt (vgl. BGHSt 24, 143, 1,51; KG, Beschluss vom 19. Dezember 1980 - 2 Ws (B) 371-376/80 - und vom 22. Oktober 1997 - 3 Ws (B) 555/97; OLG Koblenz, VRS 52, 357).
  • KG, 07.11.1997 - 3 Ws (B) 614/97
    Auszug aus KG, 21.10.2002 - 3 Ws (B) 227/93
    Zur Zulässigkeit einer dahingehenden Rüge gehört daher nicht nur die Darlegung der Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler - hier die Unzulässigkeit der Einspruchsverwerfung - ergibt, sondern auch, welche sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist (vgl. KG, Beschluss vom 7. November 1997 - 3 Ws (B) 614/97 -).
  • KG, 14.08.2019 - 3 Ws (B) 273/19

    Nutzung eines elektronischen Geräts im Straßenverkehr

    Die Versagung rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 3 Ws (B) 29/17 -), für deren Zulässigkeit insbesondere der Vortrag zu fordern ist, dass dem Betroffenen die Möglichkeit genommen wurde, dem Gericht seine Darstellung zur Sache zu unterbreiten, was die Darlegung eines nicht von vornherein völlig unerheblichen Verteidigungsvorbringens in der Sache erforderlich macht (vgl. Senat NZV 2003, 586; Hadamitzky in KK-OWiG 5. Aufl., § 80 Rn. 40c m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.04.2011 - 3 RBs 52/11

    Anforderungen an die Ausführung einer Verfahrensrüge bei Verwerfung des

    Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist dann verletzt, wenn die Einspruchsverwerfung dazu geführt hat, dass eine sachliche Einlassung des Betroffenen nicht berücksichtigt worden ist (vgl. OLG Köln StV 1987, 525; VRS 94, 123, 125; OLG Hamm VRS 107, 124, 125; BayObLG ZfSch 2001, 185, 186; KG NZV 2003, 586).

    So muss nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bei einer Gehörsrüge, die sich auf die rechtsfehlerhaft unterbliebene Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen stützt, dargelegt werden, ob und wie sich der Betroffene bisher eingelassen hat und was er - ggf. durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger als Vertreter (§ 73 Abs. 3 OWiG) - in der Hauptverhandlung vorgetragen hätte (vgl. OLG Köln VRS 94, 123, 124; OLG Hamm VRS 107, 124, 125; KG NZV 2003, 586; OLG Rostock ZfSch 2005, 312).

  • OLG Celle, 12.06.2009 - 311 SsRs 54/09

    Zeitpunkt der Antragstellung auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen

    Eine Verwerfung des Einspruchs, die unter Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG erfolgt ist, verletzt dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie dazu geführt hat, dass eine sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist (KG Berlin NZV 2003, 586).
  • OLG Köln, 24.06.2015 - 1 RBs 177/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verzögerter Gewährung von Akteneinsicht

    So bedarf es in den Fällen der behaupteten unberechtigten Einspruchsverwerfung des Vortrags dazu, was der Betroffene im Falle seiner Anhörung vorgebracht hätte, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob und bejahendenfalls welcher Sachvortrag infolge der Einspruchsverwerfung unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Senat VRS 94, 123 [125]; SenE v. 13.05.2004 - Ss 181/04 Z - KG NZV 2003, 586 = VRS 104, 139; OLG Rostock VRS 108, 374 [375]; KK-OWiG- Senge , a.a.O., § 80 Rz. 41b) Oder es dient in Fallkonstellationen, in welchen der Betroffene eine anderweitige prozessordnungsgemäße Äußerungsmöglichkeit hatte, der Prüfung der Beruhensfrage, weil in solchen Sachgestaltungen nicht selten ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der Gehörsverletzung beruht.
  • KG, 05.11.2014 - 3 Ws (B) 575/14

    Bußgeldverfahren: Verwerfung des Einspruchs wegen Nichterscheinens nach

    Zwar findet sich in der veröffentlichten Rechtsprechung und in der Literatur immer wieder die Formulierung, die Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs erfordere die Darstellung, welcher Sachvortrag des Betroffenen übergangen worden ist (vgl. Senat NZV 2003, 586 und Beschluss vom 7. November 1997 - 3 Ws (B) 614/97 - OLG Düsseldorf VRS 120, 343; OLG Köln NZV 1999, 264; Göhler/Seitz, aaO, § 80 Rn. 16c), und die Richterablehnung ist kein Vortrag zur Sache, sondern betrifft die Ausübung eines prozessualen Rechts.
  • KG, 10.06.2022 - 3 Ws (B) 162/22

    Darstellungserfordernis für Entkräftung einer Postzustellungsurkunde

    Zur Zulässigkeit einer dahingehenden Rüge gehört nicht nur die Darlegung der Umstände, aus denen sich der Gehörsverstoß ergibt, sondern auch, welche sachliche Einlassung des Betroffenen unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Senat NZV 2003, 586; Beschluss vom 18. Januar 2018 - 3 Ws (B) 5/18 - [juris]).
  • KG, 05.06.2009 - 2 Ss 125/09
    War dementsprechend ein Entschuldigungsschreiben oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG bei Gericht bereits eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters belanglos und unterliegt das Verwerfungsurteil in diesem Falle bei Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und auf entsprechende Verfahrensrüge hin im Rechtsbeschwerdeverfahren der Aufhebung (vgl. OLG Köln a.a.O.S. 385; OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275 (276); Senat NZV 2003, 586 (587) und Beschluss vom 4. September 2000 - 3 Ws (B) 373/00 - juris Rn. 7; Senge in KK a.a.O.; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG 3. Aufl., § 74 Rn. 18).
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